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Maskenpflicht: FFP2 auch in Impfstellen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Kreis Unna. In der vergangenen Woche hat die Kreisverwaltung für alle Dienstgebäude der eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt. Das Tragen einer FFP2-Maske gilt danach auch in allen Impfstellen in Verantwortung des Kreises Unna.

Damit sind neben der Impfstelle im ehemaligen Impfzentrum an der Platanenallee in Unna auch alle Impfstellen in den Kommunen gemeint. Eine Auflistung dieser Impfstellen findet sich unter: www.kreis-unna.de/impfen. PK | PK

Geänderte Corona-Regeln: NRW setzt neue Verordnung in Kraft

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

masken0121KWKreis Unna. Das NRW-Gesundheitsministerium hat eine geänderte Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes veröffentlicht. Inhalt: die Verkürzung der Isolierung (Absonderung von infizierten Personen) und Quarantäne (Absonderung von Kontaktpersonen) bei Corona-Infektionen. Die neuen Regeln ersetzen die Allgemeinverfügung des Kreises der letzten Woche.

Die Änderungen sind seit 16. Januar gültig und gelten automatisch – wie schon die Regeln der Allgemeinverfügung – auch für aktuelle Isolierungs- und Quarantäneanordnungen, auch wenn sie andere Fristen und Regelungen vorsehen. Ein Blick auf die wichtigsten Regeln:

Regeln für Infizierte

Wer infiziert ist, muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung.
Eigenständige Verkürzung der Isolation auf sieben Tage ist möglich (mindestens 48 Stunden symptomfrei) mit negativem offiziellem Schnelltest oder PCR-Test.
Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. benötigen zum Freitesten immer ein PCR-Test.
Infizierte müssen Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig informieren.

Regeln für Kontaktpersonen

Kontaktpersonen aus dem gleichen Haushalt müssen ebenfalls automatisch in Quarantäne (zehn Tage ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person).
Bei Symptomfreiheit Verkürzung auf sieben Tage (negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test) möglich.
Kita-Kinder und Schüler können Quarantänezeit mit einem negativen Test auf fünf Tage verkürzen (treten während Quarantäne Symptome auf, ist ein PCR-Test vorzunehmen).
Keine automatische Quarantäne bei anderen Kontaktpersonen (z.B. bei privaten Treffen, gemeinsamen Sport), Ausnahme: Gesundheitsamt ordnet sie an.
Wer weiß, dass er Kontaktperson ist, sollte unbedingt seine Kontakte reduzieren, Maske tragen und bei fehlender Impfung sich selbst isolieren.


Ausnahmen: Diese Kontaktpersonen müssen nicht in Quarantäne

Personen mit einer Auffrischungsimpfung (bedeutet: drei Impfungen – auch Johnson & Johnson-geimpfte müssen drei Impfungen haben, um als geboostert zu gelten)
Geimpfte Genesene: Vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Diese Ausnahmen befreien auch von der Testpflicht bei 2G+.


Die komplette Verordnung und alle aktuellen Regeln sind unter www.land.nrw/corona zu finden. PK | PKU

Änderung der Coronaschutzverordnung NRW: Ausnahmen von der Testpflicht für geboosterte Personen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen um.

2gplusgastroKWDüsseldorf. Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen um. Dazu hat sie die Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst. Zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur treten ab Donnerstag, 13. Januar 2022, weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen. Mit der Änderung der Verordnung gilt auch in der Gastronomie die sogenannte 2G+-Regel. Geboosterte Personen werden von der Testpflicht ausgenommen, sie brauchen in Bereichen, in denen 2G+ gilt, keinen tagesaktuellen Test. Dasselbe gilt für Personen, die nach vollständiger Immunisierung von einer Infektion genesen sind. Darüber hinaus können Testungen nunmehr auch „vor Ort“ unter Aufsicht vorgenommen werden.

