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Coronavirus: Ernste Lage - auch in der Wirtschaft

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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von Julian Eckert

Kamen/Berlin. Täglich gibt es neue Meldungen zum neuartigen Coronavirus: Stand heute (09.03.) gibt es weltweit knapp 107.000 Infizierte, in Deutschland sind es gut 1.100. Etwa die Hälfte davon in Nordrhein-Westfalen. Während Italien 360 Todesfälle zu beklagen hat, mahnt Lothar Wieler, Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI): “Das ist eine sehr ernste Lage (...). Auch in Deutschland wird es Todesfälle geben.”

Öffentliche Veranstaltungen

Gesundheitsminister Spahn (CDU) "ermunterte” die Verantwortlichen heute erneut ausdrücklich dazu, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmern bis auf Weiteres abzusagen. Verbieten will er sie aber nicht. In Frankreich und vielen anderen Ländern ist das anders: Während das Fußballspiel des BVB gegen Paris Saint-Germain am Mittwoch vor leeren Rängen stattfinden wird, gibt es in Deutschland noch keine Absagen. Sowohl Stuttgart gegen Bielefeld, als auch Leipzig gegen Tottenham werden mit tausenden von Fans auf den Tribünen ausgetragen. RKI-Präsident Wieler dürfte dies eher missfallen. Er sagte, die zuständigen Behörden müssten über den Umgang mit Großveranstaltungen entscheiden, bevor es massenhaft Fälle in einer Gegend gäbe. 

Folgen für die Wirtschaft

Die Folgen des Virus haben längst auch die Weltwirtschaft erreicht. Der US-Leitindex Dow Jones fiel am Montag um über 7 Prozent ab. Es ist der größte Kursverlust seit zehn Jahren. Die New Yorker Börse setzte den Handel daraufhin aus. Manche Medien sprechen von einem “Börsen Crash”. Auch der DAX kommt nicht ungeschoren davon, er stürzte am Montag ebenfalls um gut 7 Prozent ab. Die Berliner Regierungskoalition versucht, mit diversen in der Nacht zu Montag beschlossenen Maßnahmen die Konjunktur anzukurbeln und einer drohenden Rezession entgegenzuwirken. Unter anderem wurden die Bedingungen zum Kurzarbeitergeld erleichtert. 

Das sollten Arbeitgeber wissen:

Aufgrund der arbeitsrechtlichen Schutz- und Fürsorgepflicht gibt es diverse Dinge, die von Arbeitgebern im Zusammenhang mit dem Coronavirus beachtet werden sollten: Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür Rechnung zu tragen, dass die Mitarbeiter in einer möglichst gefahrfreien Umgebung arbeiten und dort nicht zu Schaden kommen können. Zu der Fürsorgepflicht gehört es auch, die Mitarbeiter auf Schutzmaßnahmen gegen Corona hinzuweisen. Hierzu könnte zum Beispiel ein Infoschreiben an alle Mitarbeiter gefertigt werden. Ein Musterschreiben hat z.B. der Haufe Verlag auf seiner Webseite zum kostenfreien Download veröffentlicht: http://bit.ly/coronainfoblatt. Neben einer Unterweisung zu hygienischen Verhaltensweisen und der Einführung vorbeugender Verhaltensregeln sollte auch der Verzicht auf körperlichen Kontakt (z.B. Handschlag) eingeführt werden. Dienstreisen in Risikogebiete, zu denen mitunter sogar bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts existiert, sollten unterbleiben. Wenn nötig und möglich sollte Homeoffice angeordnet werden. Dass im Betrieb stets ausreichend Seife sowie Desinfektionsmittel vorrätig sein sollte, versteht sich von selbst. Im Rahmen des Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers ist es zulässig, eine allgemeine Händewasch- und Desinfektionspflicht anzuordnen. 

Was tun im Verdachtsfall?

Weist ein Beschäftigter die typischen Symptome Fieber, Schmerzen im Brustkorb und Erkältungssymptome auf, sollte wie folgt reagiert werden: Zunächst sollte das Gesundheitsamt informiert werden. Das Gesundheitsamt des Kreises Unna hat dazu zwei ärztlich besetzte Infotelefone eingerichtet. Beide sind montags bis samstags in der Zeit von 9-13 Uhr erreichbar. Für Unna lautet die Rufnummer: 02303-275253 und für Lünen: 02306-100555. Außerdem gibt es die Coronavirus-Hotline des NRW-Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales: 0211-91191001, diese ist montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. 

Unverzüglich sollte ein im Verdacht stehender Mitarbeiter von anderen Kollegen getrennt werden. Sodann sollte ermittelt und schriftlich festgehalten werden, mit welchen Personen der Mitarbeiter in der der näheren Vergangenheit engeren Kontakt hatte. Erhärtet sich der Verdacht, wird das Gesundheitsamt die weiteren Maßnahmen einleiten und mit den Arbeitgeber darüber informieren.

Ein Mitarbeiter fällt aus - wie geht es weiter?

Wird für einen Mitarbeiter Quarantäne angeordnet oder muss er stationär untergebracht werden, stellen sich Arbeitgeber die Frage nach den Folgen für den Betrieb. Es gilt hier zunächst einmal der allgemeine Grundsatz: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie bei einer “normalen” Krankheit. Allerdings erhält der Arbeitgeber gemäß § 56 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Falle der Anordnung einer Quarantäne von der anordnenden Behörde eine Erstattung der Lohnfortzahlung. Hierfür ist ein Antrag des Arbeitgebers nötig. 

Wenn ein Arbeitnehmer deshalb nicht zur Arbeit kommen kann, weil Schule oder Kita schließt, regelt § 616 Satz 1 BGB: Kann das Kind nicht anderweitig betreut werden, besteht ein kurzfristiger Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Dieser ist aber auf wenige Tage beschränkt. Sollte sich aber ein Corona-Verdacht bei Kind und/oder Eltern einstellen und eine Quarantäne angeordnet werden, gilt wieder das oben gesagte.

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