Werbung
Letzte Nachrichten
- Details
- Redaktion
- Lokalnachrichten
- Lesezeit: 3 Minuten
Kreis Unna. Für viele Studenten sind die Semesterferien eine willkommene Gelegenheit, um Geld zu verdienen. Auch im Kreis Unna jobben viele, um ihr Einkommen aufzubessern. Besonders in der vorlesungsfreien Zeit ist der Andrang auf begehrte Ferienjobs groß.
Dabei sollten Arbeitgeber und Studenten Folgendes beachten: Dauert der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung. In diesem Fall bleiben die Studenten versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
„Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt – unabhängig davon, wie viel verdient wird und wie viele Stunden pro Woche gearbeitet werden“, erklärt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.
Wird die zulässige Dauer überschritten, fallen Beiträge an
Verlängert sich die Beschäftigung über drei Monate oder 70 Arbeitstage hinaus, sind ab dem Zeitpunkt der Überschreitung Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Was am Ende netto übrig bleibt und ob Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen, hängt von weiteren Faktoren ab.
Mehr als 20 Stunden pro Woche – sozialversicherungspflichtig
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.
Anders ist es, wenn alle befristeten Jobs eines Jahres zusammengerechnet nicht mehr als 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage umfassen – bei jeweils mehr als 20 Wochenstunden. In diesem Fall bleiben auch diese Tätigkeiten beitragsfrei. Wird jedoch diese Grenze überschritten, wird die gesamte Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Familienversicherung und Verdienstgrenze beachten
Studenten, die über die Eltern oder den Ehepartner familienversichert sind und lediglich kurzfristig in den Semesterferien arbeiten, bleiben in der kostenfreien Familienversicherung. Wer regelmäßig arbeitet, bei dem aber das Studium weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), muss auf die Einkommensgrenze achten: Diese liegt in diesem Jahr bei 535 Euro monatlich. Wird diese überschritten, kommt unter Umständen eine studentische Krankenversicherung in Betracht.
Weitere Informationen
Mehr Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung in den Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter www.aok.de/nw, Stichwort „Krankenversicherung für Studenten“.
- Details
- Redaktion
- Lokalnachrichten
- Lesezeit: 4 Minuten
Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKamen. Ob bei Rente, Pflege, Ausweisdokumenten oder Paketversand – zum Monatsbeginn treten in Deutschland zahlreiche Regelungen in Kraft, die Bürgerinnen und Bürger direkt betreffen. KamenWeb.de gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen ab Juli 2025.
Keine Papierfotos mehr für Ausweise und Aufenthaltstitel
Ab dem 1. August 2025 werden ausgedruckte Passbilder bei der Beantragung von Personalausweisen und elektronischen Aufenthaltstiteln nicht mehr akzeptiert. Fotos müssen künftig digital direkt vor Ort aufgenommen werden. Einige Ausländerbehörden lassen Ausnahmen für Kleinkinder oder bei technischer Ausstattung zu. Betroffene sollten sich rechtzeitig bei ihrem Bürgeramt informieren.
Renten steigen – Steuerpflicht für viele erstmals relevant
Zum 1. Juli steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 3,74 Prozent. Im Durchschnitt bedeutet das rund 66 Euro mehr im Monat. Auch die sogenannte Opferrente für ehemalige politische Häftlinge in der DDR wird erhöht – von bislang 330 auf 400 Euro monatlich.
Wichtig: Durch die Rentenerhöhung überschreiten rund 73.000 Rentner erstmals den Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro für Alleinstehende) und müssen daher künftig eine Steuererklärung abgeben. Besonders betroffen sind Neurentner mit hohem steuerpflichtigem Anteil (2025: 83,5 Prozent).
Pflege: Mehr Geld für Pflegekräfte und Angehörige
Pflegekräfte erhalten ab Juli mehr Lohn: Der Mindeststundenlohn steigt auf 20,50 Euro für examinierte Kräfte, auf 17,35 Euro für Pflegehelfer mit Ausbildung und auf 16,10 Euro für ungelerntes Personal.
