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Vertragsstrafe auf Parkplätzen: Muss ich zahlen?

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.com

Update zu unserem Artikel “Vertragsstrafe auf Parkplätzen - muss ich zahlen?”

von Julian Eckert

Kamen. Sie nennen sich “Fair Parken”, “Loyal Parking” oder “Park & Control” - die Rede ist von Unternehmen, die im Auftrag von Parkplatz-Eigentümern Kundenparkplätze von diversen Supermärkten überwachen. Vergisst ein Autofahrer die Parkscheibe, stellt sie falsch ein oder überzieht die Parkzeit, kostet es schnell 30 Euro und mehr. Was dürfen Parkplatzüberwacher?

Viele Parkplätze von Supermärkten, Einkaufszentren oder hochfrequentierter Orte werden mittlerweile im gesamten Bundesgebiet von privaten Parkplatzwächtern überwacht. Eigentümer der Parkplätze engagieren derartige Unternehmen oder vermieten direkt den ganzen Parkplatz an diese. Hinweisschilder mit Warnhinweisen und kleingedruckten AGB zählen auf, welche Vertragsstrafen “Parkplatzsünder” erwarten können. Wichtig zu verstehen ist, dass es sich hierbei nicht um öffentliche Parkplätze handelt, bei denen das Ordnungsamt kontrolliert und bei Verstößen ein Knöllchen nach der StVO an die Fensterscheibe heftet. Hier handeln private Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Die von den Parkplatzüberwachungs-Unternehmen gerügten Parkverstöße können sich auf eine vergessene oder falsch gestellte Parkscheibe, auf das Parken über Markierungen, das Überschreiten der zulässigen Höchstparkdauer oder das Parken zu nicht erlaubten Zeiten außerhalb der Ladenöffnungszeiten beziehen. Bei Verstößen wird eine Vertragsstrafe verlangt.

“Parkvertrag” und Vertragsstrafe
Bei den geforderten Beträgen handelt es sich nicht um ein Verwarn- oder Bußgeld, sondern um eine sogenannte Vertragsstrafe. Dies ist eine Strafe, die in einem Vertrag für ein Verstoß gegen eine bestimmte Pflicht vereinbart wird. Dies bedeutet, dass der Autofahrer mit dem Befahren eines solchen Parkplatzes einen Vertrag mit dem Parkplatzüberwacher schließt. Bestandteil des “Parkvertrages” ist unter anderem das Verwenden einer Parkscheibe, Nicht-Überschreiten der Höchstparkzeit, etc. Bei Verletzung einer dieser vertraglichen Pflichten macht der Parkplatzüberwacher die Vertragsstrafe geltend. Wichtig: Ein wirksamer “Parkvertrag” ist die erste Voraussetzung für die Forderung einer Vertragsstrafe. Der Parkplatzüberwacher muss dazu sehr deutlich direkt an der Einfahrt zum Parkplatz darauf hinweisen, dass hier besondere Nutzungsbedingungen (AGB) gelten und dass es bei einem Verstoß gegen eine Bedingung zu einer Vertragsstrafe kommt. Das Schild muss sehr groß und deutlich sein, damit ein Autofahrer es gut, schnell und vollständig während der Fahrt wahrnehmen kann. Sind die Schilder zu klein, kommt überhaupt kein wirksamer “Parkvertrag” zustande und es kann auch keine Vertragsstrafe gefordert werden.

Unwirksamkeit der Vertragsstrafe
In vielen Fällen ist eine geforderte Vertragsstrafe unwirksam und muss nicht gezahlt werden. Dies kann z.B. daran liegen, dass - wie erwähnt - überhaupt kein wirksamer “Parkvertrag” zustande gekommen ist. Ein anderer Grund kann sein, dass die Vertragsstrafe zu hoch ist. Denn schnell sind die geforderten Beträge deutlich höher, als die in der StVO vorgesehenen Verwarn- oder Bußgelder. Beispiel: Das Überschreiten der zulässigen Höchstparkzeit um 30 Minuten kostet auf einem öffentlichen Parkplatz der Stadt 10 Euro. Die privaten Parkplatzüberwacher verlangen hierfür meist 30 Euro. Jüngst kursierte in der Kamener Facebook-Gruppe “Du bist ein Kamener wenn…” ein Foto des Kundenparkplatzes eines Bergkamener Ladengeschäfts. Das Unternehmen “Loyal Parking” bewirtschaftet den dortigen Parkplatz und verlangt für vergessene Parkscheiben oder zu langes Parken pauschal 30 Euro. Diese Vertragsstrafe ist dreimal so hoch wie das Verwarngeld auf einem öffentlichen Parkplatz. Vertragsstrafen, die mehr als doppelt so hoch sind wie die Verwarn- oder Bußgelder auf öffentlichen Parkplätzen sind unwirksam! Es findet auch keine Reduzierung auf den Betrag der StVO statt, sondern die Vertragsstrafe kann insgesamt nicht verlangt werden.

Wer ist gefahren?
Wie erklärt kann mit dem Befahren des Parkplatzes ein “Parkvertrag” zwischen dem Fahrer und dem Parkplatzüberwacher zustande kommen. Keinesfalls kommt ein Vertrag mit dem Halter des Autos zustande, wenn dieser nicht selbst gefahren ist. Somit kann der Parkplatzüberwacher eine eventuelle Vertragsstrafe auch nur von seinem Vertragspartner, dem Autofahrer, verlangen. Zahlt dieser jedoch nicht freiwillig, muss der Parkplatzüberwacher eine Halterauskunft anhand des Kennzeichens durchführen. Hierdurch erfährt der Parkplatzüberwacher, wer der Halter des Autos ist und kann diesen anschreiben. Einige Parkplatz-Überwachungsunternehmen geben Fälle dieser Art an ein Inkassobüro ab und versuchen, beim Halter Druck zu machen um zu erfahren, wer das Auto gefahren ist. Der Halter eines PKW ist jedoch nicht verpflichtet, einem privaten Parkplatz-Überwachungsunternehmen hierzu Auskunft zu erteilen. Vielmehr müsste - so haben es mehrere Gerichte entschieden - der Parkplatzüberwacher beweisen, wer genau der Fahrer gewesen ist. In den gerichtlichen Verfahren konnten die Unternehmen diesen Beweis nicht erbringen und verloren daher.

Archiv: Serie "Darf ich?" von Julian Eckert