„Die Omikron-Variante lässt die Infektionszahlen wieder deutlich ansteigen. Daher müssen wir die bestehenden Regelungen auch in Nordrhein-Westfalen noch einmal nachschärfen. Die vorliegenden Kenntnisse aus der Wissenschaft deuten stark darauf hin, dass uns eine fünfte Welle leider nicht erspart bleiben wird. Aber: Nach allem, was uns die Experten sagen, scheint die Omikron-Variante zu weniger starken Krankheitsverläufen zu führen. Das stimmt mich zwar zuversichtlich, aber wir müssen uns auf alle Eventualitäten vorbereiten. Vor allem müssen wir die Infektionszahlen so begrenzen, dass die kritische Infrastruktur nicht durch zu viele Personalausfälle gefährdet wird. Ich appelliere daher: Beachten Sie die bekannten Hygienemaßnahmen, testen Sie sich regelmäßig und machen Sie – da wo möglich – von Homeoffice gebrauch. Und um noch besser geschützt zu sein, tragen Sie eine FFP2-Maske“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Weiteres wichtiges Schutzziel: Schutz der kritischen Infrastruktur

Der Expertenrat der Bundesregierung hat dringend vor einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur durch eine Vielzahl von Personalausfällen (Infektionen und Quarantäne) gewarnt. Dies wird damit als Ziel der Verordnung auch klar benannt. Neben der beschlossenen Anpassung der Quarantäneregelungen ist dafür vor allem die Begrenzung der Gesamt-Infektionszahlen erforderlich, weshalb die Gesamtinzidenz neben der Hospitalisierungsinzidenz wieder ein wesentlicher Indikator für die Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen wird. Der Automatismus von Anpassungen von Schutzmaßnahmen bei Veränderungen der Hospitalisierungsinzidenz entfällt folgerichtig.

2G+ in der Gastronomie

Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar 2022 gilt die Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen auch immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.

Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.

Testungen vor Ort

An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.

2G+ in der Gastro ab 15.01. und die weiteren MPK-Beschlüsse

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen/Berlin. Bundesweit gilt in der Gastronomie bald 2G+. Außerdem wurden die Quarantäne-Regeln überarbeitet. Welche weiteren Beschlüsse die heutige MPK ergaben, haben wir hier zusammengestellt.

Wie von führenden Virologen vorhergesagt, steigt die Zahl der Corona-Neuinfektionen nach den Feiertagen deutschlandweit sprunghaft an. Die Datenlage war wegen der Weihnachts- und Silvesterzeit sehr unvollständig. Heute überschritt der bundesweite Inzidenzwert wieder die 300-er Marke. Kreisweit liegt die Inzidenz aktuell bei knapp 200.

Gastronomie nur für Geimpfte und Genesene mit Negativtest oder Booster

Bundesweit soll in der Gastronomie die sogenannte 2G+ Regel eingeführt werden. Dies gilt ab dem 15. Januar. Damit gilt, dass Zutritt zu entsprechenden Betrieben nur hat, wer geimpft oder genesen ist. Zusätzlich muss ein negativer Schnelltest vorgelegt werden, der maximal 24 Stunden alt sein darf. Geboosterte Personen benötigen keinen Schnelltest. Grund für diese Regel ist, dass an diesen Orten Masken nicht dauerhaft getragen werden können, so dass sich Omikron dort besonders leicht überträgt. Die Regelung muss, wie alle Beschlüsse der MPK, noch im Landesrecht angeordnet werden.

Quarantäneregeln überarbeitet

Kontaktpersonen einer positiv auf Corona getesteten Person müssen nicht mehr in Quarantäne, wenn sie dreifach geimpft sind. Für diejenigen Personen, die in Quarantäne müssen, kann diese schon nach sieben Tagen durch einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden. Bei Beschäftigten in Krankenhäusern und der Pflege muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Schülerinnen und Schüler können bereits nach fünf Tagen eine Freitestung vornehmen.

Maskenpflicht und FFP2-Empfehlung 

Es bleibt bei der erweiterten Maskenpflicht. Diese gilt seit Dezember NRW-weit auch bei der Berufsausübung in Innenräumen oder in Fahrzeugen, selbst bei vollständiger Immunisierung und auch bei Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand. Für den Einzelhandel und Bus und Bahn kommt nun eine dringende Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske hinzu.

