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Corona-Update: Lockerungen nach 3-Stufen-Modell

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen/Berlin. Der Omikron-Höhepunkt sei überschritten, verkündete diese Woche Gesundheitsminister Lauterbach (SPD). „Wir befinden uns an einem besonderen Tag“, sagte Kanzler Scholz (SPD) und gab weitreichende bundesweite Lockerungen bekannt. Bis zum 20. März fallen fast alle Beschränkungen.

Die 7-Tages-Inzidenz befindet sich zwar auf einem nach wie vor hohen Niveau, sinkt aber kontinuierlich seit einigen Tagen ab. Auf der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz wurden deshalb folgende Lockerungen in drei Stufen beschlossen:

Stufe 1: Größere private Treffen

Zeitnah solle bundesweit der Zugang zum Einzelhandel wieder ohne Kontrollen und für alle Personen möglich sein. Die NRW-Landesregierung hatte erst kürzlich auf "stichprobenhafte" Kontrollen der 2G-Regel gesetzt, ohne genau zu definieren, wie die Stichprobenüberprüfung ablaufen soll. Im Einzelhandel sollen aber FFP2-Masken getragen werden.

Außerdem sollen private Zusammenkünfte von Geimpften oder Genesenen wieder ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich sein. Für Ungeimpfte verbleibt es bei den bisherigen Regeln.

Die Regelungen der Stufe 1 müssen - wie alle anderen Regeln ebenfalls - von der NRW-Landesregierung in die landesweite Corona-Schutzverordnung umgesetzt werden. Der Start der Stufe 1 hängt daher damit zusammen, wie schnell die Landesregierung die Beschlüsse umsetzt.

Stufe 2 - ab dem 4. März

Besuche in der Gastronomie sind wieder für Geimpfte, Genesene oder Getestete möglich. Folglich gilt wieder 3G. Clubs und Diskos dürfen wieder öffnen, für sie kommt die 2G+ Regel. Geimpfte und Genesene brauchen also einen tagesaktuellen Negativtest oder die dritte Impfdosis. 2G Plus soll auch auf überregionalen Großveranstaltungen gelten.

Stufe 3 - ab dem 20. März

An diesem Tag sollen, wenn es die Corona-Lage zulässt bzw. sie sich bis dahin weiter entspannt hat, alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen. Auch die Verpflichtung zum Home Office wird aufgehoben. Es verbleibt über diesen Tag hinaus bei der Maskenpflicht in Innenräumen wie dem Einzelhandel oder dem ÖPNV.

Die nächste Ministerpräsidentenkonferenz soll am 17. März stattfinden.

Corona-Update: 2G-Kontrollen nur noch stichprobenartig

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

von Julian Eckert

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKamen/Düsseldorf. Die Inzidenz steigt fortlaufend an, der Höhepunkt sei noch nicht erreicht, so NRW-Gesundheitsminister Laumann. Trotzdem gelten ab Mittwoch (09.02.) erste Lockerungen in NRW.

Omikron hat das Infektionsgeschehen weiterhin fest im Griff. Die 7-Tages-Inzidenz im Kreis Unna liegt aktuell bei 1.225 und ist damit niedriger als der landesweite Wert (1.485). Bevor in der kommenden Woche die nächste Ministerpräsidentenkonferenz ansteht, hat NRW-Gesundheitsminister Laumann (CDU) heute eine Pressekonferenz gegeben und dabei erste Lockerungen angekündigt. Diese sollen ab Mittwoch gelten (09.02.). Für die Folgezeit kündigt Laumann weitere Lockerungen an, wenngleich er den Höhepunkt der Omikron-Welle noch nicht als erreicht ansieht.

Keine flächenmäßigen 2G-Kontrollen im Einzelhandel mehr

Abgesehen von Geschäften des täglichen Lebensbedarfs ist es nur geimpften oder genesenen Personen möglich, den Einzelhandel zu betreten. Dabei bleibt es auch. Allerdings fallen ab Freitag die verpflichtenden Einlasskontrollen zum 2G-Nachweis weg. Stattdessen soll es nur noch stichprobenartige Kontrollen der Kundinnen und Kunden geben. Die aktualisierte Corona-Schutzverordnung spricht davon, dass im Einzelhandel „eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend“ ist. Konkrete Vorgaben zur Art und dem Umfang der stichprobenartigen Kontrollen sind nicht vorhanden. Verstöße gegen die 2G-Pflicht im Einzelhandel sind nach wie vor mit einem Bußgeld von 250 € für den unberechtigten Kunde bzw. 2.000 € für das nicht kontrollierende Unternehmen bedroht.

