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Darf ich Weihnachtsgeschenke umtauschen?

am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. In der Weihnachtszeit werden auf vielfältige Weise liebe Menschen beschenkt. Doch wie sieht es rechtlich aus, wenn der Beschenkte ein Geschenk doppelt erhalten hat oder es nicht gebrauchen kann? Wann dürfen Weihnachtsgeschenke umgetauscht werden?

Diese Frage hat unterschiedliche Antworten, je nachdem wo und wann das Weihnachtsgeschenk gekauft worden ist. Im stationären Einzelhandel gibt es grundsätzlich kein Recht, gekaufte Produkte im Nachhinein umzutauschen. Eine Ausnahme bilden hier von selbstverständlich die Gewährleistungsrechte wegen mangelhafter Produkte (dazu weiter unten). Das Umtauschen von gekauften Produkten wegen Nichtgefallens ist grundsätzlich nicht möglich. Häufig bieten Einzelhändler jedoch freiwillig ein Rückgaberecht an, dies gilt insbesondere in der Weihnachtszeit. Bei dieser freiwilligen Rückgabe ist es wichtig, vorher die genauen Umstände und Bedingungen zu prüfen. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die die freiwillige Rücknahme von Produkten betrifft. Das heißt, jeder Einzelhändler kann die Bedingungen für einen Umtausch wegen Nichtgefallens selbst festlegen. Häufig machen Händler hiervon gebraucht, indem sie beispielsweise bestimmen, dass ein Umtausch nur gegen andere Ware oder einen Gutschein möglich ist. Ein Umtausch gegen Geld ist dann nicht möglich. Ganz anders sieht die Situation aus, wenn Weihnachtsgeschenke im Internet gekauft werden. Zwar können die Verkäufer hier auch ein freiwilliges Umtauschrecht anbieten und die Bedingungen für dieses freiwillige Umtauschrecht selbst festlegen, jedoch gibt es unbeschadet eines solchen immer das gesetzliche Widerrufsrecht. Der Vorteil hierbei ist, dass die genauen Bedingungen und Umstände gesetzlich geregelt sind und damit bei jedem gewerblichen Verkäufer gleich sind. Das Widerrufsrecht wurde dafür geschaffen, dass der Verbraucher bei Kaufverträgen im Internet die Ware 14 Tage lang bei sich zu Hause testen darf und sich danach entscheiden kann, ob er sie wirklich behalten möchte, oder zurücksenden will. Das bedeutet, dass der Käufer ab Erhalt der Ware 14 Tage Zeit hat, diese bei Nichtgefallen wieder zurückzusenden. Wird Ware zurückgesendet, muss der Verkäufer die Versandkosten für die Hinsendung der Ware ebenso erstatten, wie den gesamten Kaufpreis. Er darf die Erstattung nicht mit einem Gutschein vornehmen, sondern muss das Geld auf dem gleichen Weg an den Käufer zurückzahlen, wie der Käufer ursprünglich gezahlt hat. In den Widerrufsbelehrungen der Verkäufer muss zudem stehen, ob der Käufer im Falle eines Widerrufs die Rücksendekosten zu tragen hat, oder ob diese vom Verkäufer übernommen werden. Es gilt daher folgendes:

Muss ich beim Umtausch einen Gutschein akzeptieren?
Wenn die Ware im Internet gekauft wurde, nicht. Wurde die Ware im stationären Einzelhandel gekauft, hängt die Antwort von den Bedingungen der freiwilligen Rücknahmegarantie des Einzelhändlers ab.

Wie lange habe ich für einen Umtausch Zeit?
Das gesetzliche Widerrufsrecht, das bei Verträgen im Internet gilt, muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausgeübt werden. Hierzu reicht eine einfache E-Mail an den Verkäufer mit dem Inhalt “Ich widerrufe den Vertrag”. Das Rückgaberecht im stationären Einzelhandel richtet sich nach den genauen Bedingungen des Verkäufers.

Welche Rechte habe ich, wenn das Produkt mangelhaft ist?
Bei einem Sachmangel, wenn das Produkt also eine Beschädigung aufweist, bestehen weitere Rechte. Die Sachmängelhaftung bei Neuwaren gilt grundsätzlich zwei Jahre nach dem Kauf. Liegt ein Mangel vor, muss der Verkäufer nach Wahl des Käufers entweder eine neue mangelfreie Sache liefern, oder die beschädigte Sache auf seine Kosten reparieren. Diese Rechte gelten im Internet genauso, wie im stationären Einzelhandel.