Allgemeine Impfpflicht rückt näher

Einige Abgeordnete der Koalitionsfraktion FDP hatten zuletzt Bedenken wegen Freiheitseingriffen angemeldet, Bundeskanzler Scholz (SPD) erhielt heute aber Rückendeckung für die allgemeine Impfpflicht: Alle 16 Bundesländer unterstützen das Vorhaben des Kanzlers, eine allgemeine Impfpflicht einzuführen. FDP-Chef Lindner hatte auf einer Parteiveranstaltung gestern die Freiheit als das höchste Gut in der Verfassung bezeichnet.

Viele neue Gesetze ab Januar

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

von Julian Eckert

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKamen. Herzlich Willkommen 2022! Der erste Monat des neuen Jahres bringt einige Gesetzesänderungen mit sich, zu denen wir wie gewohnt den Überblick haben. Unter anderem wird das Kükentöten verboten.

EEG-Umlage auf Strom sinkt

Die Strompreise sind wegen internationaler Knappheit auf dem Strommarkt so hoch wie noch nie. Die EEG-Umlage, die in Deutschland für jede Kilowattstunde anfällt, sinkt ab Januar von bisher 6,5 Cent auf dann 3,72 Cent. Es ist fraglich, ob die Stromlieferanten die geringeren Kosten an die Verbraucher weitergeben werden.

Mindestlohn steigt

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1.1. auf 9,82 Euro pro Stunde. Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) hatte im Wahlkampf einen Mindestlohn von 12 Euro versprochen. Die neue Regierung will diese Erhöhung noch im Jahr 2022 umsetzen.

Kükentöten endet

45 Millionen gerade geschlüpfte Küken wurden alleine in Deutschland geschreddert oder vergast - pro Jahr. Der Grund: sie waren männlich und für die industrielle Aufzucht nicht profitabel genug. Damit ist ab 1.1.2022 Schluss. Deutschlandweit gilt das Verbot der Kükentötung. Importierte Eier aus dem Ausland, wo das Kükentöten noch erlaubt ist, unterliegen keinem Importverbot.

Einwegplastiktüte verboten

Viele Einzelhändler haben sie schon lange nicht mehr im Angebot, ab Januar ist sie gesetzlich verboten: Die Einweg-Plastiktüte. Weiterhin angeboten werden dürfen dünne Beutel für Obst- und Gemüse.

E-Rezept wird Pflicht

Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden ab Januar mittels E-Rezept verschrieben. Um das Rezept in der Apotheke einzulösen, muss die offizielle E-Rezept-App auf dem Smartphone installiert sein. Wer kein Smartphone hat, kann sich das E-Rezept vom Arzt ausdrucken lassen. Ohnehin gilt eine Übergangsfrist bis Juli.

CO2-Preis steigt

Eine Tonne CO2 in die Atmosphäre auszustoßen, wird im kommenden Jahr teurer. Der Preis beträgt ab Januar 30 Euro pro Tonne. Üblicherweise geben die verursachenden Unternehmen den Preis an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter, was zu höheren Endpreisen führen wird. Der Liter Diesel oder Benzin werden dann etwa 1,5 Cent teurer. Erdgas wird 0,1 Cent pro kWh teurer.

Hartz IV-Sätze steigen

Der Regelsatz für Bezieherinnen und Bezieher von Hartz IV steigt. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro pro Monat. Die neue Bundesregierung plant, Hartz IV abzuschaffen und durch ein neues Bürgergeld zu ersetzen.

Deutsche Post erhöht Porto

Die Deutsche Post AG erhöht erneut das Briefporto. Der Standardbrief kostet dann 85 Cent statt bisher 80 Cent und die Postkarte 70 Cent statt 60 Cent. Auch der Kompakt-, Groß- und Maxibrief wird um jeweils 5 Cent teurer. Andere Post-Dienstleister wie etwa „Brief und mehr“ aus Münster sind von der Preiserhöhung nicht betroffen. Ein Standardbrief kostet dort weiterhin 70 Cent.

Über weitere gesetzliche Neuerungen informieren wir spätestens Ende Januar 2022 wieder im Rahmen unserer regelmäßigen Artikelserie zum Thema Recht: „Darf ich…?“.