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    Angaben der elektronischen Lohnsteuerkarte kontrollieren und Freibeträge beantragen

    Neustadt. Die  bisherige  Papier-Lohnsteuerkarte  hat  2013  ausgedient. Arbeitnehmer
    sollten  deshalb  ihre  Angaben  in  der  elektronischen  Datenbank  ELStAM
    kontrollieren,  um  zu  hohe  Lohnsteuerabzüge  oder  andere  Nachteile  zu
    vermeiden.   Außerdem  müssen  sie  bisherige  Freibeträge  wegen  erhöhter
    Werbungskosten  oder  anderer Ausgaben neu beantragen. Nach Information des
    Neuen  Verbandes  der Lohnsteuerhilfevereine e.V.(NVL) haben das bisher nur
    wenige Arbeitnehmer getan.

    Es ist unerheblich, ob der Arbeitgeber bereits ab Januar die Steuermerkmale
    aus der ELStAM - Datenbank abruft oder erst im Laufe des nächsten Jahres in
    das  neue  Verfahren  einsteigt. Spätestens dann verlieren die Eintragungen
    der  alten  Lohnsteuerkarte aus 2010 ihre Gültigkeit. Diese wurde wegen der
    mehrfachen Verschiebung der ELStAM die letzten drei Jahre angewendet.

    Die  Übergangsregelung  endet  2013 endgültig. Für das kommende Jahr müssen
    deshalb    Freibeträge   zur   Lohnsteuerermäßigung,   beispielsweise   für
    Werbungskosten,   Sonderausgaben  oder  außergewöhnliche  Belastungen,  neu
    beantragt  werden.  Auch  bei volljährigen Kindern sind die Freibeträge und
    für  Alleinerziehende mit volljährigen Kindern außerdem die Steuerklasse II
    neu  einzutragen.  Ehegatten,  die  bisher  die  Steuerklasse IV mit Faktor
    gewählt  hatten,  müssen  diesen  ebenfalls  erneut  beantragen.  Lediglich
    Freibeträge  für  Behinderten- und Hinterbliebenenpauschbeträge sind in der
    ELStAM-Datenbank bereits enthalten.

    Ehepaare  sollten noch vor Jahresende ihre Steuerklassenkombination prüfen.
    Das gilt vor allem, wenn ein Partner im kommenden Jahr mit Arbeitslosengeld
    I  oder  anderen  Lohnersatzleistungen rechnen muss. Für die Berechnung des
    Arbeitslosengeldes   wird   die   Steuerklasse   zugrunde  gelegt,  die  am
    Jahresanfang   galt.   Der   Wechsel  verheirateter  Arbeitnehmer  in  eine
    günstigere  Steuerklasse  kann  die  Lohnersatzleistungen deutlich erhöhen.
    Beim Elterngeld wird zukünftig die Steuerklasse zugrunde gelegt, welche die
    Mehrzahl der 12 Monate vor der Geburt des Kindes eingetragen war.

    Wer die gespeicherten ELStAM-Daten nicht prüft und es versäumt, rechtzeitig
    die    entsprechenden   Anträge   zu   stellen,   muss   mit   fehlerhaften
    Lohnsteuerabzugsbeträgen  rechnen.  Zuständig  für  Anträge  zur  Einsicht,
    Korrektur    oder    Änderung    der   Lohnsteuerabzugsmerkmale   ist   das
    Wohnsitzfinanzamt. Die Einsicht ist auch im Internet über das Elster-Portal
    www.elsteronline.de  möglich.  Dies  erfordert  eine vorherige, mehrstufige
    Registrierung.
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