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Gesetzesänderungen im Mai: Datenschutz, Personalausweis, BKA

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Der Mai bringt wieder einige Gesetzesänderungen mit sich, die wir hier kurz vorstellen. Die wichtigste dürfte wohl eine europaweite Regelung des Datenschutzes in der Datenschutz-Grundverordnung sein.

Eine weitere wichtige, Praxisrelevante Neuerung ist jedoch auch das Aussehen des Personalausweises. Für Personen, die im Ausland wohnen und keine Anschrift innerhalb der Bundesrepublik haben, ändert sich das Design, bzw. die im Ausweis gemachten Angaben zu einem kleinen Teil.

Weitere Neuerung auch im Kfz-Bereich. Wird eine Hauptuntersuchung durchgeführt, muss dies dem „Zentralen Fahrzeugregister“ elektronisch mitgeteilt werden. In diesem Flensburger Register werden Daten wie z.B. Hersteller oder Fahrzeugidentnummer erfasst und gespeichert.

Das BKA-Gesetz, dessen Vorläufer vor zwei Jahren vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden war, tritt nun in reformierter Form wieder in Kraft, und zwar am 25. Mai. Hierin wird die Zusammenarbeit zwischen dem BKA und anderen Behörden geregelt. Ob das neue Gesetz den Vorgaben des Gerichts genügt oder erneut gegen Grundrechte verstößt, wird sich zeigen. Am selben Tag gibt es auch eine Neuerung im Fluggastdatengesetz. Das BKA hat ab dann Zugriff auf u.a. Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse, Gepäckdaten oder Zahlungsinfos von Flugpassagieren.

Die wohl weitreichendste Neuerung dürfte jedoch die im Bereich des Datenschutzrechts sein. Ebenfalls am 25. Mai 2018 wird die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft treten. Auch das Bundesdatenschutzgesetz der Bundesrepublik wird am selben Tag in überarbeiteter Form in Kraft treten. Als Verordnung gilt die DSGVO unmittelbar, d.h. sie bedarf keiner weiteren Umsetzung durch die EU-Mitgliedsstaaten. Als Reaktion auf die DSGVO, die zahlreiche Informations-, Aufklärungs- und Widerspruchsrechte für von Datenverarbeitung betroffene Personen mit sich bringt, wird der beliebte Messenger WhatsApp z.B. künftig erst ab 16 Jahren zu nutzen sein. Der deutsche Gesetzgeber hatte es hier versäumt (oder nicht gewollt?) eine Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, nach der die Nutzung bereits ab 13 Jahren mit Zustimmung der Eltern möglich gewesen wäre. Über die umfangreichen Änderungen der DSGVO informieren wir auch in einem gesonderten Artikel.