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Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comIn „Darf ich?“ erklärt KamenWeb.de, welche neuen Regeln und Änderungen ab Februar 2026 Bürgerinnen und Bürger betreffen. Zum Monatswechsel treten zahlreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Neues Förderprogramm für Elektroautos rückwirkend zum 1. Januar 2026 gestartet
Die Bundesregierung hat ein neues Förderprogramm für Elektroautos eingeführt, das rückwirkend zum 1. Januar 2026 gilt. Gefördert werden Kauf und Leasing von neu zugelassenen Elektrofahrzeugen für Privatpersonen. Die Förderung ist nach Haushaltseinkommen und Familiengröße gestaffelt und soll ab Mai 2026 online beantragt werden.
Archiv: Neues Förderprogramm für Elektroautos rückwirkend zum 1. Januar 2026 gestartet
Einspeisevergütung für Solarstrom sinkt weiter
Ab Februar 2026 sinkt die Einspeisevergütung für neu in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen erneut um 1 Prozent. Für Anlagen bis 10 kWp beträgt sie dann 7,79 Cent/kWh bei Teileinspeisung und 12,35 Cent/kWh bei Volleinspeisung und gilt jeweils für 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Maßgeblich ist dabei stets das Datum, an dem die Anlage erstmals Strom erzeugt. Zusätzlich entfällt seit Februar 2025 für neue PV-Anlagen bei negativen Strompreisen die Vergütung vollständig („Nullvergütung“), geregelt durch das Solarspitzengesetz. Als Ausgleich wird der Förderzeitraum verlängert, um Anreize für mehr Eigenverbrauch, Batteriespeicher und intelligentes Lastmanagement zu schaffen.
Februar 2026 bringt spürbare Änderungen für Rentner und Haushaltsbudgets
Im Februar 2026 werden für viele Haushalte mehrere finanzielle Änderungen spürbar, die zum Jahresbeginn nur angekündigt waren: Angepasste Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, neue Steuerregeln, höhere Hinzuverdienstgrenzen für Rentner sowie steigende Lebenshaltungs-, Energie- und Mobilitätskosten wirken sich nun konkret auf Rentenzahlungen und Kontobelastungen aus. Besonders Ruheständler sollten Bescheide von Rentenversicherung, Krankenkasse und Finanzamt prüfen, um rechtzeitig auf veränderte Nettobeträge reagieren und ihre Ausgaben entsprechend anpassen zu können.
Kurzer Februar 2026: Weniger Arbeitstage, aber mehr Jahresarbeitszeit
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Kamen. Viele Menschen shoppen direkt über ihre Social-Media-Kanäle. Ob Instagram, TikTok oder Facebook – einer aktuellen Umfrage des Digitalverbandes Bitkom zufolge nutzen 48 % der 16- bis 29-Jährigen ihre Kanäle zum Online-Einkauf, bei den 30- bis 49-Jährigen sind es 36 %. Insgesamt 29 % aller deutschen Internetnutzer:innen kaufen so online ein.
„Das kann problematisch sein“, erklärt Astrid Lindner, Leiterin der Verbraucherzentrale in Kamen. „Oft führen die Designs zu unnötigen Impulskäufen, die Herkunft der Produkte ist manchmal schwer nachvollziehbar, und die Apps sammeln viele Daten.“
Tipps der Verbraucherzentrale NRW für sicheres Social-Media-Shopping:
Impulsivität vermeiden
Viele Apps setzen bewusst auf Impulskäufe. Vor dem Klick auf den „Kaufen“-Button lohnt es sich zu überlegen: Brauche ich das Produkt wirklich? Gibt es günstigere oder bessere Alternativen, eventuell auch im stationären Handel? Nicht irritieren lassen von manipulativen Designs, sogenannten „Dark Patterns“, die z. B. durch Countdown-Timer oder Hinweise auf andere Interessierte Druck erzeugen.
Werbung durch Influencer:innen kritisch betrachten
Influencer:innen verdienen oft an beworbenen Produkten oder eigenen Kollektionen. Laut Bitkom-Umfrage ist vielen dies bewusst: 21 % finden Influencer-Werbung sympathisch, 33 % der 16- bis 29-Jährigen ebenfalls, aber knapp 43 % dieser Altersgruppe wünschen sich eine klare Kennzeichnung. Klassische Produkttests genießen weiterhin hohe Glaubwürdigkeit.
Daten schützen
Beim Online-Kauf sollten nur notwendige persönliche Informationen angegeben und sichere Zahlungsmethoden genutzt werden. Werbeansprachen lassen sich über App- oder Smartphone-Einstellungen einschränken. Tracking wie Standorterfassung kann deaktiviert werden, und Werbeblocker können die Flut an Anzeigen reduzieren. Besonders Plattformen wie Temu nutzen personenbezogene Daten für kommerzielle Zwecke – hier lohnt sich Vorsicht.