Auch pflegende Angehörige profitieren: Pflegegeld und Kurzzeitpflege werden künftig zu einem flexiblen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengeführt. Leistungen können nun direkt ab Pflegestufe 2 beantragt werden – ohne eine vorherige Mindestpflegezeit.
Steuererklärung nicht vergessen
- Details
- Redaktion
- Lokalnachrichten
- Lesezeit: 3 Minuten
Gesetzeslücke ermöglicht Behördentäuschung
Wer einen schweren Verkehrsverstoß begeht, muss mit einer Eintragung im Flensburger Punkteregister und einem Fahrverbot rechnen. Bei acht Punkten gilt man als ungeeignet ein Fahrzeug zu führen und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Damit das nicht passiert, bieten sogenannte Punktehändler ein zweifelhaftes Geschäftsmodell an: Sie vermitteln Dritte, die gegen Bezahlung die Punkte anderer Verkehrsteilnehmer übernehmen. Damit soll erreicht werden, dass die eigentlichen Verkehrssünder um das Fahrverbot oder den Verlust der Fahrerlaubnis herumkommen. Möglich ist dies durch eine Gesetzeslücke, die es aus Sicht des ADAC im Sinne der Verkehrssicherheit umgehend zu schließen gilt.
Zwar ist der gewerbliche Punktehandel laut einer ADAC Umfrage nur jedem vierten Autofahrer bekannt (25 Prozent). Schaut man jedoch auf diejenigen Autofahrer, die bereits Punkte auf ihrem Konto haben, zeigt sich ein anderes Bild: Fast die Hälfte (43 Prozent) hat schon mal vom Punktehandel gehört. Für den ADAC ein klarer Beleg dafür, dass die neue Bundesregierung hier tätig werden muss. Denn bei Punkten geht es nicht um einen Selbstzweck, sondern darum, für mehr Verkehrssicherheit zu sorgen.
ADAC Umfrage: Würden Autofahrer den Punktehandel selbst nutzen, wenn ihnen ein Fahrverbot droht und ihnen rechtlich nichts passieren kann? Quelle: ADAC e.V.So finden auch 72 Prozent der Befragten, dass der gewerbliche Punktehandel bestraft werden sollte. Lediglich 12 Prozent finden diese Praxis in Ordnung. Auffällig: Unter Autofahrern, die bereits Punkte in Flensburg haben, fordert nur fast die Hälfte (48 Prozent) eine konsequente Bestrafung des Punktehandels. 35 Prozent sehen hierfür keinen Grund. 50 Prozent derjenigen mit Punkten auf dem Konto halten es für wahrscheinlich, dass sie den Service der Punktehändler in Anspruch nehmen würden, um ein Fahrverbot zu umgehen, solange sie mit keinen rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Auch das zeigt, dass hier Potenzial besteht, das bewährte Punktesystem durch Behördentäuschung auszuhebeln, solange Punktehändler frei agieren können.
Für eine effektive Bekämpfung des gewerblichen Punktehandels ist es laut ADAC wichtig, dass die Bußgeldstellen ausreichend Personal zur Verfügung haben, um das Entdeckungsrisiko bei Behördentäuschungen durch falsche Angaben zum Fahrer zu erhöhen. Darüber hinaus setzt sich der ADAC bereits seit vielen Jahren dafür ein, den Punktehandel zu sanktionieren. Die neue Bundesregierung ist hier gefragt, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, um die bestehende Lücke zu schließen.
Auch das Bayerische Polizeiverwaltungsamt spricht sich für eine Sanktionierung aus, wie die Behörde dem ADAC in einem Expertengespräch mitteilte. Nicht nur hohe Bußgelder würden die am Punktehandel beteiligten Akteure abschrecken, es bestünde zudem die Möglichkeit, die Internetdomains der gewerblichen Punktehändler sperren zu lassen. Denn gäbe es ein Verbot des gewerblichen Punktehandels, wäre bereits das Angebot solcher Dienstleistungen unzulässig. Würde im Bußgeldverfahren dann eine Behördentäuschung im Zusammenhang mit dem gewerblichen Punktehandel aufgedeckt, könnten sowohl die Punktehändler, die Auftraggeber als auch die Personen, die Punkte und Fahrverbote übernehmen, konsequent sanktioniert werden. Der ADAC spricht sich für einen hohen Bußgeldrahmen von bis zu 30.000 Euro aus. Dies würde eine abschreckende Wirkung erzeugen und somit diese Geschäfte unattraktiv machen.
