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Im September 2026 treten mehrere gesetzliche Neuerungen in Kraft. Änderungen gibt es unter anderem bei der Steuerberatung, bei der Cybersicherheit vernetzter Produkte, beim Zugang zu Nutzungsdaten und bei Werbung mit Umweltaussagen. Ein Überblick über wichtige Termine und Regeln.
Alkoholverbot an Bahnhöfen tritt in Kraft
Die Deutsche Bahn führt ein bundesweites Alkoholkonsumverbot an ihren rund 5.400 Bahnhöfen ein, um die Sicherheit zu erhöhen. Ab dem 1. September gilt das Verbot bereits am Berliner Hauptbahnhof, in Berlin Gesundbrunnen sowie in Kiel und Braunschweig. Das Verbot betrifft die Bahnsteige und Bahnhofshallen. Wer dort künftig trinkt, verstößt gegen die Hausordnung und muss mit Konsequenzen rechnen.
Der Konsum in gastronomischen Betrieben der Bahnhöfe sowie das Mitführen verschlossener alkoholischer Getränke bleiben weiterhin gestattet. Bis zum 15. Oktober soll die Regelung schrittweise auf alle weiteren Bahnhöfe ausgeweitet werden.
Steuerberatung: Mehr Möglichkeiten für Lohnsteuerhilfevereine
Zum 1. September 2026 wird das Steuerberatungsrecht umfassend reformiert. Die Änderungen betreffen sowohl Lohnsteuerhilfevereine als auch die unentgeltliche Beratung in Steuerfragen.
Lohnsteuerhilfevereine erhalten insbesondere bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mehr Spielraum. Die bisherigen Einnahmegrenzen von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung entfallen. Damit können künftig mehr Steuerpflichtige mit entsprechenden Einkünften die Unterstützung eines Lohnsteuerhilfevereins nutzen.
Auch organisatorisch werden die Vorgaben gelockert: Eine Person darf künftig gleichzeitig drei statt bisher zwei Beratungsstellen eines Lohnsteuerhilfevereins leiten.
Neu geregelt wird zudem die unentgeltliche Hilfe in Steuersachen. Neben der Unterstützung naher Angehöriger werden sogenannte Tax Law Clinics an Hochschulen ermöglicht. Dort können Studierende unter fachlicher Anleitung bei Steuerfragen beraten und gleichzeitig praktische Erfahrungen sammeln.
Daneben wird präzisiert, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Hilfe als Nebenleistung einer anderen beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zulässig ist. Insgesamt handelt es sich um die umfangreichste Reform des Steuerberatungsrechts seit 2008.
Cyber Resilience Act: Sicherheitslücken müssen schneller gemeldet werden
Für Hersteller vernetzter Hard- und Software beginnt am 11. September 2026 eine wichtige neue Phase des europäischen Cyber Resilience Act (CRA).
Der CRA betrifft sogenannte Produkte mit digitalen Elementen. Darunter fallen alltägliche Geräte und Anwendungen wie Smartphones, Notebooks, Router und Betriebssysteme ebenso wie smarte Lampen, Stromzähler, Saugroboter, Passwortmanager oder vernetzte industrielle Steuerungen.
Hersteller müssen ab diesem Zeitpunkt aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle melden. Zuständig ist die zentrale Meldeplattform der EU-Agentur für Cybersicherheit ENISA.
Dabei gelten gestaffelte Fristen. Innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden ist zunächst eine Frühwarnung erforderlich. Spätestens nach 72 Stunden müssen weitere Informationen zum Vorfall sowie zu bereits ergriffenen oder möglichen Gegenmaßnahmen folgen. Ein ausführlicher Abschlussbericht ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der Meldung vorgesehen.
Die neuen Meldepflichten sind ein Zwischenschritt auf dem Weg zur vollständigen Anwendung des Cyber Resilience Act ab Dezember 2027.
Vernetzte Produkte: Nutzer bekommen leichter Zugriff auf ihre Daten
Nur einen Tag später folgt eine weitere Neuerung für digitale und vernetzte Produkte. Werden entsprechende Produkte ab dem 12. September 2026 erstmals in der Europäischen Union in Verkehr gebracht, muss der Zugriff auf die bei ihrer Nutzung entstehenden Daten von Anfang an berücksichtigt werden.
