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„Darf ich?“ … bei mangelhafter Ware Ersatz verlangen?

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Titel "Darf ich?" - Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comTitel "Darf ich?" - Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Im BGB sind zahlreiche Regelungen zu Kaufverträgen zu finden. Hier ist unter anderem auch festgelegt, was Käufer fordern können, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Doch wie sieht es aus, wenn im Kaufvertrag „gekauft wie gesehen“ vereinbart wurde?

Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer zunächst die Nachbesserung verlangen. Hierbei hat der Käufer die freie Wahl, ob er die Lieferung einer neuen Sache („Nachlieferung“) oder die Reparatur der mangelhaften Sache („Nacherfüllung“) erhalten möchte. Doch wann ist eine Kaufsache überhaupt „mangelhaft“?

Von einer mangelhaften Sache wird in drei Konstellationen gesprochen:

- Wenn eine im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit nicht vorliegt
- Wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
- Wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit hat

Ein KFZ ist demnach mangelhaft, wenn es als Neuwagen verkauft wird, aber einen hohen und vor allem ungeklärten Kilometerstand aufweist. Auch ein Gebrauchtwagen, der als unfallfrei verkauft wird und bei dem sich später herausstellt, dass er doch einen Unfall hatte, ist mangelhaft.

Fristen
Für neue Kaufsachen gilt eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab Kaufdatum. Bei gebrauchten Kaufsachen kann diese Frist im Vertrag auf 12 Monate verkürzt werden. Sie wird jedoch nicht automatisch verkürzt.

Rücktritt vom Kaufvertrag
Hat die Nacherfüllung, also Reparatur der mangelhaften Kaufsache bereits zweimal nicht zu einer Mangelfreiheit geführt, gilt sie als gescheitert. Dem Käufer steht dann ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu: Er muss die mangelhafte Kaufsache an den Verkäufer zurückgeben und erhält sein Geld zurück.

„Gekauft wie gesehen“
Oft werden in Kaufverträgen Klauseln wie z.B. „gekauft wie gesehen“ verwendet. Wichtig zu wissen ist zunächst, dass derartige Klauseln nur bei gebrauchten Kaufsachen zulässig sind. Der Ausschluss von Gewährleistungsrechten bei Neuwaren ist nicht zulässig. Die Klausel „gekauft wie gesehen“, die besonders gerne bei dem Verkauf von gebrauchten KFZ verwendet wird, schließt jedoch nicht alle Mängel aus. Durch das Wort „gesehen“ ist nämlich ersichtlich, dass sich der Gewährleistungsausschluss nur auf sichtbare Mängel beziehen soll. Um das Beispiel von oben aufzugreifen: Wird ein Unfallwagen als gebrauchtes, unfallfreies Fahrzeug verkauft und kann der Käufer nicht äußerlich erkennen, dass es einen Unfall hatte, gilt der Gewährleistungsausschluss hier nicht. In einem aktuellen Urteil musste das Oberlandesgericht Oldenburg einen solchen Fall entscheiden. Die Käuferin hatte für 5.000 € einen Peugeot gekauft und der Verkäufer erzählte nichts von dem Unfall. Diesen konnte die Käuferin nur durch einen KFZ-Sachverständigen nachweisen. Der Verkäufer sagte hieraufhin, er habe selber nichts von dem Unfall gewusst. Das Gericht sagte: Dass der Verkäufer von dem Unfall nichts gewusst haben will, hat keinen Einfluss auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges. Die Käuferin konnte ihr Auto daraufhin zurückgeben und erhielt ihre 5.000 € zurück.

Über weitere wichtige Neuerungen von Gesetzen oder rechtliche Alltagsprobleme informieren wir regelmäßig in unserer KamenWeb-Serie „Darf ich?“.