Der ADAC rät dringend von jeder Art des Punktehandels ab. Das Punktesystem hat sich im Dreiklang mit Bußgeldern und Fahrverboten als ein geeignetes Instrument etabliert, um auffällige Verkehrsteilnehmer zu sanktionieren und wenn nötig für eine bestimmte Zeit aus dem Verkehr zu ziehen, um so für mehr Sicherheit auf den Straßen zu sorgen. Auch im privaten Umfeld sollten Punkte und Fahrverbote nie von anderen Personen übernommen werden. Wer einen Verkehrsverstoß begeht, sollte für diesen auch geradestehen. Der Gesetzgeber sollte auch hier tätig werden, damit auch im privaten Umfeld keine Behördentäuschung durch die Übernahme von Punkten und Fahrverboten möglich wäre.
ADAC Umfrage: Soll der gewerbliche Punktehandel bestraft werden? Quelle: ADAC e.V.
- Details
- Redaktion
- Lokalnachrichten
- Lesezeit: 2 Minuten
Vollstreckung auch in Deutschland möglich / Rabatt bei Schnellzahlung
Im Ausland muss man sich an die Verkehrsregeln des jeweiligen Landes halten. Tut man das nicht, können Bußgeldbescheide ein unliebsames spätes Souvenir aus dem Urlaub werden. Einfach ignorieren sollte man sie nicht, denn sie können auch in Deutschland vollstreckt werden. Die ADAC Juristen informieren über die Bußgelder in den Urlaubsregionen Europas.
Mit besonders hohen Bußgeldern müssen Reisende vor allem in Skandinavien, der Niederlande und der Schweiz rechnen. Für Geschwindigkeitsverstöße um 20 km/h werden in Norwegen mindestens 610 Euro, in den Niederlanden 225 Euro und in Schweden 215 Euro fällig. In Finnland sind es 200 Euro und in der Schweiz 190 Euro. Zum Vergleich: In Deutschland müsste man mindestens 60 Euro zahlen.
Auf Alkohol am Steuer sollte man nicht nur aus Sicherheitsgründen verzichten. Auch wer seinen Geldbeutel schonen will, sollte sich nach dem Trinken nicht hinters Steuer setzen. Wird man dennoch erwischt, wird es in fast allen Ländern richtig teuer. Hohe einkommensabhängige Strafen gibt es in den skandinavischen Ländern Dänemark, Finnland und Schweden. Teuer sind auch die Schweiz (ab 635 Euro bei 0,5 Promille), Polen (ab 600 Euro bei 0,2 Promille), Norwegen (ab 560 Euro bei 0,2 Promille) und Italien (ab 545 Euro bei 0,5 Promille). Auch in Deutschland sind bei 0,5 Promille mindestens 500 Euro fällig.
Falschparken ist in den Niederlanden (ab 120 Euro), Ungarn (bis zu 390 Euro) und Estland (bis zu 200 Euro) am teuersten. In Deutschland kann ein Parkverstoß zwischen 10 und 110 Euro kosten. Auch wer am Steuer das Smartphone benutzt, muss mit 430 Euro in den Niederlanden tief in die Tasche greifen. Teurer ist es nur in Norwegen, wo ein Handyverstoß 875 Euro kostet. In Deutschland geht es bei 100 Euro Bußgeld los.
Tipp der ADAC Juristen: Manche Länder gewähren bei sofortiger oder zeitnaher Zahlung des Bußgeldes einen Rabatt. In Spanien erhält man bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen einen Rabatt von 50 Prozent. In Italien erhält man beispielsweise 30 Prozent Rabatt, wenn man die Geldbuße innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung des Bußgeldbescheids zahlt.