„Schutzzonen“ für Karneval

Mit der aktualisierten Corona-Schutzverordnung erhalten Kommunen die Möglichkeit, sogenannte „Schutzzonen“ im Freien einzurichten, innerhalb derer Karnevalsveranstaltungen stattfinden dürfen. Zugang ist nur nach der 2G+ Regelung möglich. Auch innerhalb dieser Zonen bleiben Festbühnen und Festzüge untersagt. Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und Zugangskontrolle sind untersagt.

Karnevalsfeiern in Innenräumen dürfen nur unter der Voraussetzung stattfinden, dass nicht mehr als 750 Personen daran teilnehmen und alle Personen geboostert sowie 24-Stunden-aktuell negativ getestet wurden.

Jugendliche gelten als immunisierte Personen

Jugendliche unter 17 Jahren gelten nach der neuen Schutzverordnung als immunisierte Personen, unterfallen also der 2G Regelung.

Ähnliche Lockerungen wie in Bayern?

Der sich lange selbst im „Team Vorsicht“ stehen sehende Verfechter strikter Corona-Eindämmung, Bayerns Ministerpräsident Söder (CSU) hat jüngst angekündigt, die bundesweit beschlossene Impfpflicht in der Pflege zunächst aussetzen zu wollen. Er spricht nun von einem „breiteren Ansatz“, den die Omikron-Welle erfordere und wolle „nicht allein mit Zusperren reagieren“. In der ersten Corona-Welle galten in Bayern besonders harte Maßnahmen. Unter anderem war es verboten, alleine auf Parkbänken zu sitzen. Kritiker werfen Bayerns Regierungschef einen unverständlichen Kurswechsel inmitten der bisher größten Corona-Welle vor. NRW wird dies vorerst nicht mitmachen. Hinsichtlich der Impfpflicht in der Pflege sagte Laumann heute, man werde diese in NRW „vernünftig umsetzen“. Und mit Blick auf Söders neuen Lockerungs-Kurs ergänzte er: „Wir sagen aber auch nicht, wir lassen es liegen.“ In Bayern stehen im kommenden Jahr Landtagswahlen an, letzten Umfragen zufolge verliert Söders CSU zwölf Prozent.

Neues im Februar: Netzwerke müssen Straftaten ans BKA melden

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

von Julian Eckert

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKamen. Zum 1. Februar ändern sich wieder einige gesetzliche Vorschriften, unter anderem im Bereich strafbarer Inhalte in sozialen Netzwerken. Außerdem: Verbraucher sollten nach Möglichkeit mit dem neuabschluss bestimmter Verträge noch bis März warten.

Meldepflicht für strafbare Inhalte

Soziale Netzwerke, bei denen mindestens zwei Millionen Personen registriert sind, müssen dem Bundeskriminalamt (BKA) ab Februar 2022 bestimmte strafbare Inhalte melden. Bisher galt nur eine Löschungspflicht für offensichtlich rechtswidrige Inhalte oder solche Inhalte, die von Nutzer*innen gemeldet worden sind. Die Meldepflicht ans BKA bezieht sich auf solche Inhalte, die möglicherweise einen bestimmten Straftatbestand erfüllen können. Dazu zählen unter anderem Volksverhetzung, Gewaltdarstellung, Verbreitung kinderpornographischer Aufnahmen oder Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten. Die Betreiber der sozialen Netzwerke müssen den Beitrag, den Nutzernamen, die IP-Adresse, den Port und den Zeitpunkt des letzten Zugriffs ans BKA melden. Das BKA rechnet mit etwa 150.000 jährlichen Ermittlungsverfahren infolge der Meldungen. Die neue Meldepflicht gilt unter anderem auch für die Plattform „Telegram“, die zunehmend in der Kritik steht. Das Unternehmen geht Kritikern zufolge nicht ausreichend gegen volksverhetzende, antisemitische oder gewaltverherrlichende Nachrichten ihrer Nutzer vor, wie es bereits nach der geltenden Gesetzeslage erforderlich wäre. Bundesinnenministerin Nancy Faeser ließ das Unternehmen bereits auffordern, die geltende Gesetzeslage zu beachten - bislang ohne Erfolg. Nun könnte „Telegram“ aus den App Stores entfernt werden.

