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Zahnzusatzversicherungen - Klauseln auf den Zahn fühlen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in Gesundheit

VZ18KWKamen. Seit dem 1. Oktober 2020 gibt es für gesetzlich Krankenversicherte höhere Zuschüsse von der Krankenkasse, wenn Krone, Brücke oder Prothese Lücken füllen müssen. Statt wie bisher 50 Prozent werden beim Zahnersatz dann 60 Prozent der sogenannten Regelversorgung übernommen – das ist die von allen gesetzlichen Kassen vereinbarte Basisversorgung, mit der von der Einzelzahnlücke bis zur Vollprothese alle nötigen Leistungen abgedeckt sind. Werden im Bonusheft regelmäßige Zahnarzt-Kontrollbesuchen dokumentiert, steigt der bisherige Zuschuss ebenfalls (von 60 auf 70 Prozent bei fünf beziehungsweise von 65 auf 75 Prozent bei zehn Jahren). „Hochwertigeren Zahnersatz wie Keramik bei Kronen und Brücken oder Implantate müssen Patienten aber weiterhin zum größten Teil aus eigener Tasche bezahlen. Private Zahnzusatzversicherungen versprechen da oftmals den Lückenschluss. Wer aktuell einen Abschluss überlegt, sollte darauf achten, dass sich die Leistung der Zusatzversicherung auf den komplett zu zahlenden Rechnungsbetrag bezieht – und nicht nur auf den Teil, der beispielsweise nicht von der gesetzlichen Krankenkasse als Regelversorgung bezuschusst wird. Wenn der Versicherer zudem bei seiner Berechnung die Leistungen der Krankenkasse mit einbezieht, droht ein größerer Eigenanteil beim Patienten hängen zu bleiben“, rät Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen vor Vertragsunterschrift zum Policen-Check. Und dann laufe man Gefahr, trotz Zusatzversicherung auf einem erheblichen Teil der Kosten sitzenzubleiben. Dazu gibt sie die folgende Checkliste an die Hand:

Alte Zahnprobleme ausgeklammert: Gar keine Leistungen bekommen Patienten in fast allen Tarifen für Zahnersatzprobleme, die beim Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren. Hat der Zahnarzt beispielsweise bei einer Kontrolluntersuchung dazu geraten, demnächst einen Zahn zu überkronen, sehen die Versicherer das in der Regel bereits als laufende Behandlung an. Im Antrag auf eine Versicherung müssen Kunden meist Gesundheitsfragen beantworten und den Zahnarzt von der Schweigepflicht entbinden – alle Angaben sollten wahrheitsgemäß erfolgen. Genau geprüft werden diese in der Regel nicht bei Vertragsschluss, sondern erst, wenn die Versicherer kurz nach Vertragsschluss Rechnungen erhalten. Stellt sich heraus, dass ein Kunde im Antrag absichtlich fehlende Zähne nicht erwähnt hat oder dass eine Diagnose schon vor Vertragsschluss feststand, muss der Versicherer meist nicht oder nur teilweise zahlen, sondern kann unter Umständen sogar vom Vertrag zurücktreten.

Lücken erkennen: Zahlreiche Zahnzusatzpolicen sehen vor, dass Leistungen erst nach acht Monaten Wartezeit in Anspruch genommen werden können. Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn Zahnersatz nach einem Unfall erforderlich wird. Darüber hinaus enthalten die meisten Verträge sogenannte Staffeln, die die Erstattung häufig in den ersten drei oder fünf Versicherungsjahren auf Höchstbeträge deckeln. So gibt es etwa 500 Euro im ersten, 1.000 Euro jeweils im zweiten und dritten Jahr. In manchen Verträgen ist auch die Anzahl der Implantate begrenzt, beispielsweise auf acht Stück insgesamt. In den umfassendsten Tarifen ist hierfür keine Begrenzung vorgesehen. Achtung: Bei den Implantaten sollte der Versicherungsschutz auch Leistungen für den Knochenaufbau umfassen, der häufig notwendig ist, bevor ein Implantat eingesetzt wird.

Höchstgrenzen den Zahn ziehen: Die Verträge sollten auch keine grundsätzliche Begrenzung bei der jährlichen Erstattung vorsehen. Ist diese nämlich gedeckelt und wird eine große Maßnahme über mehrere Zähne hinweg notwendig, kann das den Kostenrahmen sonst durchaus übersteigen. Zudem wird die bei Vertragsabschluss festgelegte Höchstgrenze (in Euro) auch bei über die Jahre steigenden Kosten für Zahnersatz nicht angehoben, sodass Versicherte dann im Fall der Fälle trotz zusätzlichem Versicherungsschutz für den gewünschten hochwertigeren Zahnersatz zuzahlen müssen. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Versicherungstarif die Leistungen bei den Material- und Laborkosten durch ein Preis- und Leistungsverzeichnis begrenzt.

In der Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale Kamen gibt es – nach Terminvereinbarung – rechtlichen Rat rund um alle Versicherungsfragen. Unter 02307 43801-01 können Termine vereinbart werden.