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Hinweise zum Einsatz von Drohnen - der Betrieb über sensiblen Bereichen ist untersagt

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Kreis Unna. Man sieht sie immer mehr: Drohnen steigen in den Himmel auf und liefern glasklare Landschafts- und Übersichtsaufnahmen. Ärgerlich wird es, wenn dann plötzlich so ein Flugobjekt über dem heimischen Garten kreist und Bildaufnahmen macht.

Losgelöst von den Pflichten zur Kennzeichnung, Kenntnis und Erlaubnis, sind folgende Punkte- auch für Pressevertreter- verboten:

1. Jegliche Form der Behinderung oder Gefährdung

2. Der Betrieb von Drohnen (aber auch Modellflugzeugen) in und über sensiblen Bereichen wie

a. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräfte
b. Menschenansammlungen jeder Art (Ausnahmegenehmigung auf Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde z. B. bei Kirmes etc. möglich, muss mitgeführt werden!)
c. Naturschutzgebieten
d. Hauptverkehrswegen (also keine geringe verkehrliche und wirtschaftliche Bedeutung wie Autobahnen und stark befahrene Straßen, aber auch Schienenverkehr im Bereich von Bahnhöfen etc.)
e. An- und Abflugbereiche von Flugplätzen
f. Grundsätzlich (siehe unten) der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken.
g. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (auch hier Ausnahmegenehmigung auf Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde möglich, muss mitgeführt werden!)
h. Über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung sowie über Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, soweit nicht der Betreiber der Anlage dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat,
3. Das Steuern von Drohen außerhalb von Modellfluggeländen und gleichzeitig mehr als hundert Meter hoch. Auch hier ist Ausnahme möglich (s.o.).

4. Generell dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur in Sichtweite geflogen werden.

5. Grundstückseigentümer dürfen Ausnahmen für Flüge mit Kameradrohnen erlauben (nicht höher als 100 m). Somit sind logischerweise auch Flüge über dem eigenen Grundstück jederzeit möglich.

Siehe Flyer des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/K/presse/PM-50-drohnenverordnung-final.pdf?__blob=publicationFile

Corona-Update: Maskenpflicht im Freien an vielen Orten aufgehoben

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

von Julian Eckert

Kamen/Düsseldorf. Seit dieser Woche ist in NRW die Maskenpflicht im Freien an vielen Orten aufgehoben. Damit wird den weiter sinkenden Neuinfektionszahlen Rechnung getragen. Was neu und wichtig ist, haben wir für Sie zusammengefasst.

Kaum noch Maskenpflicht im Freien

Mit Ausnahme von Köln gilt seit dieser Woche in allen Städten und Landkreisen NRWs, in denen die 7-Tage-Inzidenz unter 35 liegt, dass die Maskenpflicht im Freien fast überall aufgehoben ist. „Draußen muss in der Regel keine Maske getragen werden, es sei denn, man kann die Abstände nicht einhalten“, sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU). Nur noch an folgenden Orten bzw. in folgenden Situationen muss im Freien eine Maske getragen werden:

● in Warteschlangen sowie an Ständen, Kassen und Schaltern
● bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes
● dort, wo Kommunen im Einzelfall zur Bekämpfung von Missständen eine Maskenpflicht anordnen

Auch auf Schulhöfen gilt keine Maskenpflicht mehr.

Die Stadt Kamen hat die Maskenpflicht in der Innenstadt bereits am 12. Juni aufgehoben. In Kamen muss demnach im Freien nur noch im Eingangsbereich vor Einzelhandelsgeschäften und auf dem Wochenmarkt Masken getragen werden, wenn dort die Mindestabstände nicht eingehalten werden können.

Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen bleibt grundsätzlich wie bisher bestehen.

