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Verantwortlichkeiten im Winterdienst: Anlieger und Eigentümer gefragt

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

glatteis2024Kamen. Die aktuelle Wetterlage stellt Straßen und Gehwege vor die Herausforderung von Schnee und Eis. Doch wer trägt die Verantwortung für das Räumen und Streuen, und wann ist dies überhaupt erlaubt? Die Stadt Kamen klärt auf.

Generell obliegt der Streu- und Räumdienst bei rund 200 Straßen in der Stadt dem städtischen Servicebetrieb. Hier sorgt die Stadt für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer. In etwa ebenso vielen Straßen, die oft Anliegerstraßen oder verkehrsberuhigt sind, liegt die Verantwortung hingegen bei den Anwohnern. Diese übernehmen den Winterdienst eigenständig und sind somit von Straßenreinigungs-Gebühren befreit. Sollten die Eigentümer beider Straßenseiten für die Reinigung zuständig sein, müssen sie die Fahrbahn bis zur Mitte freiräumen.

Für den Winterdienst auf Gehwegen sind hingegen in allen Straßen die Anlieger verantwortlich – selbst in jenen, in denen die Stadt die Fahrbahnen räumt und streut. Die Anlieger haben von 7 bis 20 Uhr Schnee und Eisglätte zu beseitigen. Fällt Schnee oder bildet sich Eis nach 20 Uhr, ist werktags bis 7 Uhr und sonn- sowie feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu räumen.

Es ist wichtig, eine mindestens einen Meter breite Passage für Fußgänger freizuhalten. Neben dem Gehweg müssen Anlieger auch den Haupteingang, den Weg zu den Mülltonnen, Stellplätze und Garagen räumen und streuen.

Die Stadt betont die Bedeutung umweltfreundlicher Streumittel. Beim Abstreuen gefährlicher Stellen empfiehlt sie den Einsatz von Sand, Splitt, Asche oder Granulat, da diese Mittel nach der Abtauperiode wiederverwendet werden können. Streusalz ist nur an speziellen Stellen erlaubt, wie beispielsweise auf Treppen oder steilen Hängen, wo eine erhöhte Gefahr für Nutzer besteht.

Jahreswechsel 2023/2024: Versicherungsbeiträge steigen, Steuervorteile und neue Regelungen ab Januar

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKamen. Mit dem Wechsel in einen neuen Monat kommen regelmäßig Veränderungen und Neuerungen auf uns zu. Auch der Jahreswechsel im Januar 2024 bildet hier keine Ausnahme. Welche Entwicklungen stehen für Verbraucher, Kunden und Arbeitnehmer bevor?  Wir haben die wichtigsten Neuigkeiten und Informationen für Sie zusammengefasst.

Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2024: Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag

Zum 1. Januar 2024 treten wichtige Veränderungen im Bereich der Einkommensteuer in Kraft. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag wird von € 10.908,00 auf € 11.604,00 erhöht. Für zusammenveranlagte Ehegatten gilt ein Grundfreibetrag von € 23.208,00 im Jahr 2024. Die untere Zone mit einem Steuersatz von 14 % bis 23,97 % erstreckt sich von einem zu versteuernden Einkommen von € 11.605,00 bis € 17.005,00. Die Progressionszone mit einem Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab € 17.006,00 und endet bei € 66.760,00. Der Spitzensteuersatz von 42 % wird in der Proportionalzone ab einem zu versteuernden Einkommen von € 66.761,00 fällig. Ab einem Einkommen von € 277.826,00 greift die 'Reichensteuer' mit einem Steuersatz von 45 %. Diese Beträge verdoppeln sich für zusammenveranlagte Ehegatten.

Winterliche Autofahrt: Die gängigsten Bußgelder und Tipps des ADAC für sicheres Fahren

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ADAC: Auto vollständig von Eis und Schnee befreien

winterbildbrueckeKWDer Winter ist da. Das konnte man in der vergangenen Woche vor allem in Süddeutschland, aber auch in vielen anderen Teilen des Landes erleben. Auch wenn es in den kommenden Tagen wieder etwas wärmer werden könnte, gibt es im Winter beim Autofahren dennoch einiges zu beachten.