Widerrufsrechte nutzen
Wenn Produkte nicht passen oder gefallen, kann das gesetzliche Widerrufsrecht genutzt werden. Kund:innen haben ab Erhalt der Ware 14 Tage Zeit. Viele Shops bieten Online-Formulare an. Die Verbraucherzentrale NRW stellt einen Musterbrief bereit, der beim Rückversand beigelegt und zusätzlich per E-Mail an den Shop geschickt werden kann.
Umweltaspekte bedenken
Viele online bestellte Produkte werden zurückgeschickt – bei Bekleidung ist es oft jedes zweite Paket. Für 2025 werden rund 550 Millionen Rücksendungen in Deutschland erwartet, was mehrere hundert Tonnen CO₂ verursacht. Manche zurückgesandten Produkte werden sogar entsorgt.
Weiterführende Informationen:
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Verbraucherrechte beim Onlineshopping: www.verbraucherzentrale.nrw/node/28123
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Musterbrief Widerruf: www.verbraucherzentrale.nrw/node/60076
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Gültig für Neuzulassungen ab 1. Januar 2026, Antragstellung ab Mai 2026 auch rückwirkend möglich.
Berlin. Die Bundesregierung hat ein neues Förderprogramm für Elektroautos aufgelegt, das rückwirkend zum 1. Januar 2026 gilt. Das Programm unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder Leasing von elektrisch betriebenen Neufahrzeugen. Die grundlegenden Beschlüsse wurden im Oktober und November 2025 im Koalitionsausschuss gefasst. Die Ausarbeitung liegt beim Bundesumweltministerium.
Förderfähige Fahrzeuge
Förderfähig sind erstmals in Deutschland zugelassene Neufahrzeuge der EU-Fahrzeugklasse M1 mit
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rein batterieelektrischem Antrieb,
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Plug-in-Hybrid-Antrieb oder
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batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender.
Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender müssen technische Anforderungen erfüllen. Dazu zählt entweder ein CO₂-Ausstoß von höchstens 60 Gramm pro Kilometer oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern. Ob Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb in das Programm aufgenommen werden, ist noch offen.
Anspruchsberechtigte und Einkommensgrenzen
Antragsberechtigt sind Privatpersonen mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 80.000 Euro pro Jahr. Für Haushalte mit Kindern erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind, maximal um 10.000 Euro. Damit können Haushalte mit zwei oder mehr Kindern bis zu einem Einkommen von 90.000 Euro gefördert werden.
Maßgeblich ist der Durchschnitt der zwei aktuellsten Steuerbescheide, die höchstens drei Jahre alt sein dürfen. Bei Paaren wird das Einkommen beider Partner zusammengerechnet.
Höhe der Förderung
Die Förderung ist sozial gestaffelt. Die Basisförderung beträgt
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3.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge,
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1.500 Euro für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender.
Zusätzliche Förderbeträge sind möglich:
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500 Euro pro Kind, maximal 1.000 Euro,
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1.000 Euro bei einem Haushaltseinkommen unter 60.000 Euro,
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weitere 1.000 Euro bei einem Haushaltseinkommen unter 45.000 Euro.
Insgesamt sind je nach Einkommen und Haushaltsgröße Förderbeträge von bis zu 6.000 Euro möglich. Die Förderung gilt gleichermaßen für Kauf und Leasing.
Antragstellung und Bedingungen
Die Förderung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen wurden. Die Antragstellung soll ab Mai 2026 online möglich sein und kann rückwirkend erfolgen. Entscheidend für die Förderfähigkeit ist das Datum der Zulassung.
Voraussetzung ist eine Mindesthaltedauer des Fahrzeugs von 36 Monaten ab Erstzulassung. Der Förderantrag muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung gestellt werden. Das Verfahren ist einstufig und erfolgt nach der Zulassung des Fahrzeugs.
Finanzierung und Umfang
Für das Förderprogramm stehen insgesamt 3 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds zur Verfügung. Die Mittel sind für den Zeitraum von 2026 bis 2029 eingeplant. Nach Angaben der Bundesregierung können damit voraussichtlich rund 800.000 Fahrzeuge gefördert werden.
Weitere Regelungen
Derzeit gibt es keine Beschränkung auf Fahrzeuge aus europäischer Produktion. Eine mögliche spätere Einführung entsprechender Vorgaben wird geprüft. Änderungen sollen frühzeitig bekannt gegeben werden.
Die detaillierten Regelungen werden mit der Förderrichtlinie veröffentlicht. Erwartet werden unter anderem der Kauf- oder Leasingvertrag, der Fahrzeugschein sowie die zwei letzten Steuerbescheide.
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Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Rechtslage
Kamen. Bei Eis und Schnee muss geräumt und gestreut werden. Auf den Straßen übernehmen das die Städte oder Gemeinden, auf den Bürgersteigen sind meist die Anwohner zuständig. Das betrifft Eigentümer, aber oft auch Mieter. Konkret müssen Bürgersteige und Zufahrten in der Regel von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends frei sein. „Wer diese Pflicht auf Mieter überträgt, muss das im Mietvertrag vereinbaren“, erklärt Astrid Lindner, Leiterin der Verbraucherzentrale in Kamen.
