Was Arbeitnehmer beachten müssen
Neustadt. Nachdem die elektronische Lohnsteuerkarte bereits zweimal verschoben wurde,
kommt sie nicht wie geplant zum Januar 2013, sondern etappenweise.
Arbeitgeber haben das gesamte kommende Jahr Zeit, die Lohnabrechnung das
neue Verfahren umzustellen. Worauf Arbeitnehmer sich einstellen und was sie
wegen der erneuten Verschiebung beachten müssen, erläutert der Neue Verband
der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL).
Jährlich zum Jahresende müssen Arbeitnehmer die Besteuerungsmerkmale für
das kommende Jahr prüfen. Dazu gehören die Kinder- und weitere Freibeträge,
die Religionszugehörigkeit, für Alleinerziehende die Steuerklasse II und
für Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV, III/V oder die IV mit
Faktor. In diesem Jahr müssen Arbeitnehmer zusätzlich beachten, ab wann ihr
Arbeitgeber auf das Verfahren „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
ELStAM“ nutzt. Die Beschäftigten sollen darüber rechtzeitig informiert
werden.
Wenn der Arbeitgeber zunächst noch nicht am neuen ELStAM-Verfahren
teilnimmt, gilt die bisherige, noch aus 2010 stammende Lohnsteuerkarte oder
die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung weiter. Die bisherige
Steuerklasse und alle Freibeträge bleiben deshalb bestehen. Arbeitnehmer
müssen nur dann Änderungen beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn die
Einträge nicht mehr zutreffen oder ein anderer Freibetrag eingetragen
werden soll.
Beschäftigte, deren Arbeitgeber bereits ab Januar die Steuermerkmale aus
der ELStAM-Datenbank elektronisch abrufen, müssen aufpassen. Die Daten
können von denen der bisherigen Steuerkarte abweichen. Vor allem Ehegatten
sollten deshalb prüfen, ob die gewünschten Steuerklassen vorliegen.
Freibeträge zur Lohnsteuerermäßigung und für volljährige Kinder sowie die
Steuerklasse IV mit Faktor müssen auf jeden Fall neu beantragt werden.
Lediglich Freibeträge für Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge
sollen bereits enthalten sein.
Aber auch diejenigen Arbeitnehmer, bei denen die bisherige Lohnsteuerkarte
zunächst noch weiter gilt, sollten die Eintragungen in der elektronischen
Datenbank prüfen und gegebenenfalls ändern lassen. Weil die Arbeitgeber
zumindest im Laufe des kommenden Jahres ihre Lohnabrechnungen umstellen
müssen, werden spätestens zu diesem Zeitpunkt bisherige Freibeträge und
andere Eintragungen der alten Lohnsteuerkarte nicht weiter gelten.
Noch vor Jahresende handeln sollten alle Arbeitnehmer, die im kommenden
Jahr mit Arbeitslosengeld I oder anderen Lohnersatzleistungen rechnen
müssen. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird die Steuerklasse
zugrunde gelegt, die am Jahresanfang galt. Der Wechsel verheirateter
Arbeitnehmer in eine günstigere Steuerklasse kann höhere Leistungen
bescheren. Beim Elterngeld wird zukünftig die Steuerklasse zugrunde gelegt,
welche die Mehrzahl der 12 Monate vor der Geburt des Kindes eingetragen
war.
Ansprechpartner zur Änderung der Steuerklassen und anderer Steuermerkmale
sowie für die Eintragung von Freibeträgen ist das für den Wohnsitz
zuständige Finanzamt. Die Vordrucke sind auch im Internet abrufbar unter
www.formulare-bfinv.de. Beim Finanzamt können Arbeitnehmer auch jederzeit
einen Ausdruck mit der Mitteilung ihrer aktuell gespeicherten
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erhalten. Mit einem elektronischen
Registrierungsverfahren sollen Arbeitnehmer zukünftig ihre Daten auch im
Elster-Online-Portal über das Internet abrufen können.
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