-Anzeige-

Anzeige

“Hitzefrei” auf der Arbeit Teil 2: Besondere Berufe

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Unser erster, allgemeiner Beitrag zu den sommerlichen Temperaturen auf der Arbeit ist auf großes Interesse gestoßen. Wir haben darin erklärt, welche Rechte Arbeitnehmer bei zu großer Hitze haben. In diesem Beitrag widmen wir uns besonderen Berufen, also z.B. Handwerkern oder Außendienstmitarbeitern.

Diese Berufe unterscheidet von dem klassischen Bürojob, dass sie unter freiem Himmel, bzw. “unterwegs” ausgeübt werden. Es besteht für sie also nicht die Möglichkeit, dass der Chef eine Klimaanlage im Büro einbaut. Gleichwohl werden auch die besonderen Berufe vor zu großer Hitze geschützt.

Handwerker und Bauarbeiter
Im Bereich der handwerklichen Tätigkeiten gilt die Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen. In ihr ist unter anderem geregelt, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss um zu entscheiden, wie seine Mitarbeiter vor den Gefahren extremen Wetters geschützt werden können. Besonders betroffen sind hier natürlich die Jahreszeiten Sommer und Winter. Arbeitgeber sind verpflichtet, Hitzeperioden von vornherein vorausschauend einzukalkulieren und müssen ihre Mitarbeiter ausreichend mit Trinkwasser versorgen. Bei Außentemperaturen über 25 Grad muss der Chef seine Mitarbeiter über die Gefahren, die z.B. von starker UV-Strahlung ausgehen, informieren. Weiterhin muss er permanent das Befinden seiner Mitarbeiter überprüfen. Auf Baustellen soll der Arbeitgeber auf ausreichende Beschattung achten und hierfür etwa Sonnensegel aufspannen oder Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen mit UV-Filter oder Sonnencreme zur Verfügung stellen. Auch regelmäßige Pausen in sonnengeschützten Bereichen sind denkbare Maßnahmen. Um seine Arbeitnehmer vor den Gefahren des extremen Wetters zu schützen sind außerdem folgende Maßnahmen des Arbeitgebers möglich:

- Anpassung der Arbeitszeiten, z.B. Verlegung nach vorne
- Keine Anordnung von zusätzlichen Überstunden
- Schwere Arbeiten auf ein Minimum begrenzen
- Regelmäßige Kontrolle der Mitarbeiter u.a. auf Hitzeerkrankungen oder Übelkeit

Sollte es trotz dieser Maßnahmen nicht möglich sein, ohne Gesundheitsgefährdung zu arbeiten, so muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern so lange Hitzefrei geben, bis eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann.

Ambulante Pflegedienste, Außendienstmitarbeiter, Mobile Arbeit
Auch Arbeitnehmer, die “mobil” arbeiten, werden von Gesetzen vor den Gesundheitsgefahren des extremen Wetters geschützt. Nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass es im Sommer - wie aktuell - zu sehr heißen Außentemperaturen kommen kann. Gerade Personen, die “mobil” arbeiten, also oft nur kurze Strecken mit dem Auto zurücklegen und dieses dann in der Sonne stehen lassen, sind von der Aufheizung des Fahrzeuginnenraums stark betroffen. Bei einer Außentemperatur von 34 Grad beträgt die Innentemperatur eines Autos nach nur 10 Minuten Standzeit in der Sonne schon 41 Grad. Nach einer halben Stunde Standzeit sind es bereits 50 Grad. Diese schnelle Erhitzung muss bei der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls berücksichtigt werden. Wie auch bei Handwerkern und Bauarbeitern gilt: eine Gesundheitsgefährdung der Mitarbeiter muss ausgeschlossen werden. Wirksame Maßnahme des Arbeitgebers zur Reduzierung der Rauminnentemperatur von Fahrzeugen ist - wenn nicht ohnehin vorhanden - der Einbau einer Klimaanlage. Nach § 4 des Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber in jedem Fall verpflichtet die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin teilt mit: “Arbeitgeber und Beschäftigte müssen im gegenseitigen Einvernehmen durch geeignete Maßnahmen die Situation meistern. Verschiedene technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen aber auch das persönliche Verhalten jedes Einzelnen können dazu beitragen.” Diese Maßnahmen können z.B. die in unserem ersten Artikel genannten oder die oben bei Handwerkern aufgezählten Maßnahmen sein.

Hitze-Arbeitsplätze
Klar ist: Diese Regelungen gelten nicht für sogenannte “Hitze-Arbeitsplätze”, also Arbeitsplätze, an denen ohnehin eine große Hitzebelastung herrscht. Hierzu zählen z.B. Schweißer. Für derartige Berufe, in denen aufgrund der dort ausgeführten Arbeit ohnehin eine höhere Hitzebelastung herrscht, gelten Sonderregeln. Informationen hierzu finden sich z.B. bei den Gewerkschaften oder auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, www.baua.de.

Archiv: Darf ich bei Hitze im Büro einfach nach Hause gehen?