Nutzer sollen auf diese Daten einfach, sicher und kostenlos zugreifen können. Entweder stellt das Produkt die Informationen unmittelbar bereit oder der jeweilige Dateninhaber ermöglicht den Zugang. Auf Wunsch des Nutzers können die Daten außerdem Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Das Prinzip wird als „Access by Design“ bezeichnet: Der Datenzugang soll nicht nachträglich ergänzt, sondern bereits bei Entwicklung und Gestaltung des Produkts eingeplant werden.
Entscheidend ist dabei das erstmalige Inverkehrbringen des konkreten vernetzten Produkts in der EU. Für kleine und mittlere Unternehmen sind Erleichterungen vorgesehen.
Schluss mit pauschalen grünen Werbeversprechen
Auch für Umweltwerbung gelten im September strengere Regeln. Ab dem 27. September 2026 werden die europäischen Vorgaben zur Stärkung der Verbraucher beim ökologischen Wandel in Deutschland wirksam. Ziel ist es vor allem, irreführendes Greenwashing einzudämmen.
Unternehmen können dann nicht mehr ohne Weiteres mit allgemeinen Aussagen zu Umwelt- oder Nachhaltigkeitsvorteilen werben. Entsprechende Angaben müssen nachvollziehbar, objektiv und überprüfbar sein.
Besondere Anforderungen gelten auch für Zukunftsversprechen. Wer beispielsweise mit dem Ziel wirbt, bis 2030 treibhausgasneutral zu werden, benötigt dafür einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan.
Zudem darf ein einzelner positiver Umweltaspekt nicht den Eindruck erwecken, ein komplettes Produkt oder das gesamte Unternehmen sei deshalb besonders umweltfreundlich. Auch Nachhaltigkeitssiegel werden stärker reguliert: Sie müssen auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt worden sein.
Vier Termine im September im Überblick
Für Verbraucher und Unternehmen sind damit vor allem vier Daten wichtig: 1. September für die Reform der Steuerberatung, 11. September für die neuen CRA-Meldepflichten, 12. September für den vorgeschriebenen Datenzugang bei neu in Verkehr gebrachten vernetzten Produkten und 27. September für strengere Regeln bei Umweltwerbung.
Die Neuerungen reichen damit vom Steuerrecht über digitale Produkte bis zum Verbraucherschutz – und dürften teilweise erst im Alltag zeigen, welche praktischen Auswirkungen sie tatsächlich haben.
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Kamen. Mit dem Beginn des Monats August treten in Deutschland wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen und neue Regelungen in Kraft. In der Reihe „Darf ich?“ informiert KamenWeb.de regelmäßig über Neuerungen, die den Alltag von Bürgerinnen und Bürgern betreffen. Im August reichen die Änderungen vom neuen Recht auf Reparatur über Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte bis hin zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder.
Reparieren statt Wegwerfen wird einfacher
Zum 31. Juli 2026 wird die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in deutsches Recht umgesetzt. Für ausgewählte Elektrogeräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke oder Smartphones können Verbraucher künftig auch nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist eine Reparatur durch den Hersteller verlangen.
Die Regelung gilt auch für Geräte, die bereits vor Inkrafttreten gekauft wurden. Für Produkte, die ab dem 31. Juli neu in den Handel kommen, gelten zusätzlich Vorgaben zur Reparierbarkeit. Wer sich für eine Reparatur statt eines Austauschs entscheidet, profitiert außerdem von einer Verlängerung der laufenden Gewährleistungsfrist um zwölf Monate.
KI-Inhalte müssen künftig gekennzeichnet werden
Ab 2. August 2026 greifen weitere Vorschriften des europäischen AI Acts. Unternehmen und Behörden sind dann verpflichtet, in bestimmten Fällen mit Künstlicher Intelligenz erzeugte Texte, Bilder, Videos oder Audiodateien deutlich als solche zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung soll transparent machen, dass Inhalte mithilfe von KI erstellt wurden und vor der Veröffentlichung von einem Menschen geprüft und verantwortet werden. Ziel ist es, mehr Transparenz beim Einsatz von KI zu schaffen und die Verbreitung ungeprüfter Inhalte einzudämmen.
