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Ab Mittwoch: Einzelhandel weitgehend zu - Kitas & Schulen im Notbetrieb - Weihnachten im engsten Kreis

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) hatte es bereits angekündigt: Ab kommender Woche gilt bundesweit ein harter Lockdown. Am heutigen Sonntag (13.12.) stimmten sich die Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin über Einzelheiten ab.

„Stillstand“ in der Weihnachtszeit

Um die Corona-Neuinfektionen und täglichen Rekordzahlen bei den Todesfällen zügig deutlich zu senken, bedürfe es an Weihnachten „nicht nur Ruhe, sondern Stillstand“, so Laschet nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz. Aktuell sind NRW-weit nur noch 15 Prozent der Intensivkapazitäten in den Krankenhäusern frei. „Gestern war die Zahl der COVID-19-Patienten auf Intensivstationen in NRW erstmals vierstellig“, so der Ministerpräsident. „Das heißt: über 1.000 Menschen ringen in diesen Minuten in unseren Krankenhäusern um ihr Leben.“ Der Ernst der deutschlandweiten Corona-Lage war den Ministerpräsident*innen offensichtlich allesamt bewusst: Die heutige Ministerpräsidentenkonferenz dauerte deutlich kürzer, als die vorangegangene. Offenbar konnte man sich in den Kernfragen schnell einigen. Ab kommendem Mittwoch (16.12.) gilt ein deutschlandweiter harter Lockdown. Dadurch soll eine nationale Gesundheitsnotlage vermieden werden.

In NRW gelten ab Mittwoch (16.12.) die folgenden Maßnahmen:

Einzelhandel schließt weitgehend

Weite Teile des Einzelhandels müssen ab Mittwoch schließen. Dies gilt bis vorerst zum 10. Januar 2021. Offen bleiben dürfen nur Geschäfte des täglichen Grundbedarfs. Ausschließlich die folgenden Märkte dürfen geöffnet bleiben: Lebensmittelmärkte, Getränkemärkte, Lieferdienste, Apotheken und Reformhäuser, Drogerien und Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Auto- und Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassenfilialen, Zeitungsverkaufsstätten, Postfilialen, Reinigungen, Tierbedarfsmärkte, Weihnachtsbaumverkaufsstellen. Alle nicht genannten Geschäfte müssen schließen. Insbesondere müssen also schließen: Friseursalons, Baumärkte und Kosmetikstudios. Für Unternehmen, die schließen müssen, wird es eine Überbrückungshilfe des Bundes geben. Diese wird von bisher maximal 200.000 € auf nun 500.000 € erhöht.

Kontaktregeln, Versammlungsverbot, Feuerwerk-Verkaufsverbot

Anders als noch am Freitag von Laschet angekündigt, gelten nun für die Weihnachtsfeiertage 24., 25. und 26. Dezember folgende Kontaktregeln in NRW: Ein Haushalt darf mit maximal vier weiteren, haushaltsfremden Personen zusammenkommen, die aber allesamt aus dem engsten Familienkreis stammen müssen.

An Silvester gelten die herkömmlichen Kontaktregeln: Fünf Personen aus maximal zwei Haushalten dürfen sich treffen. An Silvester und Neujahr gilt zudem ein bundesweites Versammlungsverbot. Es ist außerdem zu jeder Zeit des Lockdowns verboten, Feuerwerkskörper zu verkaufen. Bereits gekauftes Feuerwerk „sollte nicht gezündet werden“, so Laschet.

Der Verzehr von Alkohol in der Öffentlichkeit ist während des gesamten Lockdowns landesweit untersagt.

Schulen und Kitas

Wie bereits am Freitag angekündigt, bleiben Schulen und Kitas geöffnet. Die Präsenzpflicht an Schulen ist jedoch ab Montag (14.12.) ausgesetzt. Dies bedeutet, dass für die Jahrgangsstufen 1-7 in der Woche bis zum 18.12. eine Notbetreuung in der Schule bereitstehe. Dieses Angebot solle von Eltern nur genutzt werden, „wenn es absolut notwendig ist“, so Laschet. Ab Jahrgangsstufe 8 findet keine Notbetreuung statt, sondern es gibt generellen Fernunterricht.

Gottesdienste, Heime und Pflegedienste

Gottesdienste bleiben erlaubt. Allerdings muss zu jeder Zeit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden und auch am Platz eine Maske getragen werden. Gemeindegesang ist zudem untersagt. Mitarbeitende in Alten- und Pflegeheimen sowie von ambulanten Pflegediensten müssen sich mehrfach in der Woche auf Corona testen lassen. Außerdem sind sie verpflichtet, eine FFP2-Maske während der Arbeitszeit zu tragen. Besucher in Heimen müssen in Regionen mit „erhöhter Inzidenz“ einen Negativtest vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.