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Neues im Recht: Bundestagswahl, Corona und mehr

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

von Julian Eckert

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKamen. Im September endet die 16-jährige Kanzlerschaft von Angela Merkel. Am 26.09. wählt Deutschland einen neuen Bundestag. Auch im Wahlmonat treten einige Änderungen von Vorschriften in Kraft, die wir wie gewohnt für Sie zusammengestellt haben.

Bundestagswahl

Wer regiert künftig Deutschland? Diese Frage dürfen alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger am 26. September entscheiden. Fest steht: Es wird einen Wechsel im Kanzleramt geben. Nach 16 Jahren Regierung unter CDU-Führung bewerben sich drei Parteien mit Kanzlerkandidaten um das Amt des Bundesregierungschefs: Armin Laschet (CDU), Olaf Scholz (SPD) und Annalena Baerbock (Die Grünen). Einer aktuellen INSA-Umfrage zufolge käme die SPD mit Olaf Scholz aktuell auf 24 % der Stimmen und damit auf Platz 1, gefolgt von Laschets CDU mit 21 % und den Grünen mit 17 %. Das am 29.08. auf RTL und NTV ausgestrahlte erste Kanzler-Triell hatte einer Blitzumfrage zufolge den Sieger Olaf Scholz (SPD). Noch-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU), der sein Ministerpräsidentenamt unabhängig vom Wahlausgang aufgeben möchte, landete der Umfrage zufolge auf dem letzten Platz hinter Grünen-Kandidatin Baerbock.

Für noch Unentschlossene startet am 02. September der Wahl-O-Mat. Mit dessen Hilfe kann man durch die Beantwortung einiger Fragen herausfinden, welche Partei am besten zu den eigenen Ansichten passt. Link: www.wahl-o-mat.de. Bei der Wahl hat jede/r Wähler/in zwei Stimmen: Mit der Erststimme wird ein Kandidat gewählt, der den Wahlkreis im Bundestag direkt vertritt. Seit 2009 wird unser Wahlkreis Unna I vom Kamener Oliver Kaczmarek (SPD) vertreten, der sich auch dieses Mal wieder zur Wahl stellt. Bei der letzten Bundestagswahl konnte Kaczmarek 38,8 Prozent der Stimmen auf sich vereinen und den Wahlkreis vor seinem Herausforderer Hubert Hüppe (CDU) mit einem Abstand von 7 Prozent gewinnen. Mit der Zweitstimme kann eine Partei gewählt werden, deren Kandidaten sodann über die Landesliste in den Bundestag einziehen.

Elterngeld unabhängig von Einkommensersatzleistungen

Durch eine Gesetzesänderung wird das Elterngeld künftig unabhängig von dem Erhalt von Einkommensersatzleistungen wie etwa Krankengeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt. Außerdem können Eltern das Elterngeld künftig um bis zu vier Monate länger beziehen, wenn sie ein Frühchen zur Welt bringen.

Corona Arbeitsschutzverordnung

Zum 11.09. läuft die derzeit geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung aus. Danach waren Arbeitgebende dazu verpflichtet, den Beschäftigten kostenlose Corona-Tests zu ermöglichen sowie Hygienemaßnahmen einzuleiten. Ob es zu einer Verlängerung oder Anpassung der Verordnung kommt, ist aktuell noch offen.

Keine Energiesparlampen mehr

Ab September dürfen Energiesparlampen nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Aufgrund der Änderung der Energieeffizienzkennzeichnung (wir berichteten) rutschen Leuchtmittel, die sich zuvor in der alten Klasse A++ befunden haben, nunmehr in die Klassen D oder E.

Über weitere gesetzliche Neuerungen informieren wir spätestens Ende September 2021 wieder im Rahmen unserer regelmäßigen Artikelserie zum Thema Recht: „Darf ich…?“.

Coronaschutzverordnung: Nordrhein-Westfalen setzt Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen um

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comDüsseldorf. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit: Die nordrhein-westfälische Landesregierung setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 in einer neuen Fassung der Coronaschutzverordnung konsequent um. Diese tritt am Freitag, 20. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann in Nordrhein-Westfalen damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden. Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen der Bund-Länder-Beratungen enthält die Coronaschutzverordnung mit neuer Systematik keine Maßnahmenstufen mehr, sondern knüpft lediglich das Einsetzen der 3G-Regel an eine Inzidenz von 35 oder mehr.

Die neue Verordnung ist damit geprägt von dem Grundsatz, dass Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offenstehen. Von den bisherigen Schutzmaßnahmen verbleiben nur noch eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen in Innenräumen eine Testpflicht („3-G-Regel“). Die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben für Privatpersonen weiterhin empfohlen. Bestimmte Lüftungs- und Reinigungsvorgaben sind in einer kurzen Anlage zusammengefasst und ergänzen die Infektionsschutzvorgaben für Betriebsinhaberinnen und -inhaber.
 