Impftermine ab Mittwoch, 23. Juni

Die Impfkampagne schreitet weiter voran. Inzwischen sind 31,3 Prozent der Bevölkerung vollständig und 50,9 Prozent mindestens einmal geimpft. Aufgrund nach wie vor bestehender Engpässe bei Produktion und Lieferung der Vaccine war es seit der Aufhebung der Impfpriorisierung Anfang Juni noch nicht möglich, dass die große Allgemeinheit Impftermine vereinbaren kann. Im Juni fanden bislang nahezu ausschließlich Zweitimpfungen statt. Ab Mittwoch (23.06.) um 8:00 Uhr werden nun erstmals seit der Aufhebung der Impfpriorisierung neue Erstimpftermine freigeschaltet. 

Berechtigt, sich einen Impftermin zu buchen, sind dann:

● Über 60-jährige Personen
● Personen mit Vorerkrankungen (Bescheinigung des Arztes über ein erhöhtes Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf ist mitzubringen)
● Beschäftigte in Krankenhäusern
● Beschäftigte in (teil-)stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung

Impftermine können ab Mittwoch um 8:00 Uhr über www.116117.de oder telefonisch unter 0800-11611702 vereinbart werden.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) zufolge werden in NRW alle impfwilligen Personen über 12 Jahren bis Ende Juli eine Erstimpfung erhalten können.

Einreiseregeln

Mehrere Staaten sind kürzlich von der Liste der Risikogebiete gestrichen worden, sodass es nach der Einreise von dort nach Deutschland keine Verpflichtung mehr zum Testen oder zur Quarantäne gibt. Keine Risikogebiete mehr sind unter anderem:

● Niederlande (Provinzen Friesland, Groningen und Zeeland)
● Belgien
● Dänemark (Region Süddänemark)
● Frankreich (Kontinentalfrankreich und einige Übersee-Departments)
● Griechenland
● Spanien (Regionen Aragon, Kastilien und León, Katalonien, Madrid, Melilla und St. Lucia)
● Norwegen
● Schweiz

Unabhängig von dem Reiseland gilt weiterhin bei der Beförderung mit einem Flugzeug, dass Passagiere vor der Beförderung ein negatives Testergebnis oder einen Impf- oder Genesenennachweis vorzeigen müssen.

Zeitungstipp befolgt: Frau legt Meerrettich 5 Stunden auf Fußgelenk - toxische Hautreaktion

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Luxemburg. Eine österreichische Zeitungsleserin befolgte einen Tipp von „Kräuterpfarrer Benedikt“, der die Linderung von Rheumabeschwerden versprach. Das Problem: Der Tipp war falsch. Die Frau erlitt Schmerzen an ihrem Fußgelenk. Sie wollte deshalb 4.400 Euro Schmerzensgeld von dem Zeitungsverlag. Heute hat der EuGH über den Fall entschieden.

Die Klägerin war Leserin der „Kronen-Zeitung“, österreichs auflagenstärkste Tageszeitung mit einer Reichweite von gut 2,4 Millionen Leserinnen und Lesern. Als sie eines Tages in „ihrer“ Zeitung von einem Tipp gegen ihre Rheumabeschwerden laß, beschloss sie, diesem zu folgen. In der Rubrik „Hing’ schaut und g‘sund g‘lebt“ hatte „Kräuterpfarrer Benedikt“ geschrieben:

„Frisch gerissener Kren (Meerrettich, Anm. d. Red.) kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt.“

Nach drei Stunden abgebrochen

Die Frau befolgte den Ratschlag und rieb den frischen Meerrettich auf die schmerzende Stelle, ihr Fußgelenk. Anschließend beließ sie ihn dort - wie im Artikel von „Kräuterpfarrer Benedikt“ geschrieben - für etwa drei Stunden. Im Laufe der Zeit ereilten sie aber nach ihrem eigenen Vortrag stärkere Schmerzen, sodass sie den Meerrettich entfernte. Sodann stellte sie eine toxische Hautreaktion an ihrem Fußgelenk fest. Es stellte sich heraus, dass in dem Zeitungsartikel die Anwendungsdauer falsch abgedruckt war. Statt zwei bis fünf Stunden hätte es zwei bis fünf Minuten heißen sollen. Als dieser Fehler aufflog, verlangte die Leserin Schmerzensgeld von „ihrer“ Tageszeitung. Sie hielt einen Betrag von 4.400,- Euro für angemessen. Der Kronen-Verlag zahlte nicht freiwillig und so erhob die Frau Klage.

