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Gesetzliche Änderungen ab Dezember: Kündigungsfristen und mehr…

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Titel "Darf ich?" - Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comTitel "Darf ich?" - Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Der Dezember bringt einige Änderungen von Vorschriften und Regelungen mit sich. Aber auch in technischer Hinsicht gibt es Änderungen. Wir verschaffen den Überblick.

Telekommunikationsvertäge
Eine verbraucherfreundliche Neuerung gibt es bei Telefon- und Internetverträgen. Der Anbieter muss ab Dezember auf jeder Rechnung angeben, wann der Vertrag gekündigt werden kann. Dies gilt für alle Verträge von einer Laufzeit von mehr als einem Monat. So kann der Verbraucher auf einen Blick sehen, wann er spätestens seinen Vertrag kündigen muss, um ggf. einer teuren Verlängerung zu entgehen.

Arzneimittel
Einige Arzneimittel, die gegen Lippenherpes wirken, waren bislang zum Teil nur auf Rezept erhältlich. Dies ändert sich ab Dezember. Ebenso werden Ibuprofen-haltige Pflaster rezeptfrei erhältlich sein. Bestimmte Mittel, die den Wirkstoff Ephedrin oder Succimer enthalten, werden hingegen ab Dezember nur noch auf Rezept erhältlich sein.

AOL
Der bekannte AOL Messenger wird zu Mitte Dezember endgültig eingestellt. Über 20 Jahre war das Programm zum Austausch von Nachrichten und Dateien im Einsatz. Einen Ersatz für den Messenger wird es seitens AOL nicht geben. Nutzer sollten daher Dateien und Nachrichten unbedingt rechtzeitig sichern, sofern sie sie behalten möchten.

Verjährung
Zum 31.12.2017 werden wieder zahlreiche Ansprüche verjähren. Die allgemeine Verjährungsfrist des BGB beträgt 3 Jahre. Daher sind Ansprüche, die zwischen dem 01.01.2014 und 31.12.2014 entstanden sind, ab dem 01.01.2018 nicht mehr durchsetzbar. Dies gilt sowohl für die Geltendmachung eigener Ansprüche, als auch für den Fall, dass eine Drittperson in dem betreffenden Zeitraum eine Forderung gegen Sie geltend gemacht hat und diese Forderung durch Sie bisher noch nicht erfüllt wurde. Im neuen Jahr kann dann die Einrede der Verjährung erhoben werden. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass die rechtzeitige Geltendmachung von Forderungen bei Gericht die Verjährung hemmt, sie in diesem Fall also zumindest zunächst nicht eintritt.

Auch im Jahr 2018 kommen wieder einige Neuerungen auf uns alle zu. Wir informieren rechtzeitig im Rahmen unserer KamenWeb-Artikelserie „Darf ich?“. Hierin berichten wir regelmäßig über aktuelle wichtige gesetzliche Regelungen und Änderungen. Haben Sie auch eine Frage, die Leser interessieren könnte? Wir freuen uns über Ihre Email an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!