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Änderungen von Gesetzen & Co. im August

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Im August erhalten bestimmte Familien pro Kind einen 100 €-Freizeitbonus von dem Staat. Außerdem kommt es zu Änderungen bei der Einreise nach Deutschland. Diese und weitere wichtige Gesetzesänderungen lesen Sie wie gewohnt in unserer Monatsübersicht.

Branchenmindestlohn steigt

Während der allgemeine gesetzliche Mindestlohn zum 1. Juli auf 9,60 Euro angehoben wurde, steigt zum 1. August der Branchenmindestlohn für Steinmetze und Steinbildhauer. Sie erhalten künftig mindestens 12,85 € pro Stunde. Auch die Mindestvergütung für Auszubildende steigt.

Fingerabdrücke im Personalausweis

Künftig besteht die Verpflichtung, dass in dem Personalausweis elektronisch zwei Fingerabdrücke gespeichert werden müssen. Dies gilt für alle neu beantragten Personalausweise.

Kinderfreizeitbonus kommt

Als Teil der staatlichen Unterstützungsmaßen im Zuge der Corona-Pandemie erhalten Familien, die etwa Hartz IV oder Wohngeld beziehen, im August pro Kind einmalig 100 €. Dieses Geld dient als Kinderfreizeitbonus und soll Benachteiligungen im Freizeitbereich abmildern.

Urheberrechtsreform

Im August tritt eine Urheberrechtsreform im Kraft. Sie betrifft hauptsächlich Plattformbetreiber wie YouTube oder Facebook. Urheberinnen und Urheber haben künftig gegen die Plattformen einen direkten Zahlungsanspruch, wenn dort ihr urheberrechtlich geschützten Material verwendet wird.

Höhere Freibeträge beim BAföG

Personen, die Unterstützungsleistungen nach dem BAföG erhalten, verfügen künftig über höhere Freibeträge. Diese gelten für verschiedene Bereiche, wie bspw. das Einkommen der Eltern. Aufgrund der steigenden Freibeträge bleiben dann höhere Beträge bei der Berechnung des BAföG nicht berücksichtigt.

Nutztierhaltung

Gleich mehrfach sind in der jüngeren Vergangenheit Unternehmen der Nutztierhaltung aus dem Kreis Unna wegen mutmaßlicher Tierquälerei bundesweit medienwirksam negativ aufgefallen. Im neuesten Fall des Betriebs aus Werne ermittelt inzwischen die Staatsanwaltschaft Dortmund. Ab August gilt für Betriebe der Schweinehaltung, dass diese Beschäftigungsmaterialien für Schweine zur Verfügung stellen müssen, das organisch und faserreich ist. Möglichen Aggressionen zwischen den Schweinen sind zudem durch geeignete Maßnahmen wie etwa einen größeren Abstand zwischen den Tieren vorzubeugen.

Änderungen bei der Einreise

Ab dem 1. August gilt für alle Einreisende nach Deutschland über 12 Jahren die Verpflichtung, einen negativen Coronatest nachzuweisen. Ausgenommen hiervon sind vollständig geimpfte und genesene Personen. Die Testpflicht gilt unabhängig von der Art des Transportmittels, also insbesondere auch bei der Einreise mittels Auto. Neu ist ebenfalls, dass die deutsche Bundesregierung ausländische Risikogebiete nur noch in zwei statt bisher drei Kategorien einstuft. Das einfache Risikogebiet fällt weg. Damit verbleiben Hochrisikogebiete (mit 10 Tage Quarantäne für Nicht-Geimpfte/Nicht-Genesene, nach 5 Tagen Freitesten möglich) und Virusvariantengebiete (in der Regel keine Verkürzung der Quarantäne möglich).

Über weitere gesetzliche Neuerungen informieren wir spätestens Ende August 2021 wieder im Rahmen unserer regelmäßigen Artikelserie zum Thema Recht: „Darf ich…?“.

