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„Darf ich“… den Rundfunkbeitrag in bar bezahlen?

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Jeder Haushalt muss monatlich einen Beitrag für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zahlen. Dieser beträgt zurzeit 17,50 €. Doch in welcher Weise darf ich diese Summe bezahlen? Ist Barzahlung erlaubt?

Der Beitragsservice ist als Nachfolger der GEZ für die Einziehung und Verteilung des Rundfunkbeitrages zuständig. Von den 17,50 € erhält die ARD 12,37 €, um davon das Fernsehprogramm Das Erste sowie die Regionalprogramme (z.B. WDR Fernsehen) und die ARD-Radiosender (z.B. 1LIVE, WDR 2) zu finanzieren. Das ZDF erhält monatlich 4,32 €. Durch die Finanzierung über den Rundfunkbeitrag sind die öffentlich-rechtlichen Programme weitestgehend unabhängig von dem Verkauf von Werbeplätzen. Die Schaltung von Werbung ist ohnehin stark eingeschränkt, gerade einmal 20 Minuten pro Tag darf im Ersten und im ZDF Werbung gesendet werden. Die Drittprogramme bleiben komplett werbefrei.

Die Zahlung des Rundfunkbeitrages erfolgt meist durch Bankeinzug oder Überweisung. Ein Journalist, der sich gegen die Zahlung des Beitrages wehren wollte, hatte folgende Idee: Er kündigte das SEPA-Lastschriftmandat und widersprach der Einziehung von seinem Konto. Dann teilte er dem Beitragsservice mit, er würde den Beitrag natürlich weiterhin zahlen wollen – aber eben nur in bar. Der Beitragsservice argumentierte, dass dies nicht gehen würde und verwies ihn auf die bargeldlose Zahlung. Hiergegen wendete der Journalist ein, in § 14 Abs. 1 S. 2 des Bundesbankgesetzes stünde, dass „auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ seien.

In der Zwischenzeit hatten sich einige Gerichte mit der Frage zu beschäftigen, ob der gerade genannte Paragraph tatsächlich eine Barzahlung erlaube. Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster führt dazu in seinem Urteil aus, dass es nach dem Bundesbankgesetz nicht zwingend verboten sei, für bestimmte Fälle eine bargeldlose Zahlung anzuordnen. Gerade in Bereichen der Massenverwaltung führe diese Zahlungsart zu einer Vereinfachung der Verwaltung, was zugleich zu einer Kostenverringerung führen würde. Und es sei im Interesse aller, die Kosten möglichst gering zu halten. Gleicher Meinung war auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel, der am 13.02.2018 entschieden hat. Die dortigen Kläger ziehen aber offenbar in Erwägung, in Revision zu gehen.

Die Antwort auf die Frage, ob man den Rundfunkbeitrag in bar bezahlen darf lautet damit: nein. Nur bargeldlose Zahlung – oder die Einzahlung von Bargeld direkt auf das Empfängerkonto bei einer Bank – ist erlaubt.