Los geht es schon vor der Fahrt: Das Auto muss vor dem Start vollständig von Eis und Schnee befreit sein. Nur ein Guckloch freizukratzen, reicht laut ADAC nicht. Hat man nicht die komplette Rundumsicht, kann es nicht nur gefährlich werden, es droht auch ein Bußgeld von 10 Euro. Auch das Dach und die Motorhaube müssen vom Schnee befreit sein, sonst wird es durch herabfallenden Schnee während der Fahrt vor allem für den Folgeverkehr gefährlich. Hier wird ein Bußgeld von 25 Euro fällig. Übrigens: Ist das Kennzeichen wegen Schnee nicht gut lesbar, sollte dies auch freigemacht werden, denn sonst droht ein Bußgeld von fünf Euro.

Das Warmlaufenlassen des Motors ist zwar beliebt, aber verboten. Es ist nicht nur schlecht für die Umwelt, sondern führt auch zu einem Bußgeld wegen unnötigen Lärms und vermeidbaren Belastungen für die Umwelt in Höhe von bis zu 80 Euro.

In Deutschland gibt es zwar keine generelle Winterreifenpflicht, aber eine situative: Sobald die Straßenverhältnisse winterlich sind, müssen Winterreifen aufgezogen sein. Fährt man ohne sie und wird dabei erwischt, droht ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Auch der Halter kann dann mit 75 Euro plus Punkt belangt werden.

Grundsätzlich gilt immer: Den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasst fahren. Das ist insbesondere im Winter wichtig, denn die Straßen können durch Schnee und Frost schnell glatt und unberechenbar werden. Daher vorausschauend und vorsichtig fahren, also Geschwindigkeit anpassen und einen größeren Abstand zum Vorausfahrenden einhalten. Ansonsten kann ein Bußgeld von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg drohen.

Kommt zusätzlich zu Sach- oder Personenschäden, können sich die genannten Bußgelder nicht nur erhöhen, gegebenenfalls begeht man je nach Einzelfall auch eine Straftat. ADAC Tipp: Will man ein Gefühl für die Straßenverhältnisse bekommen, lohnt sich ein kurzer Bremstest. Dabei aber immer den Verkehr im Auge haben. Im Winter außerdem immer lieber ein bisschen mehr Fahrtzeit einplanen.

Sprit wird teurer, Autos sicherer, Bußgelder höher

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ADAC informiert über Änderungen für Autofahrer in 2024

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comOb gleich zum Jahresanfang oder erst in einigen Monaten, das Jahr 2024 hält für Autofahrer zahlreiche Neuerungen bereit. Die wichtigsten Änderungen hat der ADAC zusammengefasst.

  • Zum 1. Januar steigt der CO?-Preis von 30 auf 40 Euro pro Tonne. Pro Liter Benzin und Diesel macht das einen Aufschlag von etwa drei Cent.
  • Autokäufer, die sich nach dem Jahreswechsel für ein Elektroauto entscheiden, können aufgrund der noch laufenden Haushaltsverhandlungen noch nicht sicher sein, 2024 eine Förderung zu bekommen. Ursprünglich geplant waren 3000 Euro Förderung für reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro. Mit dem Anteil der Hersteller von 1500 Euro würde die Gesamtfördersumme dann 4500 Euro betragen.
  • Zahlreiche Assistenzsysteme, die schon seit Sommer 2022 für neue Fahrzeugtypen vorgeschrieben sind, müssen ab Juli 2024 auch in jedem neu zugelassenen Pkw vorhanden sein. Zu den wichtigsten zählen der Intelligente Geschwindigkeitsassistent (ISA), der den Fahrer bei Übertreten der Höchstgeschwindigkeit warnt, der Notbremsassistent, der das Fahrzeug in Gefahrensituationen selbstständig abbremst und der Rückfahrassistent, der den Bereich hinter dem Fahrzeug überwacht.
  • Vorgeschrieben ist ab Juli auch eine Schnittstelle für die Nachrüstung eines sogenannten Alkohol-Interlock-System, also einer alkohol-empfindlichen Wegfahrsperre. Die Wegfahrsperre selbst muss nicht verbaut werden.
  • Ebenfalls ab Sommer 2024 muss der Event Data Recorder (EDR) in jedem neuen Auto verbaut sein. Wie eine Blackbox im Flugzeug, sollen die Daten des EDR bei einem Crash helfen, den Unfallhergang zu rekonstruieren.
  • Mitte kommenden Jahres werden auch die ebenfalls schon 2022 eingeführten Datenschutzregelungen für alle neu zugelassenen Autos verbindlich. Die Hersteller müssen ihre Autos umfassend vor Cyber-Angriffen schützen – unabhängig vom Software-Stand.
  • Mit Beginn der nächsten Wintersaison im Oktober 2024 erkennt der Gesetzgeber bei Pkw nur noch Winterreifen (oder Ganzjahresreifen) mit Alpine-Symbol (Schneeflocke und Berg) als solche an. Die M+S-Kennzeichnung allein reicht nicht mehr aus! Wer mit Reifen ohne Alpine-Symbol bei winterlichen Straßenbedingungen unterwegs ist, riskiert bis zu 80 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg; dem Halter des Fahrzeugs drohen 75 Euro Bußgeld und ebenfalls ein Punkt.
  • Voraussichtlich ab Anfang 2024 wird der deutsch-schweizerische Polizeivertrag in Kraft treten. Damit können dann auch deutsche Autofahrer, die in der Schweiz geblitzt werden, einfacher zur Kasse gebeten werden und umgekehrt. Voraussetzung ist, dass das Bußgeld inklusive der Verfahrenskosten die Bagatellgrenze von 70 Euro in Deutschland bzw. 80 Schweizer Franken in der Schweiz übersteigt.
  • In Italien sollen die Bußgelder für einige Verkehrsdelikte deutlich steigen. Grund der Verschärfungen sind die deutlich gestiegenen Unfallzahlen auf italienischen Straßen. Vor allem Ablenkung, Handynutzung und Alkohol am Steuer sollen härter belangt werden. Das Parlament muss das Vorhaben noch bestätigen, dann könnten die neuen Regelungen bereits im Januar 2024 in Kraft treten.