Corona-Update: Verschärfungen in NRW wegen steigender Zahlen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

von Julian Eckert

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKamen/Düsseldorf. Die Zahl der Neuinfektionen nimmt seit geraumer Zeit landes- und bundesweit wieder zu. In der Folge steigt auch die NRW-7-Tages-Inzidenz. Ab Montag (26.07.) gelten deshalb NRW-weit einige Verschärfungen der Anti-Corona-Maßnahmen.

Maskenpflicht in Innenräumen

Im ÖPNV und beim Einkaufen galt es bereits bisher, ab Montag nun ganz grundsätzlich in Innenräumen: die Pflicht, eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen. Betroffen sind zum Beispiel öffentliche Gebäude, Museen, Zoos, bei Bildungs- oder Religionsveranstaltungen, generell bei allen Innenräumen mit Kundenverkehr. Während Veranstaltungen, bei denen den Teilnehmenden feste Plätze zugewiesen sind, kann die Maskenpflicht für Geimpfte, Getestete und Genesene entfallen.

Gastronomie und Einzelhandel

Mitarbeitende in der Gastronomie mit Kundenkontakt müssen wieder regelmäßig einen Corona-Test machen und eine Maske tragen. Im Einzelhandel gilt wieder eine Personenobergrenze von einem Kunden pro angefangene 10 Quadratmeter Ladenfläche. Weiterhin gilt im Einzelhandel die Pflicht, mit einer Maske Mund- und Nase zu bedecken.

Veranstaltungen

Veranstaltende sind verpflichtet, die einfache Rückverfolgbarkeit der Teilnehmenden sicherzustellen. Volks- Schützen- und andere Feste oder Tagungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden sind bis mindestens zum 27.08. verboten. Gleiches gilt für den Betrieb von Diskos, Clubs und ähnlichen Betrieben.

Weitere Aussichten

Ab Montag gilt landesweit die „Inzidenzstufe 1“ mit den oben genannten geänderten Regelungen. Bei Überschreiten eines Inzidenzwertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende in 7 Tagen gilt unabhängig von den Landesregeln kreisweit die „Inzidenzstufe 2“. Dann ist z.B. ein Besuch den Innengastronomie nur für Geimpfte, Getestete oder Genesene möglich. Die NRW-weite Inzidenz liegt aktuell bei etwa 16, die kreisweite Inzidenz beträgt etwa 6. Mit der Delta-Variante des Coronavirus haben sich kreisweit bisher 40 Personen infiziert.

Corona-Update: Neue „Inzidenzstufe 0“ mit weiteren Lockerungen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen/Düsseldorf. Ab Freitag (09.07.) gilt landesweit eine neue Inzidenzstufe für alle Städte und Kreise, deren 7-Tages-Inzidenz unter 10 liegt: Die „Inzidenzstufe 0“. Welche weiteren Lockerungen dies bedeutet, haben wir zusammengefasst.

Maskenpflicht nur noch im Einzelhandel und ÖPNV

Wenn die „Inzidenzstufe 0“ gilt, fällt an vielen Orten die Maskenpflicht weg. Dies gilt auch in Innenräumen. Die Ausnahmen: Im ÖPNV (einschließlich Taxenverkehr), im Einzelhandel und in Arztpraxen muss weiterhin der Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In anderen Innenräumen wird das Masketragen nur noch empfohlen und ist nicht mehr verpflichtend. Die Regelungen in den Schulen zur Maskenpflicht bleiben von den Änderungen unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die Verpflichtung zum Masketragen für körpernahe Dienstleister oder Servicdekräfte in der Gastronomie.

