Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKamen. Auch im Mai 2025 treten wieder neue Regelungen in Kraft, die Verbraucher in Deutschland betreffen. Diesmal geht es u.a. um die richtige Nutzung der Biotonne und die Erstellung biometrischer Passfotos und steigende Gebühren. Wir erklären, was sich ändert und worauf Sie achten müssen.
Strenge Regeln für die Biotonne: Hohe Bußgelder drohen
Ab dem 1. Mai 2025 gilt in Deutschland ein neues Gesetz zur korrekten Nutzung der Biotonne. Hintergrund sind die zunehmenden Probleme mit falsch entsorgtem Müll: Immer wieder landen Plastik, Glas oder Metall im Bioabfall, was die Herstellung von Biogas und Kompost erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht.
Mit dem neuen Gesetz will das Umweltministerium die Qualität des Biomülls verbessern und gleichzeitig den Anteil an Fremdstoffen auf maximal 1 Prozent senken. Wer seinen Müll weiterhin unsachgemäß trennt, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 2500 Euro. Diese Vorschrift gilt sowohl für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer als auch für Mieterinnen und Mieter.
Das Gesetz ist Teil einer europaweiten Initiative zur Verbesserung der Umweltbilanz und erfordert die aktive Mitwirkung aller Bürgerinnen und Bürger. Eine korrekte Mülltrennung ist entscheidend, um die Produktion von hochwertigem Kompost sicherzustellen: Aus einer Tonne sauberem Biomüll lassen sich etwa 500 Kilogramm Kompost gewinnen.
Nur noch digitale Passfotos ab Mai – Ausnahmen zu Beginn
Ebenfalls ab dem 1. Mai 2025 gelten neue Bestimmungen zur Erstellung biometrischer Passfotos. Um die Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen zu erhöhen, dürfen solche Fotos künftig nur noch direkt in Behörden oder zertifizierten Fotostudios digital erstellt und über gesicherte elektronische Wege übermittelt werden.
Das Gesetz betrifft auch die Ausstellung elektronischer Aufenthaltstitel und Reiseausweise im Landesamt für Einwanderung (LEA). Ausgenommen sind lediglich Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine sowie Duldungen und Aufenthaltsgestattungen.
Um die Umstellung zu erleichtern, stellt das LEA ab Mai Selbstbedienungsterminals zur Verfügung, an denen digitale Passfotos vor Ort erstellt werden können. Für diesen Service wird eine Gebühr von 6 Euro erhoben. Da es in der Anlaufphase zu technischen Problemen kommen kann, sollten Sie vorsichtshalber weiterhin ein aktuelles biometrisches Foto mitbringen.
Neue Gebühren für Personalausweise ab Mai 2025
Ab dem 1. Mai 2025 müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf höhere Kosten bei der Ausstellung von Personalausweisen einstellen. Bereits 2021 stieg die Gebühr für Erwachsene ab 24 Jahren deutlich an – von 28,80 Euro auf 37 Euro. Jetzt folgt die nächste Erhöhung.
Wichtige Änderungen im Überblick:
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Zustellung nach Hause: Wer seinen Personalausweis nicht selbst im Bürgeramt abholt, sondern sich diesen zusenden lässt, zahlt künftig 52 Euro. Das entspricht einer Preissteigerung von etwa 40 Prozent.
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Jüngere Antragsteller (unter 24 Jahren): Die Gebühr steigt von 22,80 Euro auf 37,80 Euro – ein Anstieg von rund 66 Prozent.
Zusätzliche Gebühren:
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Beantragung außerhalb des Hauptwohnsitzes: 3 Euro zusätzlich, wenn der Antrag in einem anderen Bürgeramt gestellt wird.
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Wohnsitz im Ausland: Deutsche, die ihren Personalausweis im Ausland beantragen, zahlen 30 Euro.
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Antragstellung in Botschaften oder Konsulaten: Hier werden 41 Euro fällig.
Die höheren Gebühren sollen die gestiegenen Verwaltungskosten decken und gelten ab dem 1. Mai 2025 flächendeckend. Verbraucher sollten sich frühzeitig informieren und gegebenenfalls die Abholung im Bürgeramt planen, um Kosten zu sparen.
Reformiertes Namensrecht ab Mai: Mehr Wahlmöglichkeiten für Ehepaare
Ab dem 1. Mai 2025 tritt das reformierte Namensrecht in Kraft. Die lange Vorlaufzeit seit der Verabschiedung 2024 war nötig, um die Systeme der Behörden anzupassen und Standesbeamte zu schulen.
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
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Mehr Freiheit bei Familiennamen: Ehepaare können weiterhin einen gemeinsamen Namen wählen oder ihren jeweiligen behalten. Neu ist die Möglichkeit eines gemeinsamen Doppelnamens aus den Namen beider Partner.
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Maximal zwei Namen: Doppelnamen dürfen höchstens aus zwei Bestandteilen bestehen, um zu lange Namenskombinationen zu vermeiden.
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Mit oder ohne Bindestrich: Erstmals können Doppelname auch ohne Bindestrich geführt werden – die Wahl liegt bei den Paaren.
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Kein Mix aus Namenselementen: Namen dürfen nicht zu Fantasienamen kombiniert werden (z.B. „Schneidermann“ aus „Schneider“ und „Neumann“).
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Namenswahl für Kinder: Kinder können den Nachnamen eines Elternteils übernehmen oder einen Doppelnamen tragen. Nach der Scheidung ist ein Namenswechsel zum betreuenden Elternteil erleichtert. Ab 14 Jahren besteht ein Mitspracherecht.
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Änderungen auch für bestehende Ehen: Bereits verheiratete Paare können ihren bestehenden Familiennamen nachträglich anpassen, entweder zu einem Doppelnamen oder zurück zur vorherigen Namensführung.
Mit diesen Neuerungen haben Ehepaare und ihre Kinder mehr Gestaltungsmöglichkeiten und Wahlfreiheit beim Familiennamen.





