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Ausgangsbeschränkungen im Kreis für Kläger vorläufig außer Kraft | Bundes-Notbremse beschlossen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Gelsenkirchen/Berlin. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom heutigen Tage (21.04.) im Eilverfahren entschieden, dass eine Klage gegen die Ausgangsbeschränkungen im Kreis Unna aufschiebende Wirkung hat. Damit sind die Ausgangsbeschränkungen für den Kläger vorläufig außer Kraft. Derweil hat der Bundestag heute den „Bundes-Lockdown“ beschlossen.

Die neueste Allgemeinverfügung des Kreises Unna zum Schutz vor der weiteren Ausbreitung des Coronavirus sah vor, dass zwischen 21 Uhr und 5 Uhr eines jeden Tages eine allgemeine Ausgangsbeschränkung galt. Zu jenen Zeiten durften sich nur Personen außerhalb ihrer Wohnung aufhalten, die dafür einen triftigen Grund hatten. Hierzu zählten zum Beispiel die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder eine unaufschiebbare medizinische bzw. veterinärmedizinische Behandlung. Gegen diese allgemeine Ausgangsbeschränkung hatte ein Einwohner des Kreises Unna vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geklagt. Er sah durch die Ausgangsbeschränkung seine Freiheit beschränkt und war der Ansicht, dass diese Maßnahme zum Schutz vor der weiteren Corona-Ausbreitung weder erforderlich noch angemessen sei. Neben seiner erhobenen Klage stellte der Einwohner einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreichen wollte. Eine Hauptsacheklage hat im Verwaltungsprozess in vielen Fällen keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angefochtene Regelung grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts bestehen bleiben würde. Im Eilverfahren hat das Gericht eine vorläufige Entscheidung über das Bestehenbleiben der Regelung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung zu treffen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied heute, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird. Demnach wurde die allgemeine Ausgangsbeschränkung des Kreises Unna, die in der Allgemeinverfügung des Kreises vom 17.04.2021 angeordnet wurde, für den Kläger vorläufig außer Kraft gesetzt. Die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wies bei seiner Entscheidung insbesondere darauf hin, dass Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich erst dann angeordnet werden dürften, wenn Kontaktbeschränkungen im privaten Raum bereits gelten und von den Bürgerinnen und Bürgern nicht eingehalten werden würden. Dies habe der Kreis Unna nicht dargelegt. Das Gericht wies gleichzeitig darauf hin, dass aus der Entscheidung im Eilverfahren nicht geschlossen werden könne, Ausgangsbeschränkungen „seien als Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 generell unzulässig.“ Gegen den heutigen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. Die weiteren Bestandteile der kreisweiten Allgemeinverfügung - u.a. Regelungen zum Kita- und Schulbetrieb - waren nicht Gegenstand der Entscheidung und bleiben auch für den Kläger unverändert in Kraft.

„Bundes-Notbremse“

Derweil hat der Deutsche Bundestag heute eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, wonach der „Bundes-Lockdown“ in Kraft treten kann. Dieser sieht folgende bundesweit einheitlichen Regeln für alle Landkreise mit Inzidenz über 100 vor:

  • Angehörige eines Haushalts dürfen sich nur mit einer weiteren Person treffen.
  • Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr gilt eine allgemeine Ausgangssperre. Ausnahmen gelten bspw. bei zwingenden beruflichen Gründen oder Notfällen. Joggen oder Spazierengehen ist alleine bis Mitternacht erlaubt.
  • Geschäfte, die nicht Dinge des täglichen Lebensbedarfs verkaufen, müssen schließen. Click&Collect bleibt zulässig, Click&Meet ist bis zu einer Inzidenz von 150 erlaubt.
  • Restaurants, Kultur- und Freizeiteinrichtungen bleiben zu.
  • In Schulen findet Präsenzunterricht nur für Schülerinnen und Schüler statt, die mindestens zwei Mal pro Woche negativ auf Corona getestet wurden. Ab einer Inzidenz von über 165 findet ausschließlich Distanzunterricht statt.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Homeoffice anzubieten. Ausnahmen gelten, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Die kreisweite 7-Tage-Inzidenz liegt aktuell bei 220,3.

Der „Bundes-Lockdown“ muss noch vom Bundesrat gebilligt werden, was am Donnerstag (22.04.) erfolgen könnte. Das geänderte Infektionsschutzgesetz träte dann voraussichtlich Anfang der kommenden Woche in Kraft. Die Opposition kritisierte die Neuregelungen zum Teil scharf. Die FDP kündigte an, dagegen vor dem Bundesverfassungsgericht vorgehen zu wollen. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) verteidigte die Gesetzesänderung: „Die Intensivmediziner senden einen Hilferuf nach dem anderen. Wer sind wir denn, wenn wir diese Notrufe überhören würden?“