Keine Kontaktbeschränkungen und -erfassung mehr

Die „Inzidenzstufe 0“ bringt außerdem mit sich, dass die geltenden Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit entfallen. Zudem entfällt die Verpflichtung zur Kontaktdatenerfassung bspw. in der Gastronomie. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

Testpflicht bei Rückkehr an den Arbeitsplatz

Personen, die nach mindestens fünftägiger Abwesenheit vom Arbeitsplatz wieder an diesen zurückkehren, müssen bei Rückkehr ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen können oder sich unverzüglich im Betrieb testen lassen. Dies gilt insbesondere auch für Urlaubsrückkehrer. Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die wegen Krankheit oder Arbeit im Homeoffice mehr als fünf Tage nicht am Arbeitsplatz gewesen sind.

Feste und Großveranstaltungen

Liegt die 7-Tage-Inzidenz landesweit im Bereich der „Inzidenzstufe 0“, sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter allerdings stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen wie z.B. Fußballspiele dürfen künftig wieder von bis zu 25.000 zuschauenden Personen besucht werden. Übersteigt die Zuschauerzahl 5.000, müssen nicht immunisierte Personen einen Negativtest vorweisen. Maximal dürfen fünfzig Prozent der Zuschauerkapazitäten ausgeschöpft werden.

Änderungen von Gesetzen & Co. im Juli

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Der Juli bringt einen höheren allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Dies und weitere wichtige Gesetzesänderung lesen Sie wie gewohnt in unserer Übersicht.

Mindestlohn wird erhöht

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der bis Ende Juni noch bei 9,50 Euro pro Stunde lag, wird zum 1. Juli auf 9,60 Euro angehoben. Bis Juli 2022 wird außerdem halbjährlich automatisch eine Erhöhung auf am Ende 10,45 Euro folgen. Somit darf ab Juli kein/e Arbeitnehmer/in in Deutschland weniger als 9,60 Euro in der Stunde verdienen.

Homeoffice-Pflicht endet

Die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführte strenge Pflicht, dass Arbeitgeber/innen ihren Arbeitnehmer/innen die Arbeit aus dem Homeoffice ermöglichen müssen, endet im Juli.

Verbot von Einwegplastik

Am 3. Juli tritt weitgehend ein Verbot von Einwegplastik in Kraft. Ab diesem Datum ist die Produktion und der Handel der folgenden Produkte aus Einwegplastik nicht mehr zulässig: Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäben und Einweg-Geschirr. Das Verbot gilt auch für sogenanntes "Bioplastik" und gilt in der gesamten Europäischen Union. Auch Einweg-Behälter aus Styropor wie zum Beispiel To-Go-Becher und Einweggeschirr aus Pappe sind von dem Verbot betroffen. Dieses gilt auch für Einweggeschirr, das nur zu einem kleinen Teil aus Kunststoff besteht oder mit Kunststoff überzogen ist. Ware, die bereits im Handel ist, darf auch nach dem 3. Juli noch abverkauft werden.

Keine Freigrenze mehr bei der Einfuhrumsatzsteuer

Waren, die aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland gesendet werden, waren bislang bis zur 22-Euro-Freigrenze von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Diese Grenze fällt nun weg. Ab Juli fallen nun auf jeden Warenversand Einfuhrabgaben an, die vom Händler oder direkt vom Empfänger bei Warenabholung aus der Postfiliale oder bei Zustellung an den Zusteller bezahlt werden müssen.

DHL könnte nicht mehr klingeln

Bei Personen, die mit dem Versanddienstleister DHL einen Ablageort wie z.B. die Garage vereinbart haben, könnte der Zusteller künftig nicht mehr klingeln. DHL ändert die entsprechenden Richtlinien. Es werde nun "ohne den Versuch der persönlichen Zustellung an der Haustür" direkt an den Ablageort zugestellt, teilte DHL mit. Empfänger/innen können DHL allerdings mitteilen, dass sie weiterhin zunächst einen persönlichen Zustellversuch haben möchten, bevor die Sendung an den Ablageort verbracht wird.

