-Anzeige-

Anzeige

Anzeigen

VOS1120 500

Vahle23500

wolff 2016 web
Anzeige: Brumberg Reisemobile

Clubhaus Kamen 500

bannerbecher516

Vahle23500

tanzmai124
 

-Anzeige-

200 289 onli Premiumslider 500x280px lay01 02

 

tanzmai124
 
alldente17 500
 

FestMethlerVS500

Nicoletti0121 500

reweahlmann517

Angaben der elektronischen Lohnsteuerkarte kontrollieren und Freibeträge beantragen

am . Veröffentlicht in Lokalnachrichten

Neustadt. Die  bisherige  Papier-Lohnsteuerkarte  hat  2013  ausgedient. Arbeitnehmer
sollten  deshalb  ihre  Angaben  in  der  elektronischen  Datenbank  ELStAM
kontrollieren,  um  zu  hohe  Lohnsteuerabzüge  oder  andere  Nachteile  zu
vermeiden.   Außerdem  müssen  sie  bisherige  Freibeträge  wegen  erhöhter
Werbungskosten  oder  anderer Ausgaben neu beantragen. Nach Information des
Neuen  Verbandes  der Lohnsteuerhilfevereine e.V.(NVL) haben das bisher nur
wenige Arbeitnehmer getan.

Es ist unerheblich, ob der Arbeitgeber bereits ab Januar die Steuermerkmale
aus der ELStAM - Datenbank abruft oder erst im Laufe des nächsten Jahres in
das  neue  Verfahren  einsteigt. Spätestens dann verlieren die Eintragungen
der  alten  Lohnsteuerkarte aus 2010 ihre Gültigkeit. Diese wurde wegen der
mehrfachen Verschiebung der ELStAM die letzten drei Jahre angewendet.

Die  Übergangsregelung  endet  2013 endgültig. Für das kommende Jahr müssen
deshalb    Freibeträge   zur   Lohnsteuerermäßigung,   beispielsweise   für
Werbungskosten,   Sonderausgaben  oder  außergewöhnliche  Belastungen,  neu
beantragt  werden.  Auch  bei volljährigen Kindern sind die Freibeträge und
für  Alleinerziehende mit volljährigen Kindern außerdem die Steuerklasse II
neu  einzutragen.  Ehegatten,  die  bisher  die  Steuerklasse IV mit Faktor
gewählt  hatten,  müssen  diesen  ebenfalls  erneut  beantragen.  Lediglich
Freibeträge  für  Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge sind in der
ELStAM-Datenbank bereits enthalten.

Ehepaare  sollten noch vor Jahresende ihre Steuerklassenkombination prüfen.
Das gilt vor allem, wenn ein Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosengeld
I  oder  anderen  Lohnersatzleistungen rechnen muss. Für die Berechnung des
Arbeitslosengeldes   wird   die   Steuerklasse   zugrunde  gelegt,  die  am
Jahresanfang   galt.   Der   Wechsel  verheirateter  Arbeitnehmer  in  eine
günstigere  Steuerklasse  kann  die  Lohnersatzleistungen deutlich erhöhen.
Beim Elterngeld wird zukünftig die Steuerklasse zugrunde gelegt, welche die
Mehrzahl der 12 Monate vor der Geburt des Kindes eingetragen war.

Wer die gespeicherten ELStAM-Daten nicht prüft und es versäumt, rechtzeitig
die    entsprechenden   Anträge   zu   stellen,   muss   mit   fehlerhaften
Lohnsteuerabzugsbeträgen  rechnen.  Zuständig  für  Anträge  zur  Einsicht,
Korrektur    oder    Änderung    der   Lohnsteuerabzugsmerkmale   ist   das
Wohnsitzfinanzamt. Die Einsicht ist auch im Internet über das Elster-Portal
www.elsteronline.de  möglich.  Dies  erfordert  eine vorherige, mehrstufige
Registrierung.
{fshare}


-Anzeige-
 

buchbinder