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Prozess: "Privater" Parkplatz war gar nicht so privat

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Gerichtsberichte

amtsgericht19KWvon Andreas Milk

Kamen. Der Streit um einen Parkplatz in Heeren-Werve hat einen Prozess vor dem Amtsgericht ausgelöst. Angeklagt: der 55-jährige Martin L. (Namen geändert) - der Vorwurf: Nötigung.

Es ging um einen Vorfall am 26. September 2019. Walter B. hatte seinen Wagen an einer Kleingartenanlage geparkt. Martin L. sei zu ihm gekommen und habe erklärt, er dürfe da nicht stehen - der Parkplatz gehöre zu L.s Kleingarten, sei also privat, drum solle B. seinen Wagen woanders abstellen, sonst werde er abgeschleppt. Wohl um Stress zu vermeiden, kam Walter B. der Aufforderung nach und parkte sein Auto um. Später machte er sich schlau und erfuhr: Der Parkplatz ist öffentlich. Konsequenz war die Anzeige gegen Martin L., den vermeintlichen Parkplatz-Besitzer.

Die Anklage gegen ihn entspreche "nicht den Tatsachen", sagte L. dem Richter. Und er sagte auch: Wäre ihm selbst das passiert, was Walter B. schildert, dann wäre er nicht auf die Idee gekommen, ein Gericht damit zu behelligen. Vielmehr hätte er sich geärgert - und damit Feierabend.

Walter B. sollte eigentlich als Zeuge gehört werden, konnte aber nicht kommen. Das hat damit zu tun, dass er sozusagen vom Fach ist: Während in Kamen "sein" Fall verhandelt wurde, saß er als Schöffe im Landgericht Arnsberg.

Statt einen neuen Termin zu machen, wurde das Verfahren vorläufig eingestellt: Martin L. erklärte sich bereit, 400 Euro an die Gerichtskasse zu zahlen. Sobald er das getan hat, ist die Sache erledigt. Der Richter hatte ihn vorher darüber aufgeklärt, dass es in der Angelegenheit sehr wohl - anders als von L. zuvor vermutet - ein "Beweismittel" gebe: nämlich Walter B. oder vielmehr dessen Aussage als Zeuge. Wäre B. vor Gericht angehört worden, hätte der Richter seine Glaubwürdigkeit einschätzen und entsprechend entscheiden müssen.

Dazu kommt es nun also nicht. Martin L. legte Wert darauf festzustellen, dass sein Einverständnis mit der Geldbuße kein Eingeständnis irgendeiner Schuld sei.