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„Darf ich?“ … in meinem Garten machen was ich will?

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Titel "Darf ich?" - Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comTitel "Darf ich?" - Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Die Gartensaison neigt sich zwar langsam dem Ende entgegen, doch gerade das sommerliche Wochenende haben sicherlich viele im eigenen Garten verbracht. Ob im Schrebergarten oder Garten hinterm Haus – darf ich dort tun und lassen, was ich will?

Klar: Tomaten, Kartoffeln oder Schnittlauch darf jeder anbauen, doch bei Pflanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen, sieht es ganz anders aus. Ohne Genehmigung etwa ist der Anbau von Schlafmohn oder auch Azteken-Salbei verboten. Auch bei der geplanten Errichtung eines Gartenhäuschens ist Vorsicht geboten. In Kleingartenanlagen ist die Errichtung gesetzlich zulässig. In einem anderen Garten darf ein Gartenhäuschen nur genehmigungsfrei errichtet werden, wenn es nicht größer als 30 Kubikmeter ist. Hier muss jedoch ein Abstand von 2 Metern zum Nachbargrundstück eingehalten werden.

Gartenteich
Ein Teich kann nicht nur Libellen und Vögel anlocken, sondern ist auch schön für den Betrachter. Seerosen und Fische können ihn zu einer kleinen Ruheoase machen. Doch darf ein Teich einfach so errichtet werden? Das Anlegen eines Teiches ist bis zu einem Fassungsvermögen von 100 Kubikmeter ebenfalls ohne Genehmigung zulässig, außer wenn sich das Grundstück außerhalb der Gemeindegrenzen befindet.

Thema Grillen
Gerade an warmen Tagen ist Grillen ein regelrechter Volkssport. Die rechtlichen Regelungen hierzu sind teilweise jedoch recht umfangreich. Existiert in einem Mehrfamilienhaus eine Hausordnung, muss diese zunächst beachtet werden. Mieter, die ein bestimmtes Grillverbot missachten, können hierfür eine Abmahnung erhalten. Jedoch ist auch ein generelles, dauerhaftes Grillverbot nicht erlaubt. Klar ist, dass beim Grillen mit Holzkohle Rauch entsteht. Dieser wird sich je nach Windrichtung auch auf dem Grundstück des Nachbarn verteilen. Zwar gilt dies als Beeinträchtigung im Sinne des Immissionsschutzgesetzes, jedoch muss der Nachbar gelegentliches Grillen hinnehmen. Unter „gelegentlich“ ist das ein- bis zweimalige Grillen im Monat zu verstehen, am besten werden die Nachbarn vorher informiert.

Der Garten als Lagerplatz
Wird der Garten als Lagerplatz zum Beispiel für Kaminholz oder andere Dinge genutzt, ist dies in der Regel genehmigungsfrei möglich. Jedoch ist die Lagerung von auslaufenden und/oder umweltschädlichen Stoffen nicht zulässig. Sofern jedoch die Lagerung einen gewerblichen Charakter annimmt – bspw. mehrere Schrottautos im Garten stehen – ist eine Erlaubnis erforderlich. Gewerblichen Charakter kann eine Tätigkeit bereits dann haben, wenn sie als regelmäßiges Nebeneinkommen anzusehen ist.

Tiere im Garten
Hasen, Kaninchen oder andere Kleintiere sind gerade bei kleineren Kindern gerne gesehen. Kinder können eine Bindung zu den Tieren aufbauen und fürsorgliches Verhalten ihnen gegenüber lernen. Das Tiere halten im Garten ist, sofern es nicht gewerblich erfolgt, ohen Genehmigung gesetzlich zulässig.
Auch wenn der Garten also „eigener Grund und Boden“ ist, gibt es hier einige Vorschriften zu beachten.

Über weitere wichtige Neuerungen von Gesetzen oder rechtliche Alltagsprobleme informieren wir regelmäßig in unserer KamenWeb-Serie „Darf ich?“.