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Arbeiten an Feiertagen: Das ist erlaubt!

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Der 1. Mai ist ein bundesweiter gesetzlicher Feiertag. An Feiertagen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, zu arbeiten. Hiervon gibt es im Arbeitszeitgesetz jedoch viele Ausnahmen, die wir anlässlich des bevorstehenden Feiertages darstellen möchten.

In § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes heißt es kurz und knapp: “Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.” Dies liegt daran, dass der Sonntag und die staatlichen Feiertage ein Verfassungsgut sind und als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung im Grundgesetz geschützt sind. Von dem Arbeitsverbot umfasst ist jegliche Arbeit, also auch Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Fortbildungen.

Hineinarbeiten in den Feiertag
Der Betreiber eines Supermarktes mit Filiale unter anderem in Berlin wurde von der dortigen Aufsichtsbehörde angeschrieben. Die Behörde verlangte von ihm, dass seine Filialen - die teilweise bis 24 Uhr offen waren - an Tagen vor einem gesetzlichen Feiertag entsprechend früher geschlossen werden. Hintergrund ist, dass auch nach Ladenschluss von den Mitarbeitern noch einige Arbeiten verrichtet werde müssen. So muss z.B. die Tagesabrechnung aller Ladenkassen erfolgen. Dauert das Abrechnen von Kassen nach Ladenschluss einmal länger, oder hat die Filiale für Kunden ohnehin bis 24 Uhr geöffnet, dann müssen die Arbeitnehmer bis in den Feiertag hinein arbeiten. Die Aufsichtsbehörde verlangte vom Supermarktbetreiber, dass dies in Zukunft nicht mehr passiere. Gegen diese Aufforderung klagte der Supermarktbetreiber. Seiner Ansicht nach dürften die Mitarbeiter zumindest für 30 Minuten “in den Feiertag hineinarbeiten”. Das Verwaltungsgericht Berlin sah das anders und gab der Behörde recht. Eine Gefährdung des Betriebszwecks sei nicht ersichtlich, auch wenn der Supermarkt an Tagen vor Feiertagen entsprechend früher schließen müsse. Es gehe dem Supermarktbetreiber alleine darum, die “erlaubten Ladenöffnungszeiten auch vor Feiertagen voll auszuschöpfen.” Dies sei jedoch zum Schutz der Arbeitnehmer nicht zulässig.

Landesweite Feiertage
Bei Feiertagen, die nicht bundesweit gelten, kommt es immer auf den aktuellen Arbeitsort eines Arbeitnehmers an. Ist ein in Unna wohnender Monteur also bspw. am 1. November in Frankfurt auf Montage, darf er arbeiten. Grund: Allerheiligen ist zwar bei uns ein Feiertag, in Hessen aber nicht.

Keine Regel ohne Ausnahmen
Es gibt jedoch Ausnahmen von dem grundsätzlichen Feiertagsarbeitsverbot. Zum einen kann ein Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen. Zum anderen gibt es gesetzliche Ausnahmen in verschiedenen Branchen. Diese lauten wie folgt:

- Hilfs- und Notdienste und Feuerwehren
Hierzu zählen z.B. ärztliche Notdienste, Pannendienste, Schlüsseldienste.
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Bewachung
Arbeiten dürfen z.B. Polizisten, Soldaten, Straßenarbeiter bei unaufschiebbaren Straßenbauarbeiten. Auch Mitarbeiter im privaten Bewachungsgewerbe sind ausgenommen.
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
Mitarbeiter in Krankenhäusern, Tageskliniken und öffentlichen oder privaten ambulanten oder stationären Pflegediensten sind vom Verbot ausgenommen.
- Gastronomie, Landwirtschaft und Haushalt
Personen, die in Restaurants, Cafés, Hotels, auf Bauernhöfen oder in der Tierhaltung, oder in fremden Haushalten arbeiten, dürfen dies auch an Feiertagen. Für Mitarbeiter in Bäckereien und Konditoreien gilt eine Höchstarbeitszeit von drei Stunden pro Feiertag.
- Kulturelle Veranstaltungen
Für Opern-, Theater- und Kino-Mitarbeiter gilt das Feiertagsarbeitsverbot nicht.
- Sport- und Freizeiteinrichtungen
Mitarbeiter in Schwimmbädern, Sportanlagen, Fitnesscentern, Vergnügungsparks, Tourist-Informationen oder Uni-Bibliotheken dürfen an Feiertagen arbeiten.
- Verkehrswesen und Ver-/Entsorgungsbetriebe
Bahn-, Bus- und Taxifahrer sind ebenso ausgenommen, wie LKW-Fahrer, die leicht verderbliche Waren befördern. Ebenso ausgenommen sind Mitarbeiter der Entsorgungs- und Versorgungsbranche.

Ebenfalls ausgenommen sind Mitarbeiter auf bestimmten Märkten, Ausstellungen und Messen, Mitarbeiter von Rundfunk und Presse, Mitarbeiter von nichtgewerblichen Kirchen, Verbänden und Vereinen oder Mitarbeiter im Daten- und Rechnerbereich. Unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen sind Mitarbeiter des Reinigungs-, Produktions- und Instandhaltungsgewerbes oder Mitarbeiter, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der Arbeit am Tag nach dem Feiertag arbeiten. Weitere Ausnahmen finden sich in § 10 ArbZG.

Anspruch auf Ersatzruhetag
Personen, die an einem Feiertag beschäftigt werden, haben einen ANspruch auf einen Ersatzruhetag. Betroffen sind also bspw. Personen, die in den oben genannten Branchen arbeiten. Der Ersatzruhetag muss innerhalb von acht Wochen nach dem Beschäftigungstag gewährt werden. Für Personen, die am 1. Mai arbeiten, muss der Ersatzruhetag also spätestens bis zum 26. Juni gewährt werden. Von dieser Regelung kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

Feiertagszuschlag
Erhält ein Arbeitnehmer einen Feiertagszuschlag, auf den es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, dann ist dieser in aller Regel steuerfrei.

Menschen, die an Feiertagen arbeiten, tragen einen großen Teil zum Funktionieren unserer Gesellschaft auch an den Tagen bei, an denen der Großteil nicht arbeiten braucht. All denen gilt ein großes “Dankeschön”!