Da die Verordnung aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Infektionsgeschehen mehr vorsieht, bedarf es keiner konkreten Festlegung von Indikatoren des Infektionsgeschehens. Das Infektionsgeschehen wird vielmehr nach wie vor täglich vom Gesundheitsministerium unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Parameter bewertet: neben der Zahl der Neuinfektionen werden die Krankenhausaufnahmen, der Anteil der intensivpflichtigen Covid-19-Fälle an der Gesamtzahl der Intensivbetten, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten, die Entwicklung des R-Wertes sowie der Grad der Immunisierung der Bevölkerung berücksichtigt. Die Regeln der Coronaschutzverordnung werden anhand dieser Kriterien mindestens alle vier Wochen überprüft.
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Wir stehen an einer entscheidenden Schwelle zur Normalität. Ein immer größerer Teil der Gesellschaft ist geimpft und damit fast sicher vor schweren Krankheitsverläufen geschützt. Für diese Menschen darf der Staat keine deutlichen Einschränkungen mehr machen. Mit einer konsequenten Umsetzung der 3G-Regel tragen wir dieser Situation Rechnung – wir schützen die Ungeimpften, ohne die Geimpften einzuschränken. Trotz dieser gebotenen Normalisierung gilt: Die Pandemie ist leider noch nicht überwunden. Nur Impfen bringt uns eine volle Normalität. Bis dahin sind die Maskenpflicht in Innenräumen und mehr Coronatests für Nicht-Geimpfte erforderlich.“
 
Die wichtigsten Regeln im Überblick
Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.
 
3G-Nachweis
Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen
  • Innengastronomie
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Beherbergung
  • Großveranstaltungen im Freien (ab 2.500 Personen)

 
Außerdem gilt die Regel gemäß dem Beschluss der Bund-Länder-Beratungen auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
 
Maskenpflicht und AHA+L-Regeln
Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).

Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

Archiv: Corona-Update: Das sind die Bund-Länder-Beschlüsse für die kommenden Wochen

Corona-Update: Das sind die Bund-Länder-Beschlüsse für die kommenden Wochen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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Kamen/Berlin. Die Zahl der Neuinfektionen steigt seit Wochen - und zwar schneller und früher, als im vergangenen Jahr. Deshalb trafen sich heute die Chefinnen und Chefs der Länder mit Kanzlerin Merkel zu Bund-Länder-Beratungen. Klar ist unter anderem: kostenlose Bürgertests gehören bald der Vergangenheit an.

Bald keine kostenlosen Tests mehr

Außer für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht Geimpft werden können, bzw. für die es keine allgemeine Impfempfehlung gibt (z.B. Schwangere oder minderjährige Personen), werden Schnelltests künftig kostenpflichtig. Dies gilt ab dem 11. Oktober. Begründet wird dieser Schritt mit der inzwischen für alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger möglichen Inanspruchnahme des Impfangebots mit mRNA- oder Vektorimpfstoffen. „Wer dieses Angebot nicht in Anspruch nimmt, der muss für Tests dann auch bezahlen“, so Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) im ZDF. Bislang trug der Staat die Kosten für die Bürgertests. Etwa im Monat Mai diesen Jahres überwies er den Testzentren mehr als 500 Millionen Euro. Mit der neuen Regelung müssen Tests selbst finanziert werden. Experten zufolge sollen etwa 20-30 Euro pro Test anfallen. Personen, für die aktuell keine allgemeine Impfempfehlung existiert, können sich weiterhin kostenlos testen lassen.

3G-Regel in Innenräumen

Personen, die nicht geimpft sind, müssen in Innenräumen einen negativen Corona-Test nachweisen - oder ihre Genesung. Dies gilt zum Beispiel in Kliniken, Pflegeheimen, der Innengastronomie, beim Friseur oder im Fitnessstudio, bei Gottesdiensten, in Schwimm- und Sporthallen sowie bei Veranstaltungen in Innenräumen. Schnelltests dürfen nicht älter als 24 Stunden, PCR-Tests maximal 48 Stunden alt sein. Diese Regeln gelten ab dem 23. August. Solange in einem Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35 liegt, kann diese 3G-Regel ausgesetzt werden.

Beurteilungsparameter / Maskenpflicht / Wirtschaftshilfen

In die Beurteilung des Infektionsgeschehen sollen künftig auch die Auslastung der Intensivbetten sowie weitere Bewertungskriterien einfließen. Die 7-Tage-Inzidenz und die Impfquote bleiben aber wichtige Kriterien.

An der Pflicht, im ÖPNV und beim Einkaufen eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen, ändert sich nichts.

Die staatlichen Wirtschaftshilfen in Gestalt der Überbrückungshilfe III Plus sowie der Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld wurden verlängert.

Appell: „Lassen Sie sich impfen!“

Auf Nichtgeimpfte kommen etwa mit den künftig selbst zu zahlenden Schnelltests Verpflichtungen zu, die Geimpfte nicht treffen. Mit diesen Maßnahmen und dem bereits geltenden Entfallen einer Entschädigungszahlung im Fall von Quarantäne für Nichtgeimpfte sollen zusätzlich Impfanreize geschaffen werden. Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder appellieren zum wiederholten Male an die Bürgerinnen und Bürger: „Lassen Sie sich impfen.“ Dies sei der einzige Weg heraus aus der Pandemie. „Wer im Herbst einen vollständigen Impfschutz haben möchte, muss jetzt mit der Impfung beginnen“, heißt es im heutigen Beschluss. FDP-Vizechef Kubicki kritisierte gegenüber der „Bild“-Zeitung: „Es wäre jetzt an Armin Laschet, jetzt zu sagen, was er will. Er ist doch derjenige, der dieses Land künftig führen will und er darf sich nicht auf der Nase herumtanzen lassen von dieser Bundeskanzlerin.“

Herkunftsnachweis für hohe Bargeldeinzahlungen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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Kamen. Die Sparkasse UnnaKamen weist auf eine Änderung bei Bargeldeinzahlungen hin. Ab dem 9. August ist für hohe Einzahlbeträge die Vorlage eines Herkunftsnachweises erforderlich.

Geeigneter Beleg über Herkunft

Ab dem 9. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. "Bei diesen Einzahlungen müssen wir Sie daher bitten, einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes unverzüglich vorzulegen", teilt die Sparkasse mit. Die Verpflichtung zur Vorlage des Herkunftsnachweises gilt auch bei anderen Bankinstituten.

Auch Sortenkäufe betroffen

geldscheinekasseKWWeiter teilt die Sparkasse UnnaKamen mit: "Dieses gilt ebenfalls für Sortenankäufe und Edelmetallankäufe, wobei hier die Betragshöhe bereits bei einem Gegenwert von mehr als 2.500 Euro gilt, da die Bartransaktionen seitens der Sparkasse für Sie über die Bayern LB abgewickelt werden."

Nachweise

Als geeignet gelten zum Beispiel folgende Nachweise:

  • aktueller Kontoauszug des eigenen Kontos, aus dem Barauszahlung hervorgeht
  • eigenes Sparbuch, aus dem Barauszahlung hervorgeht
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege
  • letztwillige, vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen

 

Geldwäsche verhindern

Ziel der Regelung ist die Eindämmung bzw. Verhinderung von Geldwäsche. Auch bei Bareinzahlungen unter der 10.000 €-Grenze kann ein Nachweis erforderlich sein. Die Banken sind in diesen Fällen zu einer automatischen Prüfung auf risikobasierter Basis verpflichtet.

Inzidenzstufe 1 ab Donnerstag

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Wieder strengere Regeln

Kreis Unna. Einen knappen Monat lang war der Kreis Unna aufgrund weniger Corona-Neuinfektionen in der Inzidenzstufe 0. Doch am heutigen Dienstag liegt der Inzidenzwert mit 19,8 am achten aufeinander folgenden Tag über dem Schwellenwert von 10. Damit gelten im Kreisgebiet ab dem 5. August die Regelungen der Inzidenzstufe 1.

Regeln in der Coronaschutzverordnung
Das Land regelt in der Coronaschutzverordnung, was erlaubt ist und was nicht. Ab übermorgen fällt der Kreis Unna in Stufe 1 zurück. Auf einer Sonderseite erklärt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ausführlich, was in Stufe 1 gilt: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw. Hier findet sich auch eine rechtsverbindliche Übersicht, welche Kommune in welcher Inzidenzstufe liegt.

Zentrale Punkte der Stufe 1

Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Testnachweis aus beliebigen Haushalten erlaubt.

Gastronomie: Zulässig ist die Öffnung der Gastronomie im Innen- und Außenbereich mit Platzpflicht. Es ist kein Negativtest erforderlich.

Freizeit: Bäder, Saunen und Indoor-Spielplätze dürfen mit Personenbegrenzung für Geimpfte, Getestete oder Genesene geöffnet bleiben. In Freibädern gilt keine Testpflicht.

Kinder- und Jugendarbeit: Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit negativem Testnachweis oder beaufsichtigtem Selbsttest möglich.

Partys: Partys und vergleichbare Feiern sind im Freien ohne Mindestabstand und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorliegt und einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Die relevanten Inzidenzen für alle kreisfreien Städte und Kreise – auch für den Kreis Unna – werden vom Robert-Koch-Institut (RKI) unter www.rki.de/inzidenzen in einer Tabelle veröffentlicht. Alle Details sind auf der genannten Sonderseite des Ministeriums nachzulesen sowie in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW unter www.land.nrw/corona. PK | PKU