Klage gegen Zeitungsverlag

In erster und zweiter Instanz scheiterte sie jedoch mit ihrem Begehren. Der Oberste Gerichtshof in Österreich (vergleichbar mit dem deutschen Bundesgerichtshof) legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vor. Grund hierfür war, dass die Produkthaftungsrichtlinie der Europäischen Union, also EU-Recht, für die Fallentscheidung relevant war. In derartigen Konstellationen können nationale Gerichte den EuGH vorab zur korrekten Auslegung von EU-Recht befragen.

EuGH: Kein Schmerzensgeld

Heute hat der EuGH entschieden: Die Frau erhält kein Schmerzensgeld. Grund hierfür ist, dass es sich trotz des Fehlers in der Zeitung bei dieser nicht insgesamt um ein fehlerhaftes Produkt gehandelt habe. Ein Produktfehler werde anhand bestimmter Faktoren ermittelt, die dem Produkt selbst innewohnen und insbesondere mit seiner Darbietung, seinem Gebrauch und dem Zeitpunkt seines Inverkehrbringens zusammenhängen. Somit könnten Schmerzensgeldansprüche bspw. bestehen, wenn ein Wasserkocher aufgrund eines technischen Defekts zu einem Stromschlag führt. Aber die „Kronen-Zeitung“ war trotz der falschen Zeitangabe nicht insgesamt ein fehlerbehaftetes Produkt. Nur für solche sieht die EU-Produkthaftungsrichtline aber entsprechende Ansprüche vor.

Fazit

Und was könnte die Schlussfolgerung aus dieser Geschichte sein? Auch vermeintlich hilfreiche Ratgebertipps zur Behandlung mit Hausmitteln sollten vor der Anwendung bestenfalls selbst noch einmal kritisch überdacht werden.

Viele Lockerungen ab Samstag zu erwarten

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen/Unna. Die Corona-Inzidenzen sind landes- und kreisweit weiter rückläufig. Tagesaktuell beträgt die 7-Tage-Inzidenz im Kreisgebiet 21,8. Damit liegt der Kreis seit fünf Tagen in Folge unter dem Wert von 35. Was damit ab voraussichtlich Samstag (12.06.) wieder erlaubt ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Ohne Negativtest in die Innengastronomie / Keine Einzelhandelsbeschränkungen mehr

Freibäder und die Innengastronomie dürfen ohne Vorlage eines aktuellen Negativtests besucht werden. Im Einzelhandel gelten keine besonderen Einschränkungen mehr. Die Personenbeschränkung von einem Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche fällt weg. Es bedarf zum Shoppen keines negativen Tests.

Kontaktbeschränkungen gelockert

Im öffentlichen Raum sind Treffen von Angehörigen aus fünf Haushalten erlaubt. Die Anzahl der Personen ist dabei egal. Für die Gruppe der „3 G‘s“ (Geimpfte, Genesene, Negativgetestete) gilt: es dürfen sich bis zu 100 Personen im öffentlichen Raum treffen, wobei die Anzahl der Haushalte in diesem Fall egal ist.

Keine Maskenpflicht mehr in der Schule

Die Pflicht für Schülerinnen und Schüler am Sitztplatz eine Maske zu tragen, entfällt. Zudem bedarf es auch hier keines negativen Tests mehr. Präsenzunterricht findet unbeschränkt in allen Schulformen statt.

Kulturveranstaltungen, Partys

Konzerte, Theateraufführungen und Kinoveranstaltungen dürfen im Innen- und Außenbereich grundsätzlich erlaubt. Es gilt weiterhin das Erfordernis einer festen Sitzordnung sowie eine Personenobergrenze. Angehörige der Personengruppe der „3 G‘s“ dürfen mit bis zu 1.000 Personen an Kulturveranstaltungen teilnehmen.

