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Kindergeld: Stolperstellen bei direkter Auszahlung an das Kind vermeiden

am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

Die Auszahlung des Kindergeldes kann auch direkt auf ein Konto des Kindes erfolgen. Unabhängig davon bleiben die Eltern juristisch die  Kindergeldberechtigten. Sollte später Kindergeld zurückgezahlt werden müssen, wendet sich die Familienkasse an die Eltern. Sie müssen Kindergeld zurückzahlen, das sie nie bekommen haben. Anders erfolgt die Rückzahlung jedoch im Fall einer Abzweigung, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine.   
Die Rückforderung von den Eltern hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bestätigt (Az. III R 29/15). Eine Mutter hatte die Familienkasse beauftragt, das Kindergeld unmittelbar an ihre Tochter zu zahlen, die eine Ausbildung zur Altenpflegerin begonnen hatte. Der Ausbildungsvertrag wurde jedoch vorzeitig gekündigt. Nachdem die Familienkasse hiervon erfuhr, hob sie die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das nach Ausbildungsende weitergezahlte Kindergeld von der Mutter zurück.  
Die Mutter wehrte sich gegen diese Rückforderung mit Einspruch und Klage. Sie argumentierte, dass sie das Kindergeld nicht erhalten habe und auch nicht in der Lage sei, es zurückzuzahlen. Zur Tochter hatte sie seit längerer Zeit keinen Kontakt. Deshalb sollte das Kindergeld auch direkt an die Tochter ausgezahlt werden. 
Der Bundesfinanzhof bestätigt jedoch in seinem Urteil die Rückforderung des Kindergeldes von der Mutter. Nicht das Kind sondern der kindergeldberechtigte Elternteil ist Leistungsempfänger und damit verantwortlich für Rückzahlungen. Das gilt auch, wenn der Elternteil die Familienkasse angewiesen hat, das Kindergeld an das Kind auszuzahlen.  
Anders liegt der Fall, wenn das Kindergeld aufgrund einer sogenannten Abzweigung direkt an das Kind ausgezahlt wird. Ein Abzweigungsantrag kann gestellt werden, wenn Eltern dem Kind gar keinen oder weniger Unterhalt zahlen, als das Kindergeld selbst beträgt. „Diese Fälle treten beispielsweise auch auf, wenn Eltern für eine Zweitausbildung des Kindes nicht mehr aufkommen müssen. Mit einer Abzweigung bleiben sie dann von eventuellen Kindergeldrückforderungen verschont“, erläutert NVLGeschäftsführer Uwe Rauhöft. „Mehr Aufmerksamkeit, innerfamiliärer Austausch und fachlicher Rat könnten manches Problem entschärfen.“

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