Ganztagsbetreuung wird zum Rechtsanspruch
Zum 1. August startet schrittweise der gesetzliche Anspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder. Den Anfang machen im Schuljahr 2026/27 die Erstklässlerinnen und Erstklässler.
Der Anspruch umfasst eine Betreuung von bis zu acht Stunden an Werktagen. Bis zum Schuljahr 2029/30 wird die Regelung Jahr für Jahr auf alle Klassenstufen der Grundschule ausgeweitet.
Neue Ausbildungsregeln für Bauberufe
Ebenfalls zum 1. August treten modernisierte Ausbildungsordnungen für 19 Berufe der Bauwirtschaft in Kraft. Betroffen sind Berufe aus Hochbau, Tiefbau und Ausbaugewerken.
Die neuen Ausbildungsinhalte berücksichtigen verstärkt Themen wie Digitalisierung, Klimaschutz und nachhaltiges Bauen und sollen die Ausbildung besser auf die Anforderungen der Zukunft ausrichten.
Neue EU-Regeln für Verpackungen
Ab 12. August gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Ziel ist es, Verpackungsmüll zu reduzieren, Mehrwegsysteme zu stärken und Recycling zu erleichtern.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher werden die Änderungen zunächst kaum unmittelbar spürbar sein. Langfristig dürften sich jedoch Verpackungsdesigns, Kennzeichnungen sowie Angebote für Mehrwegverpackungen verändern.
Strengere Grenzwerte für Formaldehyd
Ab 6. August 2026 gelten in der Europäischen Union strengere Grenzwerte für den Schadstoff Formaldehyd. Grundlage ist eine Änderung der REACH-Verordnung, die den Schutz der Gesundheit verbessern soll.
Für Möbel, Bodenbeläge, Bauprodukte und Holzwerkstoffe darf künftig ein Höchstwert von 0,062 Milligramm pro Kubikmeter Luft nicht überschritten werden. Formaldehyd wird bei vielen dieser Produkte als Bindemittel eingesetzt. Für andere Erzeugnisse gilt ein Grenzwert von 0,080 Milligramm pro Kubikmeter. Bei Produkten im Fahrzeuginnenraum läuft eine Übergangsfrist bis zum 6. August 2027.
Formaldehyd steht im Verdacht, die Gesundheit zu beeinträchtigen, und ist in der Europäischen Union bereits seit 2014 als krebserzeugender Stoff eingestuft. Die neuen Grenzwerte sollen die Belastung in Innenräumen weiter reduzieren.
Einspeisevergütung für Solaranlagen wird erneut reduziert
Wer ab 1. August 2026 eine neue Photovoltaikanlage in Betrieb nimmt, erhält eine etwas niedrigere Einspeisevergütung. Für Anlagen mit einer Leistung bis 10 Kilowatt-Peak (kWp) sinkt die Vergütung bei Teileinspeisung von 7,78 auf 7,70 Cent pro Kilowattstunde. Bei Volleinspeisung reduziert sich der Satz von 12,34 auf 12,22 Cent pro Kilowattstunde.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Für Anlagen, die bereits vor dem 1. August ans Netz gegangen sind, gelten weiterhin die bisherigen Vergütungssätze. Hintergrund ist die gesetzlich vorgesehene, halbjährliche Absenkung der Einspeisevergütung um ein Prozent. Die nächste Anpassung ist zum 1. Februar 2027 vorgesehen.
BahnBonus wird umgestellt
Auch Kundinnen und Kunden der Deutschen Bahn müssen sich auf Änderungen einstellen. Das BahnBonus-Programm erhält im August ein neues Punktesystem.
Künftig können einzelne Prämienfahrten weniger Punkte kosten als bisher. Gleichzeitig führt die Bahn ein dynamisches Punktesystem ein: Je nach Nachfrage und Flexibilität können für bestimmte Freifahrten mehr oder weniger Punkte erforderlich sein.
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Der feinen Hundenase entgeht nichts Verbotenes. Foto: Zoll
Dortmund. Mit Beginn der Sommerferien erinnert der Zoll die Reisenden, sich bereits vor Urlaubsantritt über die Zollbestimmungen zu informieren. Wer Souvenirs, Einkäufe, Genussmittel wie Alkohol oder Tabakwaren aus dem Ausland mitbringt, sollte wissen, was erlaubt ist und wo Einschränkungen gelten.
Auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de/reisen) sowie in der Online-Broschüre "Reisezeit - Ihr Weg durch den Zoll" erhalten Reisende alle wichtigen Informationen, welche Waren bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen gelten und welche Dinge Urlauberinnen und Urlauber vermeiden sollten.
Reisen aus Nicht-EU-Ländern
Besondere Aufmerksamkeit sollten man bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern wie Großbritannien, Ägypten und Türkei walten lassen. Mitgebrachte Waren dürfen zu privaten Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Beispiele für die Regeln:
Alkohol und alkoholische Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren) 1 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Vol.-% oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren, 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier
Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren) 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak (Feinschnitt, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak und erhitzter Tabak)
Arzneimittel sowie Tierarzneimittel
Diese dürfen nur in der dem persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitgeführt werden. Bestimmte Nahrungsergänzungsmittel oder Vitaminpräparate können in Deutschland als Arzneimittel gelten, zum Beispiel wenn sie als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden. Für Arzneimittel, die Betäubungsmittel enthalten, gelten besondere Vorschriften. Die Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (www.bfarm.de) bietet zusätzlich wichtige Informationen.
Wichtig: Waren, für die eine besondere Mengengrenze (z.B. Tabakwaren oder Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet.
Lebensmittel
Tierseuchen sind eine große Gefahr! Für Lebensmittel tierischer Herkunft bestehen daher weitere Einschränkungen. Zu diesen Waren gehören zum Beispiel Fleisch und Fleischerzeugnisse, Wild, Milch und Milcherzeugnisse wie Käse sowie Eier.
Artenschutz
Zum Schutz der bedrohten Tier- und Pflanzenwelt rät der Zoll, auf Reisesouvenirs aus Tieren oder Pflanzen zu verzichten. Durch den Kauf derartiger Waren tragen Touristinnen und Touristen - oft unwissend - dazu bei, dass der Bestand vieler Arten weltweit gefährdet ist. Der Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen, Teilen davon oder Waren daraus ist streng reglementiert und Verstöße werden konsequent verfolgt. In diesem Fall werden die Waren eingezogen und es drohen hohe Bußgelder oder Strafen. Um auch hier richtig informiert zu sein, bietet die Website www.artenschutz-online.de wichtige Informationen zu geschützten Tieren und Pflanzen, die man keinesfalls mitbringen sollte.
Reisen innerhalb der EU
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für Kraftstoffe und für sogenannte Genussmittel wie etwa alkoholische Getränke, Tabakwaren. Hierfür werden EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben. Daher gelten auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften, die der Zoll kontrolliert.
Freimengen
Für die aus anderen Ländern mitgebrachten Waren gelten Freimengen bzw. Richtmengen nur, wenn sie von den Reisenden persönlich mitgeführt, d.h. im selben Transportmittel wie dem Flugzeug oder dem Pkw befördert werden. Für alle als Frachtsendung, per Post oder von einem Kurierdienst beförderte Waren gelten andere Regelungen.
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Kreis Unna. Für viele Studenten im Kreis Unna sind die Semesterferien eine willkommene Gelegenheit, mit einem Ferienjob Geld zu verdienen. Dabei sollten Arbeitgeber und Studenten einige wichtige Regelungen beachten.
Dauert eine Beschäftigung nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
„Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt – unabhängig davon, wie viel Geld Studenten verdienen oder wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten“, erklärt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.
Wird die Beschäftigung jedoch über die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen hinaus verlängert, sind ab dem Zeitpunkt, an dem die Überschreitung bekannt wird, Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Ob zusätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig werden, hängt von der jeweiligen Beschäftigung ab.
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich dann erhoben, wenn der Job nicht ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird und die regelmäßige Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.
Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen an, wenn alle befristeten Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr umfassen. Dabei werden sämtliche befristeten Beschäftigungen mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Wird diese Grenze überschritten, ist die Beschäftigung, mit der die Überschreitung eintritt, vollständig sozialversicherungspflichtig.
Studenten, die über ihre Eltern oder ihren Ehepartner familienversichert sind und ausschließlich eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien ausüben, bleiben weiterhin beitragsfrei familienversichert.
