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Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comIn „Darf ich?“ erklärt KamenWeb.de, welche neuen Regeln und Änderungen ab Dezember 2025 Bürgerinnen und Bürger betreffen. Von Renten und Rundfunk über ferngelenkte Fahrzeuge bis hin zu Flugbeschränkungen, Kulturgut und klinischen Prüfungen – wir zeigen, was erlaubt ist und was sich ändert.
Erwerbsminderungsrenten: Keine separate Zuschlagszahlung
Die Bundesregierung hat mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz Verbesserungen für Menschen eingeführt, die bereits länger eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Seit Juli 2024 wird ihnen ein Zuschlag zur Rente gezahlt. Bisherige Verbesserungen hatten ausschließlich Neurentnerinnen und Neurentner erreicht.
Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt in zwei Schritten:
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Erste Stufe (1. Juli 2024 – 30. November 2025):
Der Zuschlag wurde aus dem Zahlbetrag der Rente errechnet und gesondert neben der Rente ausgezahlt, jeweils zwischen dem 10. und 20. des Monats, unabhängig von der regulären Rentenzahlung. -
Zweite Stufe (ab 1. Dezember 2025):
Ab diesem Zeitpunkt gilt eine neue Rechtsgrundlage (§ 307i statt § 307j SGB VI) mit einem anderen Berechnungsverfahren. Der Zuschlag wird dann aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet und in einem Betrag zusammen mit der Rente ausgezahlt. Die Rentenversicherung berechnet die Rente automatisch neu; ein Antrag der Rentnerinnen und Rentner ist nicht erforderlich.
Alle Berechtigten erhalten ab Oktober 2025 einen Bescheid, der Auskunft darüber gibt, wie hoch ihre Rente ab 1. Dezember 2025 inklusive Zuschlag sein wird.
Neuer Rundfunkstaatsvertrag tritt in Kraft
Am 1. Dezember 2025 tritt der neue Rundfunkstaatsvertrag in Kraft. Er bringt weitreichende Änderungen für ARD, ZDF und Deutschlandradio und betrifft Millionen Zuschauer und Hörer. Ziel ist die Strukturverschlankung, eine stärkere digitale Ausrichtung und die Reduzierung von Kosten.
Für TV-Zuschauer werden zahlreiche Spartensender zusammengelegt oder abgeschaltet: Phoenix, ZDFinfo, ARD-alpha und tagesschau24 werden zu zwei Kanälen gebündelt, Kultur- und Unterhaltungsangebote wie Arte, 3sat, One, ZDFneo und KiKA verlieren ihre Eigenständigkeit.
Im Hörfunk fällt fast jeder vierte Sender weg: Von 70 Programmen bleiben nur 53 erhalten. Trotz der Einschnitte sollen die Inhalte der betroffenen Sender erhalten bleiben, etwa durch Zusammenlegung oder digitale Angebote.
Ferngelenkte Kraftfahrzeuge auf Deutschlands Straßen
Am 1. Dezember tritt die Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV) in Kraft und schafft erstmals einen rechtlichen Rahmen für ferngelenkte Fahrzeuge. Die Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Kraftfahrzeuge ferngesteuert auf öffentlichen Straßen betrieben werden dürfen.
Eine Betriebserlaubnis kann nur für Fahrzeuge der Klassen M (Personenbeförderung, z. B. Pkw und Busse) und N (Güterbeförderung, z. B. Lkw) erteilt werden. Die StVFernLV legt zudem die Pflichten der beteiligten Personen fest. So bestimmt § 12, dass die Person, die ein Fahrzeug fernlenkt, währenddessen kein weiteres Fahrzeug führen darf und bestimmte Lenk- und Ruhezeiten einhalten muss.
Neue Flugbeschränkungsgebiete
Im Dezember treten mehrere neue Durchführungsverordnungen zur Luftverkehrs-Ordnung in Kraft, die zusätzliche Flugbeschränkungsgebiete festlegen. In diesen Lufträumen gelten besondere Vorschriften: Der zivile Luftverkehr kann aus Sicherheitsgründen, etwa wegen militärischer Übungsplätze, eingeschränkt oder vollständig untersagt werden.
Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Am 1. Dezember tritt das neue Stiftungsrecht für die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG) in Kraft. Damit endet die bisherige Rechtsgrundlage aus dem Jahr 1957.
Das neue Gesetz regelt die Stiftung als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Kernpunkt ist der Stiftungszweck: die Bewahrung, Pflege, Erforschung und öffentliche Zugänglichmachung des kulturellen Erbes Preußens.
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Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comAb November treten in Deutschland und der EU zahlreiche Neuerungen in Kraft, die sich spürbar auf den Alltag vieler Bürgerinnen und Bürger auswirken werden. Von Finanzreformen bis zur Digitalisierung – das sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Investitionsoffensive für Deutschland gestartet
Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität beginnt eine groß angelegte Investitionsoffensive. Bund, Länder und Kommunen können damit Rekordsummen in Schulen, Kitas, Straßen, Bahnstrecken, Forschung und Digitalisierung investieren. Die rechtliche Grundlage wurde am 2. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2025.
Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen
Ab dem 20. November 2025 greift die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Sie erweitert die Schutzbestimmungen auf Kleinkredite bis 200 Euro, zinsfreie Kredite, Kurzzeitdarlehen bis drei Monate sowie „Buy now, pay later“-Modelle. Banken müssen künftig die Kreditwürdigkeit ihrer Kundinnen und Kunden strenger prüfen. Ziel ist ein besserer Schutz vor Überschuldung.
Neue Regeln für politische Werbung
Mehr Transparenz bei politischer Werbung: Eine neue EU-Verordnung schreibt vor, dass bezahlte politische Inhalte künftig klar als solche erkennbar sein müssen. Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025 in allen Mitgliedsstaaten. Damit sollen Bürgerinnen und Bürger politische Werbung leichter von redaktionellen Beiträgen oder Meinungsäußerungen unterscheiden können. Die Bundesregierung arbeitet derzeit an einem Gesetz, das regelt, welche Behörden in Deutschland die Einhaltung überwachen.
Gigabit-Ausbau wird schneller und günstiger
Die EU-Gigabitinfrastruktur-Verordnung, die am 12. November 2025 in Kraft tritt, soll den Ausbau leistungsstarker digitaler Netze beschleunigen und Kosten senken. Vorgesehen ist unter anderem, dass vorhandene Infrastruktur gemeinsam genutzt und Bauarbeiten besser koordiniert werden. Auch Genehmigungsverfahren sollen künftig vereinfacht werden.
Neue Vorgaben für Dispokredite
Mit Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie treten im November auch neue Regeln für Dispokredite in Kraft. Banken dürfen diese künftig nicht mehr ohne Vorwarnung kündigen – eine Frist von zwei Monaten wird verpflichtend. Außerdem werden Verbraucherrechte gestärkt: Falsche Informationen oder überhöhte Zinsen können leichter angefochten werden. Neu ist auch, dass Banken umfassender über Kosten und Risiken informieren müssen, um Überschuldung vorzubeugen.
Kfz-Versicherung: Wechsel noch bis 1. Dezember möglich
Weiterlesen: Darf ich...? – Das ändert sich im November 2025
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Wer sich im Urlaub nicht an die Verkehrsregeln hält, muss wie hierzulande mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Dabei unterscheiden sich die Bußgelder zum Teil deutlich von denen in Deutschland.
Wer in Norwegen mehr als 20 km/h zu schnell unterwegs ist, muss mindestens 610 Euro zahlen. Nicht selten kommt es vor, dass der Bußgeldbescheid aus dem Ausland erst einige Wochen oder sogar Monate nach dem Urlaub im Briefkasten landet. Was dann zu tun ist, wissen die ADAC Juristen.
