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Nur "halb" besoffen - aber Schlangenlinien: Geldstrafe

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Gerichtsberichte

amtsgericht19KWvon Andreas Milk

Kamen. Hätte der 28-jährige Paul T. (Name geändert) vor seiner Autofahrt am Abend des 25. Februar 2022 durch Heeren-Werve einfach doppelt so viel Alkohol getrunken - der Fall wäre juristisch klarer gewesen. Mit ein paar Bierchen allerdings reichte es "nur" für 0,63 Promille. Das bedeutet: relative Fahruntüchtigkeit. Für sich genommen ist das Lenken eines Wagens damit noch keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Heikel wird es, wenn Fahrfehler dazu kommen, die sich auf den Alkohol zurückführen lassen. Und genau dies war in der Verhandlung vor dem Amtsgericht die Frage.

An jenem Februarabend war T. auf der Heerener Straße einer Polizeistreife aufgefallen, die auf dem Weg nach Bönen war. Sehr langsam sei T. mit seinem VW gewesen, erinnerte sich ein Beamter: knapp 50 km/h, wo Tempo 70 erlaubt war. Ein Fahrfehler ist das natürlich noch nicht. Entscheidend aber: T. habe ruckartig gelenkt, die Mittellinie überfahren, sei in Schlangenlinien unterwegs gewesen. Konsequenz: Anhaltezeichen, Pusten ins Messgerät.

T. dagegen war sich sicher: Er habe keinerlei Ausfallerscheinungen gehabt. Sein Beifahrer bestätigte das: "Ich fahr' doch nicht mit 'nem Besoffenen!"
Hinweis auf ein schlechtes Gewissen T.s könnte aber sein, dass er zunächst mal äußerst zaghaft ins Röhrchen pustete - woraufhin ihn der Polizeibeamte anpflaumte, seine dreijährige Tochter kriege das besser hin. Das sei sicher etwas patzig rübergekommen, gab der Polizist im Gerichtssaal zu. Dafür habe er sich bei Paul T. entschuldigt.

T. hat bisher keine Vorstrafen, aber drei Einträge in Flensburg, darunter einen wegen Trunkenheit. Für die 0,67-Promille-Fahrt in Heeren beantragte sein Verteidiger nun Freispruch: Die Schlangenlinien seien nicht klar nachgewiesen, das Schleichen im 70er-Bereich sei nichts Verwerfliches. Von absoluter Fahruntüchtigkeit - 1,1 Promille - sei sein Mandant noch weit entfernt gewesen. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft allerdings war überzeugt, dass es sich sehr wohl um mehr als eine "OWi" handelte, nämlich eine Straftat: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr.

Dieser Ansicht schloss die Richterin sich an. Sie verurteilte Paul T. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 60 Euro. Sein Führerschein - auf den er schon seit Ende August verzichten musste - bleibt eingezogen. Ein neuer darf ihm erst in vier Monaten ausgestellt werden. T. kann in Berufung gehen.