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Ryanair-Pilotenstreik: “Darf ich…” umbuchen oder Entschädigung verlangen?

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Streiks von Piloten, Flugbegleitern oder Bodenpersonal waren in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder an der Tagesordnung. Heute klären wir im Rahmen unserer Artikelserie “Darf ich…?”, welche Rechte betroffene Passagiere bei einem gestrichenen Flug bei Ryanair oder anderen Fluggesellschaften haben.

Schon Anfang August hatten die deutschen Ryanair-Piloten gemeinsam mit Kollegen aus den Niederlanden, Belgien und Schweden für bessere Arbeitsbedingungen und ein höheres Gehalt gestreikt. Etwa 400 Verbindungen mussten deshalb gestrichen werden, betroffen waren hiervon etwa 55.000 Passagiere. Nach Verhandlungen zwischen Gewerkschaft und Ryanair machte die Fluggesellschaft ein Angebot. Dieses sah jedoch unter anderem für 2019 eine Erhöhung des Stundenlohns um lediglich 0,50 Euro vor - zu wenig, wie die Gewerkschaft meint. Daher wurde für Mittwoch (12.09.) ein erneuter 24-Stunden-Streik angekündigt.

Hierunter leiden dürften erneut am meisten die Ryanair-Kunden. Fällt ein Flug aus, so hat der Kunde ein Wahlrecht: er kann einen anderen Flieger wählen (Umbuchung) oder auf die Reise verzichten und erhält dann sein Geld zurück (Erstattung). Die Umbuchung ist kostenlos möglich und kann auf andere Transportmittel (z.B. Bahn) oder andere Fluggesellschaften erfolgen. Ansprechpartner ist in jedem Fall die ursprünglich gebuchte Airline, entweder am Flughafenschalter oder auch online. Wenn eine Umbuchung auf ein anderes Transportmittel erfolgen soll, sollte die entsprechende Fahrkarte nicht auf eigene Faust gekauft werden, sondern erst Rücksprache mit der Airline gehalten werden. So kann sichergestellt werden, dass der Kunde am Ende nicht auf etwaigen Mehrkosten sitzen bleibt. Eine Stornierung des Fluges ist ebenfalls am TIcketschalter oder online möglich. Auch dies ist ohne Zusatzkosten möglich und 100 Prozent des Ticketpreises müssen erstattet werden.

Eine Entschädigung, wie sie die europaweit geltende Fluggastrechte-Verordnung vorsieht, ist hingegen bei einer Streichung des Fluges wegen Streiks nicht vorgesehen. Ein Streik, egal ob lange angekündigt oder kurzfristig, ist ein sogenannter “außergewöhnlicher Umstand”, in dem eine Entschädigungszahlung nicht geleistet werden muss. Wird jedoch ein Flug wegen Auswirkungen des Streiks gestrichen, der aber nicht in die Zeit des Streiks fällt (also bspw. bei Ryanair Donnerstag kurz nach Ende des Streiks), so steht dem Passagier die Entschädigungszahlung zu. Sie beträgt bis zu 600 Euro pro Passagier und ist entfernungsabhängig.

Pauschalreisegäste müssen sich übrigens immer an den Reiseveranstalter wenden, da sie keinen Vertrag mit einer Fluggesellschaft geschlossen haben. Der Reiseveranstalter muss auf seine Kosten einen Ersatzflug organisieren. Findet dieser mehr als vier Stunden später als ursprünglich geplant statt, kann der Kunde den anteiligen Reisepreis für den betroffenen Urlaubstag um mindestens fünf Prozent mindern.