Zunächst sollte man prüfen, ob der Vorwurf, der einem gemacht wird, stimmt. Stimmt das angegebene Kennzeichen mit dem eigenen überein? War man zu besagter Zeit am angegebenen Ort? Ist der Vorwurf korrekt, sollte man das Bußgeld auch bezahlen. Denn Bußgelder aus den EU-Mitgliedstaaten können in der gesamten EU ab einer Höhe von 70 Euro vollstreckt werden. Aus Österreich ist dies bereits ab 25 Euro möglich.
In der Regel lohnt es auch sich den Strafzettel zu bezahlen. Denn Reisenden mit offenem Bußgeldbescheid kann beim nächsten Urlaub im selben Land eine unangenehme Überraschung drohen: Rechtskräftige Bußgelder haben zum Teil eine lange Verjährungsfrist. In Italien sind es fünf Jahre, in Spanien beispielsweise vier. Das Bußgeld kann auch bei einer Verkehrskontrolle vollstreckt werden. Auch bei einer Passkontrolle am Flughafen können offene Bußgelder auffallen.
Wer zügig zahlt, bekommt in vielen Ländern einen Rabatt auf den offenen Bußgeldbetrag. Je nach Art des Verstoßes und je nach Land können das bis zu 50 Prozent sein. Einen großen Nachlass gewähren Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien oder Griechenland.
Hat man jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids, etwa weil er fehlerhaft ist, es zu einer Kennzeichenverwechslung kam oder man Zweifel am Tatvorwurf hat, sollte man sich juristische Hilfe holen und gegebenenfalls mit einem Anwalt im Urlaubsland Einspruch einlegen.
Vorsicht ist jedoch bei privaten Inkassofirmen geboten: Nicht selten werden Urlauber von ihnen nachträglich zur Kasse gebeten. Meist werden hier hohe Zusatzgebühren veranschlagt. Aus Sicht des ADAC der falsche Weg, denn nur Behörden dürfen polizeiliche Geldbußen und -Strafen eintreiben. Dafür ist in Deutschland ausschließlich das Bundesamt für Justiz zusätzlich. Ausländische Kommunen müssen dieses daher um Vollstreckungshilfe bitten. Der Weg über private Inkassounternehmen ist dafür nicht vorgesehen. Anders ist dies bei privatrechtlichen Forderungen, wie beispielsweise nicht bezahlter Autobahnmaut.
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Ansprüche bei verspäteten Bahnreisen innerhalb von 12 Monaten einreichen
Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comHerbstzeit ist Reisezeit: Ob Kurztrip mit der Bahn in eine europäische Metropole oder Fernreise in die Sonne – die Möglichkeiten sind vielfältig. Doch Zugausfälle, Flugverspätungen oder verlorenes Gepäck können die Urlaubsfreude schnell trüben. In vielen Fällen haben Reisende Anspruch auf Entschädigung oder Unterstützung. Der ADAC erklärt, welche Rechte im Bahn- und Flugverkehr gelten.
Bahnreisen: Ansprüche bereits ab 60 Minuten Verspätung
Bei Bahnreisen stehen Fahrgästen bereits ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof 25 Prozent des Ticketpreises als Entschädigung zu, ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Bei Ausfällen können Reisende auf andere Verbindungen ausweichen oder sich den Ticketpreis erstatten lassen. Entstehen zusätzliche Kosten, zum Beispiel für Taxi oder Hotel, müssen diese in bestimmten Fällen ebenfalls übernommen werden. Bei längeren Verzögerungen haben Reisende zudem Anspruch auf kostenlose Getränke oder kleine Mahlzeiten. Wichtig: Die Ansprüche müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Gültigkeit des Tickets geltend gemacht werden.
Flugreisen: Höhe der Entschädigung abhängig von Strecke, Dauer und Umständen
Für Flugreisen gelten die europaweit einheitlichen Fluggastrechte. Verspätet sich ein Flug um mindestens drei Stunden am Zielort, können je nach Flugdistanz, Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro fällig werden. Voraussetzung ist, dass die Ursache nicht in sogenannten außergewöhnlichen Umständen liegt, etwa bei Unwettern oder Sicherheitsproblemen. Fällt ein Flug ganz aus, haben Betroffene Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder eine Ersatzbeförderung. Bei langen Wartezeiten müssen Airlines außerdem Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung bereitstellen. Ansprüche verjähren in Deutschland in der Regel nach drei Jahren.