Online-Glücksspiel wird legal

Das Bundesland Schleswig-Holstein war bislang das einzige Land, welches innerhalb Deutschland Online-Casinos erlaubte. In den anderen 15 Ländern sahen die Glücksspielstaatsverträge ein grundsätzliches Verbot vor. Und so hieß es in entsprechender Werbung bisher oft: "Gilt nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in Schleswig-Holstein." Ab Juli lassen nun alle Bundesländer Online-Glücksspiele zu. Spieler dürfen dann grundsätzlich nur bis zu 1000 Euro im Monat auf das Spielkonto einzahlen und diesen Betrag nutzen.

1 Million Euro: Landgericht verurteilt Krankenhaus wegen verschlucktem Apfel zu Schmerzensgeld

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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Limburg. Ein kleines Apfelstück als Mahlzeit im Krankenhaus. Der einjährige Moritz verschluckt sich. Bekommt keine Luft mehr. Rettungsmaßnahmen haben mehr geschadet als geholfen. Die Folge: schwerste Hirnschäden. Jetzt hat ein Gericht das Krankenhaus zu einem Rekord-Schmerzensgeld verurteilt.

Es war im Dezember 2011. Der einjährige Moritz (der in Wirklichkeit anders heißt) litt unter einem Infekt, der eine Behandlung im Krankenhaus erforderte. Und so wurde er vor gut 10 Jahren in ein Krankenhaus im hessischen Limburg an der Lahn gebracht. Was zu diesem Zeitpunkt niemand wissen konnte: Er würde dieses Krankenhaus im negativen Sinne nicht wieder so verlassen, wie er eingeliefert wurde. Noch vor Abschluss der ärztlichen Behandlung des Infektes erhielt Moritz eine Krankenhaus-Mahlzeit, die sein Leben auf dramatische Weise verändern würde.

An Apfelstück verschluckt

Die ihm gereichte Mahlzeit umfasste unter anderem kleingeschnittene Stückchen eines Apfels. Der kleine Moritz aß diese. Kurze Zeit danach erhielt er über einen Portzugang ein Antibiotikum, das zur Behandlung des Infekts eingesetzt werden sollte. Das einjährige Kind erschreckte sich wegen der Medikamentengabe und verschluckte das gerade gegessene Apfelstückchen. Die seitens des Krankenhauses eingeleiteten Rettungsmaßnahmen sind nach den Feststellungen des Landgerichts Limburg „fehlerhaft und in der durchgeführten Form sogar schädlich gewesen.“ Moritz erlitt schwerste Hirnschäden.

Die Folgen

Die Folgen: Moritz wird niemals sprechen und laufen können. Eine normale Kindheit blieb ihm weitgehend verwehrt. Das für Kinder typische Spielen mit den Eltern oder Freunden, der Aufbau von Sozialbeziehungen, der Kita- oder Schulbesuch: all dies war für Moritz wegen des schweren Hirnschadens nicht mehr möglich. Rund um die Uhr benötigt Moritz seither die Hilfe von anderen. Beim Essen und Schlafen leidet er unter Angstzuständen. Außerdem hat Moritz Epilepsie.

Der Vorwurf

Die Richter des Landgerichts Limburg werfen der behandelnden Krankenschwester vor, dass sie mit der Gabe des Antibiotikums noch etwas hätte warten müssen. Sie hätte dies nicht unmittelbar nach dem Essen tun dürfen, sondern damit rechnen müssen, dass sich der einjährige Moritz erschrecken oder aufregen könnte. Neben der Krankenschwester sieht das Gericht auch eine Verantwortlichkeit bei dem Krankenhausträger und der Belegärztin.

Das Urteil

Eine Million Euro billigte das Landgericht dem inzwischen Elfjährigen als Schmerzensgeld zu. Das Gericht begründet dies im Wesentlichen mit den dramatischen Folgen. Der Junge werde „nie ein auch nur näherungsweise normales Leben führen“ können, urteilten die hessischen Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden.