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Mythen rund um die Weihnachtsfeier am Arbeitsplatz

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. In vielen Betrieben werden kurz vor Weihnachten die betrieblichen Weihnachtsfeiern durchgeführt. Oft trifft man sich gemütlich in einem Lokal oder einem anderen Ort. Rund um das Thema betriebliche Weihnachtsfeier kreisen einige Mythen. Drei davon werden wir heute im Rahmen unserer Artikelserie “Darf ich..?” aufklären.

Mythos 1: Bei betrieblichen Weihnachtsfeiern herrscht Anwesenheitspflicht
Nein, dieser Mythos stimmt nicht. Die Weihnachtsfeier ist eine Veranstaltung, die meist außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht daher für niemanden. Etwas anderes gilt, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit durchgeführt wird. Möchte ein Mitarbeiter sodann nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, so ist er verpflichtet, seiner regulären Arbeit nachzugehen. Andere Kollegen, die an der Feier teilnehmen, werden sodann von ihrer regulären Arbeit freigestellt. Ein Mitarbeiter, der an der Feier nicht teilnimmt, erhält keine automatische Freistellung.

Mythos 2: Wegen Verhalten auf der Weihnachtsfeier kann ich nicht sanktioniert werden
Auch dieser Mythos stimmt nicht. Im Jahr 2004 hatte das Landesarbeitsgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer deshalb gekündigt werden konnte, weil er auf der Weihnachtsfeier seinen Chef übel beleidigt hatte. Während der Feierlichkeiten in einem Lokal hatte der Mitarbeiter seinen Chef unter anderem mit folgenden Worten beleidigt: "Arschloch", "Wichser", "arme Sau". Außerdem hatte der Mitarbeiter seinem Chef den Mittelfinger gezeigt. Aufgrund des Verhaltens auf der Weihnachtsfeier kündigte der Chef seinem Mitarbeiter am nächsten Tag fristlos. Hiergegen klagte der Mitarbeiter. Er trug im Verfahren vor, dass er während des Abends ein “Blackout” gehabt und zu viel getrunken habe. Zeugen hatten in dem Prozess jedoch ausgesagt, dass der Mitarbeiter jedenfalls nicht völlig betrunken gewesen sei. Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung wirksam war. Das notwendige Vertrauen im Arbeitsverhältnis sei auf Dauer zerstört worden.

Mythos 3: Wenn auf der Weihnachtsfeier Geschenke verteilt werden, kann ich sie mir als Nichtteilnehmer am nächsten Tag abholen
Auch dieser Mythos ist nicht richtig. Das Arbeitsgericht Köln musste im Jahr 2013 über einen Fall entscheiden, in dem der Chef seinen Mitarbeitern während der Weihnachtsfeier ein iPad mini im Wert von rund 430 € geschenkt hatte. Eine Arbeitnehmerin, die an diesem Tag krankgeschrieben war und deshalb von der Weihnachtsfeier ferngeblieben war, wollte am nächsten Arbeitstag “ihr” iPad mini beim Chef abholen. Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, das Mitarbeiter, die einer Weihnachtsfeier fernbleiben, keinen Anspruch auf die dort verteilten Geschenke haben. Es handele sich nicht um eine Vergütung, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gelte. Außerdem habe die Veranstaltung außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden.