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Gesetzesänderungen im Juni: Sommerurlaub, Gutscheinlösung und mehr

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Die Hälfte des Jahres 2020 ist schon fast verstrichen. Pünktlich zur “Halbzeit” gibt es wieder einige Änderungen von Gesetzen, Regeln und Vorschriften. Vieles dreht sich dabei - natürlich - um die Auswirkungen der Corna-Pandemie. Welche Regeln sich genau ändern, haben wir wie immer für Sie zusammengefasst...

Sommerurlaub

Die Corona-Pandemie hat nach wie vor das gesamte öffentliche Leben im Griff. Es zeichnet sich aber ab, dass dieses Jahr Sommerurlaube im Ausland nicht gänzlich ins Wasser fallen. Vielmehr soll es ab Mitte Juni wohl möglich sein, innerhalb unserer Europäischen Union Urlaub zu machen. Vorausgesetzt, die Infektionszahlen bleiben niedrig, sollen Reisen ermöglicht werden. Griechenland, Österreich, die Schweiz und Dänemark haben bereits angekündigt, zeitnah die Grenzen wieder öffnen zu wollen. Bundesaußenminister Heiko Maas (SPD) will die weltweite Reisewarnung aufheben und durch individuelle Reisehinweise je nach Land ersetzen. Die Bundesregierung hat darüber bereits beraten. Die CSU sah jedoch noch Beratungsbedarf, daher gibt es noch keine genaueren Informationen.

Corona-Beschränkungen

Die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus, an dessen Folgen bereits über 8.500 Menschen in Deutschland gestorben sind, wurden bis zum 5. Juli verlängert. Es sind aber auch Lockerungen angekündigt worden. Die NRW-Landesregierung erlaubt wieder Kontaktsport im Freien mit bis zu 10 Personen. Auch andere Zusammenkünfte von bis zu 10 Personen wurden wieder erlaubt. Kinos, Opernhäuser und Theater haben bereits wieder geöffnet. Picknicken im Freien ist wieder erlaubt, Grillen an öffentlichen Orten hingegen weiterhin verboten. Weiterhin gilt: Es ist überall ein Mindestabstand von 1,50 - 2 Meter einzuhalten und in Bussen, Bahnen und beim Einkaufen ein Mund-Nasenschutz zu tragen.

Unterstützung für den Mittelstand

Die Bundesregierung hatte beschlossen, mit einem Hilfspaket von 25 Millionen Euro dem Mittelstand, Solo-Selbstständigen und Freiberuflern unter die Arme zu greifen. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern können von Juni bis Dezember 2020 monatlich bis zu 50.000 Euro Zuschuss erhalten, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie besser zu verkraften. Die Antragsfrist für das Hilfsprogramm läuft in vielen Fällen bereits Ende Mai aus.

Gutscheine für abgesagte Veranstaltungen und Reisen

Die zunächst geplante “Gutschein-Lösung” bei Absagen von Reisen verstößt gegen EU-Recht und wird in dieser Form nicht kommen. Bereits seit dem 20. Mai ist es allerdings auf freiwilliger Basis möglich, dass Kunden deren Reise abgesagt wurde, einen Gutschein des Veranstalters akzeptieren. Der Anspruch des Kunden auf Rückzahlung einer z.B. bereits geleisteten Anzahlung oder des gesamten Reisepreises erlischt hierdurch nicht. Nach einer Stornierung hat der Kunde also nach wie vor das Recht, Rückzahlung in Geld zu verlangen.  Für Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Sportereignisse oder Freizeitveranstaltungen gilt dies nicht. Hier kann der Anbieter, ohne dass der Kunde zustimmen muss, einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises erstatten. Nur bei Unzumutbarkeit aufgrund persönlicher Lebensumstände hat der Kunde das Recht, eine Rückzahlung in Geld zu verlangen. Nicht eingelöste Gutscheine müssen nach dem 31.12.2021 in Geld erstattet werden.

Stundung bei Nachzahlungen für Strom, Gas, Wasser, Telefon und Internet

Infolge der Corona-Pandemie soll niemand einer der oben genannten Grundversorgungen wegen finanzieller Schwierigkeiten verlieren. Daher gilt, dass Kunden bei finanziellen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie bis zum 30. Juni ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Die Nachzahlungspflicht erlischt hierdurch zwar nicht, wird aber aufgeschoben (gestundet).