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Corona-Update: Neue „Inzidenzstufe 0“ mit weiteren Lockerungen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen/Düsseldorf. Ab Freitag (09.07.) gilt landesweit eine neue Inzidenzstufe für alle Städte und Kreise, deren 7-Tages-Inzidenz unter 10 liegt: Die „Inzidenzstufe 0“. Welche weiteren Lockerungen dies bedeutet, haben wir zusammengefasst.

Maskenpflicht nur noch im Einzelhandel und ÖPNV

Wenn die „Inzidenzstufe 0“ gilt, fällt an vielen Orten die Maskenpflicht weg. Dies gilt auch in Innenräumen. Die Ausnahmen: Im ÖPNV (einschließlich Taxenverkehr), im Einzelhandel und in Arztpraxen muss weiterhin der Mund-Nasen-Schutz getragen werden. In anderen Innenräumen wird das Masketragen nur noch empfohlen und ist nicht mehr verpflichtend. Die Regelungen in den Schulen zur Maskenpflicht bleiben von den Änderungen unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die Verpflichtung zum Masketragen für körpernahe Dienstleister oder Servicdekräfte in der Gastronomie.

Keine Kontaktbeschränkungen und -erfassung mehr

Die „Inzidenzstufe 0“ bringt außerdem mit sich, dass die geltenden Kontaktbeschränkungen für private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit entfallen. Zudem entfällt die Verpflichtung zur Kontaktdatenerfassung bspw. in der Gastronomie. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.

Testpflicht bei Rückkehr an den Arbeitsplatz

Personen, die nach mindestens fünftägiger Abwesenheit vom Arbeitsplatz wieder an diesen zurückkehren, müssen bei Rückkehr ein negatives Corona-Testergebnis vorweisen können oder sich unverzüglich im Betrieb testen lassen. Dies gilt insbesondere auch für Urlaubsrückkehrer. Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die wegen Krankheit oder Arbeit im Homeoffice mehr als fünf Tage nicht am Arbeitsplatz gewesen sind.

Feste und Großveranstaltungen

Liegt die 7-Tage-Inzidenz landesweit im Bereich der „Inzidenzstufe 0“, sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter allerdings stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen wie z.B. Fußballspiele dürfen künftig wieder von bis zu 25.000 zuschauenden Personen besucht werden. Übersteigt die Zuschauerzahl 5.000, müssen nicht immunisierte Personen einen Negativtest vorweisen. Maximal dürfen fünfzig Prozent der Zuschauerkapazitäten ausgeschöpft werden.