-Anzeige-

Anzeige

Auch pflegende Angehörige müssen mal Urlaub machen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Gesundheit

Über 6.600 Menschen im Kreis Unna können Verhinderungspflege beantragen

Kreis Unna. Jemanden pflegen und trotzdem Urlaub machen oder eine gemeinsame Auszeit mit der zu pflegenden Person? Diese Frage stellt sich in vielen Familien mindestens einmal im Jahr. Allein im Kreis Unna werden über 6.600 pflegebedürftige AOK-Versicherte von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt. Wenn pflegende Angehörige zum Beispiel wegen eines geplanten Urlaubs nicht in der Lage sind, das pflegebedürftige Familienmitglied zu Hause zu versorgen, kann die Verhinderungspflege helfen. Während der Abwesenheit der Pflegeperson können ein ambulanter Pflegedienst, Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch Nachbarn oder nahe Angehörige die Versorgung übernehmen. „Private Pflegepersonen stehen täglich vor der Herausforderung, die Pflege eines Angehörigen mit Familie, Beruf und eigener Freizeit zu vereinbaren. Eine Auszeit von der Pflege kann auch hier wie im herkömmlichen Berufsleben für beide Seiten hilfreich sein, um ein wenig Abstand zu gewinnen, neue Eindrücke zu sammeln und sich danach wieder erholt auf die Pflegesituation einzulassen“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.

Die Pflegekasse stellt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad zwei jährlich 1.612 Euro für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person bereits seit insgesamt sechs Monaten pflegt.

Die Verhinderungspflege kann höchstens bis zu sechs Wochen (42 Tage) in Anspruch genommen werden. Das zuvor bezogene Pflegegeld wird für den ersten und den letzten Tag der Abwesenheit voll und dazwischen hälftig ausgezahlt. Pflegebedürftige können Verhinderungspflege aber auch stundenweise in Anspruch nehmen und abrechnen, zum Beispiel für Termine, Freizeitgestaltung oder ähnliches. Reicht das von der Pflegekasse im Rahmen der Verhinderungspflege zur Verfügung gestellte Budget nicht aus, können Pflegebedürftige zusätzlich einen Teil des Kurzzeitpflege-Budgets in Höhe von bis zu 806 Euro in Anspruch nehmen und damit die Leistungen für die Verhinderungspflege aufstocken. Das Kurzzeitpflege-Budget reduziert sich dann um den jeweiligen Anteil, höchstens jedoch um 806 Euro.

Wichtig: Wenn nahe Angehörige oder Personen aus dem gleichen Haushalt die Verhinderungspflege übernehmen, sieht der Gesetzgeber eine geringere Kostenerstattung vor, als dies beispielsweise beim Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes der Fall wäre.

Eine gemeinsame Reise mit der pflegenden und der zu pflegenden Person ist natürlich eine Alternative. Gemeinsame Erlebnisse in neuer Umgebung können der Beziehung guttun. Auch hier sind im Vorfeld einige Fragen zu klären. Die Wahl des Urlaubsortes, der Unterkunft, die Anreise und mögliche Aktivitäten vor Ort müssen auf die Bedürfnisse des zu pflegenden Angehörigen abgestimmt sein. Werden beispielsweise Pflegeprodukte oder Medikamente benötigt, müssen diese vorher besorgt werden oder geklärt sein, dass diese am Urlaubsort erhältlich sind. „Auch viele Pflegebedürftige wünschen sich ab und zu einen „Tapetenwechsel“ oder eine Auszeit. Damit der Urlaub für alle erholsam wird, gibt die Pflegeberatung gute Tipps und unterstützt bei der Antragstellung zum Beispiel für Verhinderungspflege oder die Umstellung auf die passende Pflegeleistung“, sagt Kock.