EU-Impfnachweis kürzer gültig

Das digitale EU-Impfzertifikat verliert ab Februar nach neun Monaten seine Gültigkeit, es sei denn man verfügt über die Booster-Impfung. Ein- oder zweifach geimpfte Personen gelten damit nach neun Monaten wieder als nicht geimpft, wenn sie sich nicht boostern lassen. Grund für die Verkürzung ist die Abnahme des Impfschutzes im Laufe der Zeit und gegen die aufgetretenen Mutationen.

Corona-Ausbildungsprämien

Kleine und mittlere Unternehmen, bei denen Auszubildende noch bis spätestens zum 15. Februar eine Ausbildung beginnen, können eine Corona-Ausbildungsprämie von 4.000 Euro erhalten. Wer mehr ausbildet als im Jahr zuvor, kann sogar 6.000 Euro pro Ausbildungsvertrag erhalten. Anträge müssen bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Verbraucherverträge bald einfach zu kündigen

Seit Dezember vergangenen Jahres gilt sie bereits für Mobilfunk-, Festnetz- und Internetverträge: Die erleichterte Kündigungsmöglichkeit (wir berichteten). Ab März greift diese auch in weiteren Verbraucherverträgen. Daher kann es ratsam sein, mit dem Neuabschluss eines Vertrages noch bis März 2022 zu warten. Denn dank der erleichterten Kündigungsmöglichkeit können Neuverträge dann nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Bisher ist es so gewesen, dass sich Verträge nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit meist um ein Jahr verlängert haben und die Kündigungsfrist oft drei Monate betrug.

Jurastudium in NRW ändert sich

Die nordrhein-westfälische Landesregierung aus CDU und FDP hat tiefgreifende Änderungen im Jurastudium beschlossen, die zum 17. Februar in Kraft treten. Die NRW-Unis müssen innerhalb einer Übergangsfrist ihre Studienordnungen an die geänderten Regeln anpassen. Die WWU Münster hat angekündigt, die Regeln zum kommenden Wintersemester umzusetzen. Auch im ersten Staatsexamen kommt es zu Änderungen, so entfällt zum Beispiel die bei vielen Studierenden beliebte Möglichkeit der Abschichtung. Auch wird es keinen mündlichen Vortrag im Rahmen des er staatlichen Pflichtfachprüfung mehr geben.

Über weitere gesetzliche Neuerungen informieren wir spätestens Ende Februar 2022 wieder im Rahmen unserer regelmäßigen Artikelserie zum Thema Recht: „Darf ich…?“.

Corona-Update: PCR-Tests werden beschränkt

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

von Julian Eckert

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKamen/Berlin. 86 Prozent mehr Neuinfektionen als vor einer Woche registrierte das RKI binnen der letzten 24 Stunden. Die Inzidenz liegt bei über 840. Angesichts der sich weiter aufbäumenden Omikron-Wand trafen sich heute die Länderchefs mit Kanzler Scholz, um über die nähere Zukunft zu entscheiden. Fazit: Es ändert sich nicht viel.

Bestehende Maßnahmen bleiben

An den derzeit geltenden Maßnahmen wie Maskenpflicht, 3G im ÖPNV und am Arbeitsplatz, 2G im Freizeit- und Shoppingbereich sowie 2G+ in der Gastronomie wird es keine Veränderungen geben. Vorgesehen ist aber eine Öffnungsperspektive: Sobald die Überlastung des Gesundheitssystems ausgeschlossen werden kann, wird es zu dem Wegfall von Maßnahmen kommen,

PCR-Kapazität: In Wien doppelt so hoch wie in Deutschland 

Die Laborkapazitäten werden knapp, da immer mehr Menschen einen PCR-Test durchführen. Bisher war dies zum Beispiel möglich, wenn die Corona-Warn-App einen roten Warnhinweis auf eine Begegnung mit hohem Risiko auswies. Auch in unseren Nachbarländern gerieten die Labore an ihre Kapazitätsgrenzen. So etwa in der Stadt Wien. Die 1,9 Millionen-Stadt hat daraufhin ein eigenes PCR-Testlabor aufgebaut. Stadtweit können nun 800.000 PCR-Tests innerhalb eines Tages ausgewertet werden. Die deutschen Labore zusammen schaffen aktuell gut 430.000 PCR-Tests täglich – also gut die Hälfte der Wiener Kapazität.