In Hausordnung und Mietvertrag schauen
Bei Schnee und Glatteis müssen Eigentümer von Immobilien Bürgersteige, Wege und Zufahrten räumen oder streuen – konkret die Abschnitte, die zum Grundstück gehören oder daran angrenzen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Schadensersatzansprüche, wenn jemand dort ausrutscht und sich verletzt. Eigentümer können die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag festgelegt sein. Steht die Regelung nur in der Hausordnung, gilt sie nur dann, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Wohnen mehrere Mieter im Haus, muss klar geregelt sein, wer wann zuständig ist. Zu welchen Uhrzeiten Gehwege geräumt sein müssen, ist in den Landesgesetzen oder in den Satzungen der Gemeinden geregelt. Meist gilt, dass die Wege von 7 bis 20 Uhr frei sein müssen, sonn- und feiertags ab 9 Uhr.
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
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Führerschein auf dem Smartphone, neue Abgasnorm und das Warndreieck verschwindet in Spanien
Auch im kommenden Jahr kommen auf die Autofahrerinnen und Autofahrer Änderungen zu. Sowohl in Deutschland als auch im Ausland gibt es einige Dinge, die man im Hinterkopf haben sollte. Eine Übersicht gibt es vom ADAC.
Digitaler Führerschein
Ende 2026 soll es so weit sein: Der digitale Führerschein kommt. Damit ist Deutschland der EU um einiges voraus, denn europaweit ist der Start erst für 2030 geplant. Mit dem digitalen Führerschein soll es möglich sein, den Führerschein über das Smartphone aufzurufen. Der digitale Führerschein ergänzt den Kartenführerschein, ersetzt ihn aber nicht.
Erstmals Umtausch von Kartenführerscheinen
Im Rahmen des Führerscheinumtauschs müssen bis zum Stichtag 19. Januar 2026 die ersten Kartenführerscheine umgetauscht sein. Ab sofort ist das Ausstellungsjahr des Führerscheins für den Umtausch relevant. Denn nachdem die meisten Papierführerscheine umgetauscht sind (die vor 1953 geborenen Papierführerscheininhaber müssen bis 2033 umgetauscht haben), sind jetzt die ersten alten Scheckkartenführerscheine an der Reihe. Los geht es nun zunächst mit denjenigen, deren Führerschein zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurde.
Erhöhung des CO2-Preises:
Die CO2-Abgabe auf Benzin und Diesel steigt im kommenden Jahr weiter. Gebildet wird sie dann durch die Versteigerung von Emissions-Zertifikaten. Bis 2028 soll sie sich zwischen mindestens 55 bis maximal 65 Euro pro Tonne bewegen, ab dann soll sich der Preis vollständig am Markt bilden.
Dadurch könnten auch die Spritpreise etwas teurer werden. Die CO2-Abgabe könnte um bis zu 3 Cent je Liter Benzin und etwas mehr als 3 Cent je Liter Diesel steigen. Allerdings hängt der Spritpreis vor allem von anderen Faktoren wie beispielsweise dem Ölpreis ab.
Neue Abgasnorm Euro 7
Ab Januar 2026 gilt bereits für neu zugelassene Pkw die zweite Stufe der Abgasnorm Euro 6e als Zwischenschritt zur neuen Abgasnorm Euro 7, die dann ab dem 29. November 2026 für neu entwickelte Pkw gelten soll. Für alle Neuzulassungen würde sie ab Ende 2027 relevant. Die Norm schreibt unter anderem eine präzisere Erfassung ultrafeiner Partikel vor und schließt erstmals auch den Abrieb von Reifen und Bremsen ein.
Anhebung der Pendlerpauschale
Bereits zu Beginn des Jahres wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Dabei ist es egal, ob man den Weg zur Arbeit mit dem Auto, dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Berufstätige sollen dadurch steuerlich mehr entlastet werden.
Verkehrsbeschränkte Zonen in Österreich
Was man bisher aus Italien mit der Zona Traffico Limitato (ZTL) kennt, soll nun auch in Österreich eingeführt werden. Wien und weitere Städte planen Zufahrtskontrollen für die Innenstädte. Überwacht werden soll die Einfahrt durch Kameras. Künftig dürften dann nur noch Berechtigte (Anwohner, Einsatzfahrzeuge, Lieferanten, vorab angemeldete Hotelbesucher) in die Innenstädte fahren dürfen. Die erforderliche Gesetzesänderung soll ab Mai 2026 in Kraft treten.
Warndreieck verschwindet in Spanien
In Deutschland und vielen anderen Ländern ist das Warndreieck im Auto Pflicht. Das war bislang auch in Spanien so. Zum neuen Jahr wird es jedoch durch ein Blinklicht ersetzt, welches sich bei einem Unfall oder einer Panne am Dach des Fahrzeugs befestigen lässt. Spanische Mietwagen und in Spanien zugelassene Fahrzeuge müssen dann statt dem Warndreieck mit einem speziellen Blinklicht ausgestattet sein.
Weitere Neuerungen gibt es auf adac.de