Partys sind außen mit bis zu 100 Teilnehmenden und innen mit bis zu 50 Teilnehmenden erlaubt, wenn negative Tests aller Personen vorliegen.

Sport

Weitere Lockerungen gelten auch im Sportbereich. Bis zu 1.000 Personen dürfen als Zuschauer bei Sportveranstaltungen im Außenbereich dabei sein, ohne Testpflicht. Jedoch gilt eine maximale Kapazitätsauslastungsgrenze von einem Drittel der verfügbaren Sitzplätze. Sport betrieben werden nun auch im Innenbereich, und zwar ebenfalls ohne Testpflicht.

Aussicht auf Volks- und Schützenfeste und Festivals

Ab dem 1. September sind unter anderem Volks-, Schützen- und Stadtfeste wieder möglich, wenn die kreis- und zum Teil landesweite Inzidenz dann auch weiterhin wie aktuell unter 35 liegt. Gleiches gilt für Jahr- und Spezialmärkte mit Kirmeselementen. Es besteht keine Testpflicht. Teilweise gelten Personenbegrenzungen. Unter gleichen Voraussetzungen dürfen ab dem 01.09. auch Clubs und Diskotheken wieder öffnen, mit Test. Auch Festivals sollen dann mit Personenbegrenzungen und Testpflicht möglich sein.

Voraussetzung für das Inkrafttreten der Lockerungen ab Samstag

Das NRW-Gesundheitsministerium muss noch offiziell darüber informieren, dass die Voraussetzungen für die Lockerungen ab Samstag im Kreisgebiet vorliegen. Erfolgt diese Information rechtzeitig - was zu erwarten ist - gelten die vorgenannten gelockerten Regeln ab Samstag, den 12.06.

Update: Das NRW-Gesundheitsministerium hat inzwischen bestätigt, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der beschriebenen Lockerungen ab Samstag (12.06.) vorliegen. Damit gelten die in unserem Artikel beschriebenen gelockerten Regelungen ab Samstag.

Kreis Unna erreicht Inzidenzstufe 2

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

essen21kwDie Innengastronomie darf ab Sonntag (06.06.2021) wieder öffnen. Foto: Archiv KamenWeb.deWeitere Lockerungen ab dem 6. Juni

Kreis Unna. Die relevante Sieben-Tages-Inzidenz im Kreis Unna liegt seit fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 50. Das Land hat dies am Freitag, 4. Juni offiziell festgestellt. Damit treten ab Sonntag, 6. Juni mit der Inzidenzstufe 2 weitere Lockerungen in Kraft. So sind etwa private Veranstaltungen erlaubt (keine Partys) und auch die Innengastronomie darf wieder öffnen.

Das Land regelt in der Coronaschutzverordnung, was erlaubt ist und was nicht. In drei Stufen soll gelockert werden. Bisher war der Kreis Unna in Stufe 3 und erreicht jetzt Stufe 2. Die greift bei einer stabilen Inzidenz zwischen 50 und 35,1. Auf einer Sonderseite erklärt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, was in Stufe 2 gilt: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.

Zentrale Punkte

- Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt.
- Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.
- Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.
- Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests.
- Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt.
- Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.


Die Zuordnung zu Inzidenzstufe 1 erfolgt mit Wirkung für den übernächsten Tag, wenn die Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 35 liegt. Die relevanten Inzidenzen für alle kreisfreien Städte und Kreise – auch für den Kreis Unna – werden vom Robert-Koch-Institut (RKI) unter www.rki.de/inzidenzen in einer Tabelle veröffentlicht.

Alle Details sind auf der genannten Sonderseite des Ministeriums nachzulesen sowie in der Coronaschutzverordnung des Landes NRW unter www.land.nrw/corona. PK | PKU