PCR-Tests werden beschränkt

Die heutige Ministerpräsidentenkonferenz hat beschlossen, dass künftig nur noch vulnerable Personen einen Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test haben. Dies gilt, wenn ein negativer Schnelltest vorliegt ebenso, wie wenn die Corona-Warn-App einen roten Warnhinweis zeigt. In beiden Fällen können sich nur noch Beschäftigte in Krankenhäusern, Praxen, der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe kostenfrei PCR-testen lassen. Auch Personen mit dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben, unabhängig von der Berufstätigkeit, weiterhin einen kostenfreien Testanspruch. Für alle anderen gilt: Ein negativer Schnelltest kann nur noch durch einen weiteren Schnelltest bestätigt werden, nicht mehr durch einen kostenfreien PCR-Test.

Kontaktverfolgung wird hauptsächlich Aufgabe der Infizierten selbst

Wen habe ich wann wo getroffen und möglicherweise infiziert? Diese Frage mussten Neuinfizierte bislang oftmals nicht selbständig beantworten, jedenfalls nicht alleine. Stattdessen übernahmen die Gesundheitsämter die Kontaktnachverfolgung. Doch die gerieten zunehmend an ihre Grenzen, trotz Unterstützung von Bundeswehr, externen Mitarbeitern oder umgesetzten Beschäftigten aus anderen Abteilungen. Nun hat die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, dass die Kontaktnachverfolgung in erster Linie auf die Infizierten selbst übertragen werden soll. Infizierte sollen eigenverantwortlich ihre Kontaktpersonen informieren und die verfügbaren elektronischen Hilfsmittel zur Kontaktnachvollziehung nutzen. Die Corona-Warn-App bietet ein Kontakttagebuch, in dem die Kontakte der letzten 14 Tage selbständig eingetragen werden können. Die Gesundheitsämter sollen in ihrer weiteren Kontaktverfolgung eine Priorisierung vornehmen und sich auf vulnerable Gruppen konzentrieren.

Kreis-Inzidenz bei über Tausend

Etwa 35.000 Menschen im Kreis Unna sind oder waren an Corona infiziert, das sind in etwa so viele Personen wie Bönen und Holzwickede zusammen an Einwohnern hat. Aktuell tragen gut 4.500 Personen das Virus in sich, etwa 10 Prozent davon in Kamen. 48 Kamenerinnen und Kamener sind bislang an Corona verstorben. Die kreisweite Inzidenz liegt aktuell bei 1.002.

Die nächste Ministerpräsidentenkonferenz findet am 16. Februar statt.

Archiv: Bei positivem PCR-Test: Isolation gilt ohne Anordnung

Bei positivem PCR-Test: Isolation gilt ohne Anordnung

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Kreis Unna. Bei einem positiven Corona-Test ist ab sofort mehr Eigeninitiative nötig. Auch ohne Bescheid einer Behörde müssen sich Betroffene bei einem positiven PCR-Test isolieren und die Kontaktpersonen schnellstmöglich selbst informieren. Beim Freitesten gelten ebenfalls neue Regeln, auch hier läuft nun vieles automatisch nach den Vorgaben der NRW-Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung.

Wer einen positiven PCR-Test hat, wird künftig in der Regel keinen Anruf mehr vom Gesundheitsamt bekommen. Zu hoch sind die Fallzahlen. Eine telefonische Kontaktpersonennachverfolgung ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Nach neuer Rechtslage ist das aber auch nicht mehr nötig. Das Land setzt klar auf die Eigenverantwortung und die aktive Mitarbeit der Bürgerinnen und Bürger.

Anordnung nicht mehr nötig

Klar ist, eine mündliche oder schriftliche Anordnung der Isolierung ist nach der neuen und seit dem 16. Januar geltenden Verordnung nicht mehr vorgesehen. Diese wurde früher vom zuständigen Ordnungsamt verschickt. Jetzt nicht mehr. Wenn ein PCR-Test positiv ausgefallen ist, wird das Ergebnis zwar nach wie vor dem Gesundheitsamt gemeldet, Betroffene müssen sich aber selbstständig in Isolation begeben. Positiv Getestete bekommen vom Kreis-Gesundheitsamt künftig nur noch einen "Amtlichen Hinweis" per Post zugeschickt, in dem die geltenden Regeln ausführlich erläutert sind. Auch Haushaltsangehörige Kontaktpersonen, die nicht vollständig immunisiert sind, erhalten ebenfalls ein Schreiben.