Den Bußgeldbescheid einfach aussitzen und hoffen, dass nichts passiert, ist hingegen keine gute Idee. Nichtbezahlte Bußgelder aus anderen EU-Ländern können ab einem Betrag von 70 Euro (Bußgelder aus Österreich bereits ab 25 Euro) auch in Deutschland vollstreckt werden. Gleiches gilt seit dem 1. Mai 2024 auch für Bußgelder aus der Schweiz. Für die Eintreibung zuständig ist ausschließlich das Bundesamt für Justiz. Für private Inkassodienstleister besteht hingegen keine Möglichkeit, hierzulande öffentlich-rechtliche Forderungen aus Verkehrsverstößen durchzusetzen.
Punkte und Fahrverbote können derzeit hingegen nur in dem Land verhängt werden, in welchem der Verkehrsverstoß auch begangen wurde. So droht beispielsweise für einen Verkehrsverstoß in Italien kein Eintrag im Flensburger Punkteregister.
Die EU arbeitet jedoch daran, dass Fahrverbote EU-weit vollstreckt werden können.
Weitere Informationen zu Bußgeldern aus dem Ausland gibt es hier.
- Details
- Redaktion
- Lokalnachrichten
- Lesezeit: 3 Minuten
GSW informieren über Gesetzesänderung zum 6. Juni
Im Kundencenter der GSW erhalten Bürger alle Infos zur neuen Meldefrist bei Umzügen.
Kamen. Neue Meldefrist bei Umzügen: Ab dem 6. Juni tritt eine neue Gesetzesänderung in Kraft, die Auswirkungen auf die An- und Abmeldungen der Energieversorgung hat. Die Gemeinschaftsstadtwerke (GSW) Kamen, Bönen, Bergkamen informieren ihre Kundinnen und Kunden über diese Neuerung.
Demnach gilt ein neues Verfahren bei einem Umzug: Wenn ein Kunde oder eine Kundin einen Umzug plant, muss dieser mindestens 14 Tage vor dem Auszug an die GSW mitgeteilt werden. Denn die Verbrauchsstelle muss ab sofort mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Idealerweise erfolgt dies bereits bei dem Abschluss oder der Kündigung des Mietvertrags.
Diese grundlegenden Änderungen bei Umzügen ergeben sich aus dem neuen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG; § 20a Absatz 2). Ziel ist eine effizientere und transparentere Abwicklung der Energieversorgung im Wohnungswechselprozess.
Die Vorgabe im Gesetz beruht auf der EU-Richtlinie 2019/944, die den Strommarkt für Verbraucher transparenter und verbraucherfreundlicher gestalten soll. Zur Vereinheitlichung werden die GSW diese Regelung nicht nur für Strom, sondern für sämtliche weitere Sparten (Erdgas, Wasser und Fernwärme) anwenden.
Die Änderungen im Überblick:
- Bei einem Umzug muss die bisherige Verbrauchsstelle mit einer Frist von 2 Wochen schriftlichgekündigt
- Eine rückwirkende An- und Abmeldungist ab sofortnicht mehr möglich.
- Vertragslaufzeiten von Versorgungsverträgen bleiben davon unberührt.
Was bedeutet das für Vermieter?
- Vermieter sollten ihre Mieter über diese neue gesetzliche Regelung informieren.
- Falls der neue Mieter seinen Einzug nicht rechtzeitig meldet, müssen die GSW den Liefervertrag auf den Vermieter anmelden, sodass dieser für die Energiekosten verantwortlich ist.
Was bedeutet das für Mieter?
- Mieter müssen ihren Umzug mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlichan die GSW melden. Rückwirkende An- und Abmeldungensind nicht mehr möglich.
- Ohne fristgerechte Abmeldung bleibt der Versorgungsanschluss auf den bisherigen Vertragspartner (z.B. Mieter) angemeldet – mit dem Risiko, dass dieser für die Verbrauchskosten aufkommen muss.
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, empfehlen die Gemeinschaftsstadtwerke, sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut zu machen. Weitere Informationen sowie eine einfache Möglichkeit zur An- und Abmeldung finden sich auf der GSW-Internetseite unter www.gsw-kamen.de/vertragkuendigen.
Für weitere Fragen stehen die Kundenberaterinnen und -berater gerne in den Kundencentern vor Ort bzw. telefonisch unter Tel. 02307-978-2222 oder per E-Mail unter