Gepäckverlust oder -verspätung
Die Fluggesellschaft haftet grundsätzlich bis zu einer Summe von rund 1.600 Euro pro Reisendem. Wichtig ist, den Verlust sofort am Gepäckschalter des Flughafens zu melden und eine Verlustanzeige ausfüllen zu lassen. Für notwendige Ersatzkäufe sollten Quittungen aufbewahrt werden. Welche Kosten übernommen werden, entscheidet die Airline je nach Einzelfall. Ein Koffer gilt nach 21 Tagen als verloren. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Ansprüche bei der Airline geltend machen.
Weitere Informationen und den ADAC Flugentschädigungsrechner finden Sie auf www.adac.de.
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Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comAb Oktober treten in Deutschland und der EU zahlreiche Neuerungen in Kraft, die Bürgerinnen und Bürger im Alltag spüren werden.
Winterzeit kehrt zurück
Am 26. Oktober wird die Uhr um eine Stunde zurückgestellt. Die Winterzeit beginnt um 3 Uhr morgens, wenn die Zeiger auf 2 Uhr springen. Trotz breiter Ablehnung in Deutschland und Europa bleibt die Zeitumstellung bestehen – ein Ende ist politisch nicht in Sicht.
Europa startet Ein- und Ausreisesystem
Ab 12. Oktober wird in Deutschland das Entry/Exit System (EES) eingeführt. Erfasst werden von Drittstaatangehörigen nicht nur Namen und Reisedokumente, sondern auch Fingerabdrücke und Fotos. Ziel: bessere Grenzkontrolle und Schutz vor Identitätsbetrug.
Banken prüfen Empfänger
Ab dem 9. Oktober gilt die neue EU-Verordnung 2024/886: Vor jeder Überweisung müssen Banken den angegebenen Namen mit IBAN und Kontoinhaber abgleichen. Bei Abweichungen warnt die Bank. Ignoriert der Kunde die Warnung, trägt er das Risiko selbst. Parallel dazu werden Echtzeitüberweisungen verpflichtend – binnen zehn Sekunden muss das Geld beim Empfänger sein, und das rund um die Uhr, ohne Mehrkosten.
Mindestlöhne bleiben stabil
Im Gerüstbauerhandwerk gilt weiterhin ein Stundenlohn von 13,95 Euro, auch wenn die entsprechende Verordnung ausläuft. Für Leiharbeitnehmer bleibt der Satz von 14,53 Euro bestehen. Eine Erhöhung auf 14,96 Euro greift erst ab Januar 2026.
Elektronische Patientenakte wird Pflicht
Ab Oktober müssen Ärzte, Kliniken und Apotheken die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen. Sämtliche Befunde, Medikationen und Arztbriefe sind verpflichtend einzutragen. Privatärztliche Einrichtungen sind ausgenommen. Ziel: bessere Vernetzung und weniger Doppeluntersuchungen.
Bundeswehr streicht Personalräte
Die laufende Neustrukturierung der Streitkräfte führt dazu, dass Bezirkspersonalräte für aufgelöste Kommandos nicht mehr gebildet werden. Damit trägt die Bundeswehr ihrer Fokussierung auf Landes- und Bündnisverteidigung Rechnung.
Neue Flugbeschränkungsgebiete
Mit Oktober treten neue Regelungen der Luftverkehrs-Ordnung in Kraft. Bestimmte Lufträume dürfen künftig aus Sicherheitsgründen nicht oder nur eingeschränkt beflogen werden – etwa über Truppenübungsplätzen.
Neue Formulare für Zwangsvollstreckung
Ab 1. Oktober sind alte Vordrucke ungültig. Gerichtsvollzieher-Aufträge, Pfändungsanträge und zugehörige Hinweisblätter dürfen nur noch mit den neuen Formularen gestellt werden.
Europa startet Ein- und Ausreisesystem
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