ADAC informiert über Winterpflichten: Wer, wann und wo räumen und streuen muss

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winter2021KW

Der Wintereinbruch in vielen Landesteilen sorgt zwar vielerorts für viel Freude, aber er bringt auch Pflichten mit sich: für Bund, Länder und Kommunen, die die Straßen räumen sowie für Anlieger und Mieter, die die Gehwege freischaufeln müssen. Der ADAC informiert, wer bei Schnee und Eis verantwortlich ist und wer bei einem Unfall haftet.

Bundesländer, Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden sind zuständig für den Winterdienst auf den Straßen. Mit ihm soll die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss so weit wie möglich aufrechterhalten werden. Sobald Schnee und Glatteis den Straßenverkehr beeinträchtigen, müssen sie tätig werden. Die Gemeinde muss innerorts an wichtigen Kreuzungen und Durchgangsstraßen sowie Fußgängerwegen räumen und streuen. Ein Anspruch darauf, dass alle Straßen und Wege immer geräumt und gestreut sind, besteht nach Angaben des ADAC aber nicht.

Außerorts muss die Straße nur an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden, Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege sind von einer generellen Räumpflicht ausgenommen. Eine Gemeinde muss jedoch auf gefährliche Stellen zum Beispiel durch Warnschilder aufmerksam machen.

Geregelt ist auch die Frage, ab wann Straßen und Wege geräumt sein müssen. Die Kommunen sollen laut ADAC ab etwa 5 Uhr morgens Kontrollfahrten durchführen, bis 8 Uhr sollte vor allem an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut sein. Tritt Glatteis plötzlich auf, muss die Gemeinde innerhalb von etwa eineinhalb Stunden aktiv werden. Nachts muss nur bei entsprechendem Verkehrsaufkommen geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr.

Nicht nur der kommunale Winterdienst ist in der Pflicht, auch Grundstückseigentümer können zum Räumen und Streuen herangezogen werden. Diese müssen bei Schnee oder Glatteis zum Beispiel den Gehweg entlang der Straße räumen und streuen. Der Vermieter kann den Winterdienst auf den Mieter übertragen, dies muss aber in einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag festgelegt sein. Von wann bis wann die Räumpflicht der Anwohner besteht, wird normalerweise in Verordnungen genauer bestimmt.

Wer einen Supermarktparkplatz ansteuert, hat laut ADAC keinen Anspruch darauf, dass der Parkplatz komplett von Eis und Schnee befreit ist. Der Eigentümer muss zwar dafür sorgen, dass der öffentlich zugängliche Bereich des Parkplatzes begehbar ist. Es reicht aber, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind und für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Autos gesorgt ist. Zwischen den geparkten Autos muss nicht geräumt werden. Stürzt oder verletzt sich ein Fußgänger oder Kunde auf Schnee oder Glatteis, kann der für den Winterdienst Verantwortliche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Um für eine solche Situation abgesichert zu sein, empfiehlt sich laut ADAC der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.