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Neues Semester beginnt: Was muss bei Studentenjobs beachtet werden?

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.com

von Julian Eckert

Kamen. Über 717.000 Studentinnen und Studenten gibt es in NRW aktuell, in der kommenden Woche beginnt für viele wieder der Uni-Alltag. Mehr als zwei Drittel von ihnen verdienen sich nebenbei Geld in einem sogenannten Mini- oder Werkstudentenjob. Was hierbei zu beachten ist, erklären wir in diesem “Darf ich?”-Artikel.

 

Wer einem Nebenjob im Studium nachgeht, kann entweder als sogenannter “Minijobber” oder als Werkstudent arbeiten. Der Unterschied zwischen beiden Möglichkeiten besteht in dem Umfang der Tätigkeit. Von einem Minijob spricht man, wenn der Verdienst maximal 450,00 € pro Monat beträgt, gerechnet im Jahresdurchschnitt. Es darf also in dem ein oder anderen Monat auch mehr als dieser Betrag verdient werden, solange diese Grenze auf das Jahr gerechnet eingehalten wird. Ein Werkstudentenjob hat, wer mehr als 450,00 € monatlich verdient, aber nicht länger als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Diese zeitliche Grenze gilt nur während der Vorlesungszeit und nicht für Arbeit am Wochenende. Bei beiden Jobarten muss das Studium jeweils im Vordergrund stehen.

 

Der Vorteil eines Minijobs ist, dass brutto gleich netto ist. Das bedeutet, dass vom Lohn keine Sozialabgaben oder Steuern abgezogen werden. Auf die Einzahlung von Beiträgen in die Rentenversicherung kann ein Minijobber verzichten, sodass er auch hier keine Abzüge hat. Ein Werkstudentenjob sieht hier anders aus. Zwar wird auch hierbei keine Einkommenssteuer vom Lohn abgezogen, gleichwohl werden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fällig. 

 

Wichtig für BAföG-Empfänger: Nur Einkommen unterhalb von 5.400,00 € pro Jahr wird bei der Berechnung des BAföG-Satzes nicht berücksichtigt. Wird mehr verdient, wird dieses “Plus” vom BAföG-Satz abgezogen. Diese Tatsache wurde vom Kamener Bundestagsabgeordneten Oliver Kaczmarek (SPD) in der Sitzung des Bundestages vom 01. März 2018 kritisiert. Er kündigte an, die Freibeträge bis zu denen ein Nebenverdienst anrechnungsfrei bleibt, zügig erhöhen zu wollen. Diese Regelung findet sich auch im neuen Koalitionsvertrag wieder.

 

Eine weitere wichtige Information für Studenten, die einen Nebenjob haben - ganz egal, ob es sich um einen Mini- oder einen Werkstudentenjob handelt: Als studentischer Mitarbeiter hat man die gleichen Rechte wie alle anderen regulären Teil- oder Vollzeitmitarbeiter. Das heißt, auch als Student hat man das Recht auf:

 

- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
- Bezahlten Urlaub (anteilig nach der Wochenarbeitszeit berechnet)
- Mindestens den Mindestlohn, also 8,84 € pro Stunde
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn auch andere Beschäftigte dies erhalten

 

Mit diesen Tipps steht einem guten Start ins Studium und dem Nebenjob nichts mehr im Wege!