Unter dem Motto "Zusammen gegen Corona" haben sich die Kreise Olpe, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, der Kreis Unna und der Kreis Soest in der Umsetzung der geänderten Quarantäne-Maßnahmen miteinander abgestimmt.

Isolation und Quarantäne in der Übersicht
In den neuen Regeln ist immer wieder von Isolation und Quarantäne die Rede. Ein Blick auf die Begriffe: "Isolierung" ist eine zeitlich befristete Absonderung von infizierten Personen. Und zwar so lange, wie die Person das das Virus weitergeben kann. "Quarantäne" ist die Absonderung von Kontaktpersonen, also von Personen, die mit einer infizierten Person Kontakt hatten.

Unter dem Motto "Zusammen gegen Corona" haben sich die Kreise Olpe, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, der Kreis Unna, der Kreis Siegen-Wittgenstein und der Kreis Soest in der Umsetzung der geänderten Quarantäne-Maßnahmen miteinander abgestimmt.

Regeln für Infizierte laut NRW-Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Wer wegen Erkältungssymptomen, eines positiven Schnell- oder PCR-Pooltests einen PCR-Test macht und auf das PCR-Testergebnis wartet, muss in Isolierung. Diese endet automatisch mit einem negativen PCR-Test.
Wer einen positiven PCR-Test hat, also selbst infiziert ist, muss sich automatisch zehn Tage (gerechnet ab dem Tag nach der ersten positiven PCR- oder vorherigen Schnelltestung) lang isolieren. Nach zehn Tagen endet die Isolierung automatisch.
Ein Freitesten ist nach sieben Tagen per Schnelltest oder PCR-Test möglich, wenn man mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Mit dem negativen Testergebnis endet die Isolierung automatisch. Das Testergebnis muss mindestens einen Monat aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden.
Achtung: Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen müssen Sonderregeln beachten.


Kontaktpersonen

Wenn eine Person im selben Haushalt positiv getestet ist, gilt für Haushaltsangehörige automatisch eine zehntägige Quarantäne.
Ein Freitesten ist nach sieben Tagen möglich, Schul- und KiTa-Kinder können sich nach fünf Tagen freitesten.
Auch hier endet die Quarantäne dann automatisch mit einem negativen Test.
Haushaltsangehörige Kontaktpersonen müssen das Gesundheitsamt aber – im Gegensatz zu den Primärfällen – über das Ende der Quarantäne informieren.


Freitest melden

Wer die Isolation bzw. Quarantäne mit einem negativen Test verlassen will, muss ein negatives Ergebnis über einen Link auf der Webseite des Kreises Unna dem Gesundheitsamt melden: Negatives Testergebnisse müssen über https://security.kreis-unna.de/corona übermittelt werden.


Ausnahmen

Nicht in Quarantäne müssen alle, die eine Auffrischungsimpfung haben, also geboostert sind, geimpfte Genesene, Personen mit zwei Impfungen, deren Zweitimpfung mindestens 14 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt, sowie Genesene, bei denen der positive Test mindestens 28 Tage und weniger als 90 Tage zurückliegt.
Sonstige Kontaktpersonen der positiv getesteten Person außerhalb des Haushaltes (z.B. Freunde, Bekannte) haben auch Pflichten, wenn sie nicht geboostert sind: Dann müssen auch sie sich bestmöglich von anderen absondern, Kontakte vermeiden, bei unvermeidbaren Kontakten mit anderen Personen Maske tragen und sich beim Auftreten von Symptomen ebenfalls umgehend in Isolation begeben.


Ein Testnachweis gilt immer auch als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber. Eine gesonderte Bescheinigung ist nicht erforderlich.

Alle rechtlichen Regelungen des Landes NRW zur COVID-19-Pandemie finden sich auf den Internetseiten des NRW-Gesundheitsministeriums unter: www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw und auch unter www.land.nrw/corona. PK | PKU