Bei Studenten, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind, deren Studium aber weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), gilt die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung. Diese beträgt in diesem Jahr monatlich 565 Euro. Wird dieser Betrag überschritten, kann eine studentische Krankenversicherung erforderlich werden.
Weitere Informationen zum Thema Studium und Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in den AOK-Kundencentern sowie im Internet auf der Seite der AOK unter dem Stichwort „Krankenversicherung für Studenten“.
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Wie Betroffene bei Verspätung, Flugausfall und Gepäckverlust handeln sollten
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und das Europäische Parlament haben sich auf einen Kompromiss zur Reform der EU-Fluggastrechte geeinigt. Demnach sollen unter anderem die bisherigen Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen erhalten bleiben. Aber welche Rechte haben Reisende grundsätzlich bei Problemen mit dem gebuchten Flug? „Kommt es zu Flugverspätungen, Flugausfällen oder Problemen mit dem Gepäck, wissen viele Reisende nicht, welche Ansprüche ihnen zustehen. Je nach Situation haben Verbraucher:innen Anspruch auf Betreuungsleistungen, Erstattungen oder Entschädigungen“, erklärt Hannah Pick, Leiterin der Beratungsstelle Schwerte der Verbraucherzentrale NRW. Sie erläutert, worauf Betroffene achten sollten und wie sie ihre Rechte durchsetzen können.
Was gilt bei Flugverspätungen?
Verspätet sich ein Flug, muss die Airline je nach Flugstrecke und Wartezeit Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehören beispielsweise Mahlzeiten und Getränke sowie bei längeren Verzögerungen auch eine Hotelunterbringung einschließlich Transfer, etwa wenn der Abflug erst am folgenden Tag möglich ist. Erreichen Reisende ihr Ziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden, können zusätzlich Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro pro Person in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Fluggesellschaft nicht beherrschen kann. Dazu zählen beispielsweise extreme Wetterverhältnisse oder Terrorwarnungen.
Welche Rechte habe ich bei einem Flugausfall?
Wird ein Flug annulliert, können Reisende grundsätzlich zwischen einer Ersatzbeförderung und der Erstattung des Ticketpreises wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht zusätzlich Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Entscheidend ist unter anderem, wann die Airline über die Annullierung informiert hat und ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Werden Betroffene mindestens 14 Tage vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Ausgleichsleitung. Erfolgt die Information weniger als 14 Tage vor Abflug, hängt der Anspruch auf eine Ausgleichsleistung unter anderem davon ab, welche Ersatzbeförderung die Airline anbietet. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Wichtig: Wer sich für die Erstattung des Ticketpreises entscheidet, hat anschließend keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen.
Was kann ich tun, wenn mein Gepäck verloren geht oder beschädigt wird?
Kommt das Gepäck nicht am Urlaubsort an oder wird es beschädigt, sollten Betroffene den Schaden möglichst sofort am Flughafen melden und dokumentieren. Dazu gehören Fotos sowie eine schriftliche Verlust- oder Schadensanzeige bei der Airline. Geht Gepäck verloren, wird verspätet ausgeliefert oder beschädigt, können Reisende grundsätzlich Schadenersatz gegenüber der Fluggesellschaft oder bei einer Pauschalreise gegebenenfalls auch gegenüber dem Reiseveranstalter verlangen. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder verspätete Auslieferung von Gepäck liegt derzeit bei rund 1.400 Euro pro Passagier. Wertsachen, wichtige Dokumente und Medikamente sollten deshalb möglichst immer im Handgepäck transportiert werden. In den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften wird die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck regelmäßig ausgeschlossen.
Wie setze ich meine Ansprüche durch?
Reisende sollten Bordkarten, Buchungsunterlagen und Mitteilungen der Airline aufbewahren sowie Verspätungen oder Gepäckschäden möglichst umfassend dokumentieren. Bei der Prüfung möglicher Ansprüche unterstützt die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Mit dem Tool können Betroffene ihre Ansprüche prüfen und direkt gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.
Weiterführende Informationen:
- Mehr zur Flugärger-App: verbraucherzentrale.nrw/node/40119
- Alles rund um Fluggastrechte: verbraucherzentrale.nrw/node/27885





