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Neue Corona-Regeln in NRW ab Montag

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Düsseldorf. Von den in der letzten Ministerpräsidentenkonferenz gefassten Beschlüssen bleibt in der Realität kaum noch etwas übrig. Nachdem zuerst die “Osterruhe” und dann der Appell zu Online-Gottesdiensten zurückgenommen wurde, sieht die NRW-Landesregierung nun auch von der landesweiten “Notbremse” ab. Überblick über die ab Montag (29.03.) geltenden Regeln:

“Notbremse” nur kommunal und mit Ausnahmen

Auf einer Pressekonferenz stellte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann am heutigen Freitag in Düsseldorf die ab kommender Woche geltende NRW-Corona-Schutzverordnung vor. Anders als von Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) zunächst angekündigt, ist dort keine landesweite Rücknahme der Öffnungen mehr enthalten. Stattdessen wird kommunal differenziert: In jeder Stadt oder jedem Landkreis, in dem die Inzidenz drei Tage in der Folge über 100 liegt, gelten wieder die Regeln von vor dem 8. März. Diese kommunale “Notbremse” tritt ab dem zweiten darauffolgenden Tag nach der dreimaligen Überschreitung der Hunderterinzifenz auf. Ein Beispiel: In einem Landkreis beträgt die 7-Tages-Inzidenz an einem Montag 101, an einem Dienstag 110 und an einem Mittwoch 128. Die kommunale “Notbremse” gilt dann ab dem Freitag. Untersagt sind dann z.B. wieder Click-and-meet-Einkäufe, Museen- oder Zoobesuche sowie körpernahe Dienstleistungen.

Von dieser grundsätzlichen Regelung gibt es aber eine Ausnahme: Verfügt die Stadt oder der Landkreis, in dem eigentlich die “Notbremse” greifen sollte über ein “ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen”, können die aktuellen Lockerungen wie z.B. Click-and-meet beibehalten werden. Genutzt werden dürfen die in diesem Fall geöffneten Einrichtungen allerdings nur von Personen,die einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen können.

Im Kreis Unna beträgt die aktuelle 7-Tage-Inzidenz 94,7. Landesweit liegt sie bei 121,6.

Statt Oster-Lockdown Oster-Lockerungen

Bei den Regelungen rund um Ostern gibt es in NRW keine Verschärfung. Vielmehr sieht die Corona-Schutzverordnung der NRW-Landesregierung Lockerungen der Kontaktbeschränkungen vor. Vom 1. bis zum 5. April dürfen sich in der Öffentlichkeit zwei Haushalte treffen, maximal jedoch fünf Personen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Impfungen in Nordrhein-Westfalen

NRW, bundesweit aktuell drittletzter Platz bei der Impfquote, ändert zudem einiges an seiner Impfstrategie: Impfzentren, in denen die vorhandenen Kapazitäten nicht vollständig ausgenutzt werden, sollen künftig mit den Impfungen der Priorität 2-Gruppe beginnen. Darunter fallen etwa Menschen zwischen 70 und 79 Jahren. Auch Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Demenz oder COPD sollen laut neuer Impfverordnung an die Reihe kommen. Termine für die genannten Gruppen sollen ab dem 6. April vergeben werden. Nach einem neuen Erlass ist auch eine kurios anmutende Situation in Wuppertal vom Tisch: Weil die Stadt “zu schnell” geimpft hatte, blieben etwa 2.000 Impfdosen ungenutzt im Impfzentrum liegen. Die Landesregierung hatte der Stadt zunächst nicht erlaubt, mit den übrig gebliebenen Dosen bereits Personen aus der nächsten Prioritätsgruppe zu impfen. Die Landesregierung wollte damit erreichen, ein gleiches Impftempo in allen Kreisen und Städten herzustellen. Nach massiven Beschwerden der Stadt Wuppertal ruderte die Landesregierung zurück. Ein neuer Erlass erlaubt nun Städten, ihr vergleichsweise schnelles Impftempo beizubehalten.

Reiserückkehrer

Wer als Flugreisender nach kommendem Montag (29.03.), 00:00 Uhr in Deutschland einreist,  muss sich bereits vor der Abreise im Ausland negativ auf Corona getestet haben lassen. Darüber ist ein Nachweis vorzuhalten, der als Einreisevoraussetzung gilt. Kontrollieren soll in jedem Fall die jeweilige Fluggesellschaft vor dem Abflug, ob ein maximal 48 Stunden alter negativer Test vorgewiesen werden kann. Nach der Einreise in Deutschland können Bundespolizei oder Gesundheitsamt Kontrollen durchführen. Die Testpflicht gilt unabhängig davon, ob das Reiseland ein Risikogebiet ist oder nicht. Wer aus einem Risikogebiet einreist, muss sich unabhängig von dem Verkehrsmittel testen lassen.

Archiv: Doch keine „Ruhetage“ in der Osterzeit