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Darf ich bei Hitze im Büro einfach nach Hause gehen?

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Die Hitze ist da. Mit 30 Grad und mehr werden wir in Kamen aktuell verwöhnt, oder sollte man eher gequält sagen? Die Freibäder öffnen länger, die Klimaanlagen der Autos laufen lauter und jeder schwitzt. Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus mit der Hitze? Gibt es Temperaturwerte, bei denen man einfach nach Hause gehen darf?

In der Arbeitsstättenverordnung ist unter anderem geregelt, dass in Arbeitsräumen eine “gesundheitlich zuträgliche Temperatur” herrschen muss. Diese beträgt in der Regel bis zu 26 Grad, dieser Wert sollte nicht überschritten werden. Doch für die aktuelle Sommersonne sind 26 Grad ein Klacks. Daher heißt es in der Arbeitsstättenverordnung auch, dass in besonderen Fällen - wozu auch warme Sommertage zählen - dieser Wert überschritten werden darf. Jedoch soll der Arbeitgeber dann besondere Schutzmaßnahmen treffen, also z.B. Jalousien vor den Fenstern anbringen oder einen Ventilator aufstellen. Auch der Einbau einer Klimaanlage ist natürlich eine geeignete Maßnahme. Wenn der Arbeitgeber bei über 26 Grad Innenraumtemperatur diese Maßnahmen treffen “soll”, dann “muss” er das ab über 30 Grad. Sprich: Ist die Innenraumtemperatur höher als 30 Grad, müssen solche Maßnahmen getroffen werden. Ist es im Arbeitsraum sogar wärmer als 35 Grad, dann gilt folgendes: Der Arbeitsraum ist dann nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, außer es sind noch weitere technische Einrichtungen des Arbeitgebers vorhanden, die vor Hitze schützen. Dies könnten zum Beispiel sogenannte Luftduschen oder Wasserschleier sein. Fehlen derartige technische Einrichtungen, ist der Arbeitsraum bei mehr als 35 Grad Innentemperatur jedoch nicht mehr als solcher geeignet. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern dann kühlere Räume zuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Reduzierung der Innenraumtemperatur nicht nach, kann der Mitarbeiter grundsätzlich seine Arbeitsleistung verweigern. Ist ein Arbeitsraum wegen Innentemperaturen von über 35 Grad nicht mehr als Arbeitsraum geeignet und gibt es auch keine speziellen technischen Einrichtungen oder einen kühleren Ersatzraum, ist der Arbeitnehmer also dazu berechtigt, seine Arbeit mit Lohnfortzahlung niederzulegen. Vorsicht: Dies gilt nur solange, wie die Innentemperatur tatsächlich die oben genannten Grenzwerte überschreitet. Daher sollte ein Arbeitnehmer sich nicht selbständig “Hitzefrei” geben, sondern mit dem Chef absprechen, wie die Innentemperatur möglicherweise gesenkt werden kann. Auch der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht beim Thema Gesundheitsschutz. Arbeitnehmer sollten außerdem bedenken: schwitzen sie, schwitzt meist auch der Chef. Auch dem Chef wird es daher sicherlich ein Anliegen sein, eine Lösung zur wirksamen Temperatursenkung zu erreichen.

Auch beim Thema Arbeitskleidung gibt es spezielle Regeln für den Sommer. Vorneweg sei gesagt, dass Sicherheitsbestimmungen immer eingehalten werden müssen, unabhängig von der Raumtemperatur. Sicherheitsschuhe & Co. müssen also auch im Sommer getragen werden. Wird es im Arbeitsraum jedoch sommerlich-warm, soll der Arbeitnehmer (wie erwähnt) Maßnahmen zur Reduzierung der Temperatur ergreifen. Er kann hierzu auch die Bekleidungsvorschriften lockern. Einem Arbeitnehmer aus Frankfurt/Main war gekündigt worden, weil er selbständig “urlaubsmäßige” Kleidung anzog und damit auf der Arbeit erschien. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main kassierte diese Kündigung jedoch. Eine “urlaubsmäßige Aufmachung” sei kein zulässiger Kündigungsgrund. Um jedoch unnötigen Stress für beide Seiten zu vermeiden gilt hier ebenfalls: eine Absprache mit dem Vorgesetzten sollte Licht ins Dunkel bringen, ob z.B. die kurze Hose oder der sommerliche Rock in Ordnung gehen.

Fortsetzung: “Hitzefrei” auf der Arbeit Teil 2: Besondere Berufe