Kreis Unna. Für viele Studenten im Kreis Unna sind die Semesterferien eine willkommene Gelegenheit, mit einem Ferienjob Geld zu verdienen. Dabei sollten Arbeitgeber und Studenten einige wichtige Regelungen beachten.
Dauert eine Beschäftigung nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
„Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt – unabhängig davon, wie viel Geld Studenten verdienen oder wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten“, erklärt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.
Wird die Beschäftigung jedoch über die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen hinaus verlängert, sind ab dem Zeitpunkt, an dem die Überschreitung bekannt wird, Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Ob zusätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig werden, hängt von der jeweiligen Beschäftigung ab.
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich dann erhoben, wenn der Job nicht ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird und die regelmäßige Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.
Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen an, wenn alle befristeten Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr umfassen. Dabei werden sämtliche befristeten Beschäftigungen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Wird diese Grenze überschritten, ist die Beschäftigung, mit der die Überschreitung eintritt, vollständig sozialversicherungspflichtig.
Studenten, die über ihre Eltern oder ihren Ehepartner familienversichert sind und ausschließlich eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien ausüben, bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert.
Bei Studenten, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind, deren Studium aber weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), gilt die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung. Diese beträgt in diesem Jahr monatlich 565 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, kann eine studentische Krankenversicherung erforderlich werden.
Weitere Informationen zum Thema Studium und Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in den AOK-Kundencentern sowie im Internet auf der Seite der AOK unter dem Stichwort „Krankenversicherung für Studenten“.





