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Coronaschutzverordnung: Nordrhein-Westfalen setzt OVG-Urteil konsequent um

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

Düsseldorf. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit: Aufgrund der heutigen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Beschränkungen für den Einzelhandel hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales umgehend am Montag, 22. März 2021, eine angepasste Coronaschutzverordnung erlassen. Die vom Oberverwaltungsgericht ausdrücklich als insgesamt verhältnismäßig eingestuften Beschränkungen für den Einzelhandel bleiben damit weiterhin bestehen. Dies gilt vor allem für die Beschränkungen in den Geschäften, die erst seit dem 8. März mit Terminvereinbarung („Click and Meet“) und einer Personenbegrenzung von einer Kundin/einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen dürfen.

Da das Oberverwaltungsgericht eine unzulässige Ungleichbehandlung darin gesehen hat, dass Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ab dem 8. März ohne diese Beschränkungen öffnen durften, gelten die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung mit der jetzt geänderten Verordnung auch für diese Geschäfte.
 
Minister Laumann: „Die Landesregierung setzt die Maßgaben des Gerichts konsequent um. Damit werden aus Gleichheitsgründen auch für Schreibwarenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkten Terminvereinbarungslösungen vorgesehen. Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat. Alles Weitere ist nach der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.“

Mehr Informationen unter: https://www.land.nrw/corona

Archiv: Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

Der Lockdown wird gelockert, die Regeln sind komplex


 

Beschränkungen im Einzelhandel in NRW vorläufig außer Vollzug gesetzt

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comMünster. Das Oberverwaltungsgericht hat mit - heute bekannt gegebenem - Beschluss vom 19. März 2021 auf den Eilantrag eines Media-Marktes die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sind.

Auf der Grundlage der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung können seit dem 8. März 2021 wieder alle Einzelhändler öffnen. Für die schon bislang von einer Schließung ausgenommenen Geschäfte (etwa Lebensmittelhandel) bleibt es bei der bisherigen Regelung, die eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche bzw. pro 20 qm für die 800 qm übersteigende Gesamtver­kaufsfläche vorsieht. Im übrigen Einzelhandel ist der Zutritt grundsätzlich nur für einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche und auch nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig. Ausgenommen sind hiervon allerdings die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Gleiches gilt für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften. Für sie gelten ebenfalls die günstigeren Öffnungsmodalitäten. Diese Regelungen hat das Oberverwaltungsgericht nun insge­samt vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der sich in einer komplexen Entscheidungssituation befinde und nur mit Prognosen zu den Auswirkungen von Beschränkungen und Lockerungen arbeiten könne. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme. Der Ver­ordnungsgeber habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei. Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen. Der Verordnungsgeber über­schreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften. Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbe­darf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel. Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte  öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahelege.

Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen zum Handel hat das Gericht diese insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet, dass ab so­fort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt. Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es dem Land unbenommen ist, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält. Die durch den Media-Markt  geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.

Archiv: Der Lockdown wird gelockert, die Regeln sind komplex

Einkaufen mit Terminvereinbarung ab Montag in Kamen möglich

„Lasst euch nicht ausnutzen“: KamenWeb-Leserin warnt vor eBay Kleinanzeigen-Betrugsmasche

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

smartphonedeal321KWTitel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.com / Screenshots Archiv KamenWeb.devon Julian Eckert

Kamen. KamenWeb-Leserin Jenna L. wollte über die Plattform eBay Kleinanzeigen ihr altes Smartphone verkaufen und ist dabei fast einer mutmaßlichen Betrugsmasche aufgesessen. Jetzt will sie andere Leser warnen: „Passt auf euch auf uns lasst euch nicht ausnutzen!“

Unmittelbar nach dem Inserieren des Smartphones sei es passiert, berichtete uns unsere Leserin Jenna L. „Ich habe das Handy gerade hochgeladen und dann ganz schnell Nachrichten bekommen“, erzählt sie. Die angeblichen Interessenten an Jennas Smartphone gaben an, aktuell im Urlaub zu sein oder sich wegen ihres Berufs im Ausland zu befinden. Die Stadt, die in den Erzählungen immer wieder auftaucht und an die Jenna das Smartphone senden soll ist: London. „Bin wegen meiner Arbeit nicht in Deutschland und musste nach London umziehen“ heißt es etwa in einer Nachricht, die uns unsere Leserin vorlegte. Den Aufpreis für das Auslandsporto seien die potenziellen Interessenten alle bereit gewesen, zu übernehmen. Auffällig ist auch: in keiner der uns vorliegenden Nachrichten versuchte einer der potenziellen Interessenten, mit der Verkäuferin über den Preis zu verhandeln.

Jenna L. ließ sich zunächst auf eine erhaltene Anfrage ein. „Ich war einverstanden und habe meine Daten zum Überwiesen angegeben“ berichtet sie. „Dann sagte mir die Person, ich solle im Spam-Ordner meiner E-Mails nachsehen, da wäre eine E-Mail von seiner Bank und ich müsste das bestätigen, damit ich das Geld erhalte.“ Erforderlich sollte es laut dieser E-Mail sein, dass Jenna das Paket erst zur Post aufgibt und die Sendungsnummer dann online erfasst. Erst danach würde die endgültige Verbuchung auf das Konto unserer Leserin erfolgen. Jenna L. wurde skeptisch und erkundigte sich telefonisch bei ihrer Bank. „Die E-Mail hat auf mich nicht echt gewirkt“, erzählt sie. Ihre Bank bestätigte den Verdacht: Es liege ein Betrugsverdacht vor. Das angeblich bereits losgeschickte Geld würde wohl nie auf dem Konto der Verkäuferin eingehen.

Jenna verschickte das Smartphone nicht nach London, sondern stellte es noch einmal in eBay Kleinanzeigen online. „Ich habe direkt fünf weitere Nachrichten nur eine Sekunde nach dem neuen Einstellen bekommen“, so unsere Leserin. „Die Nachrichten stammten von Personen, die ihren eBay Kleinanzeigen-Account erst gerade erstellt hatten.“ Diese Versand-Betrugsmasche ist eBay Kleinanzeigen bereits bekannt. Sie tritt in jüngerer Vergangenheit in ganz unterschiedlichen Teilen Deutschlands vermehrt auf. Tipps zur Vorsorge sind: Bezahlung nur bei Abholung akzeptieren oder Sendungen erst nach geprüftem Geldeingang auf dem eigenen Bankkonto versenden. Auch steht seit kürzerem eine neue eBay Kleinanzeigen-Bezahlfunktion zur Verfügung, die Betrugsfälle vermeiden soll. „Mit der Einführung der Bezahlfunktion reagieren wir auf oft geäußerte Wünsche unserer Nutzer. Zugleich sehen wir, dass zahlreiche Verkäufer bereits heute Versand anbieten. Die Möglichkeit, die Bezahlung über die Plattform abzuwickeln, bietet sowohl für Käufer als auch Verkäufer ein Plus an Sicherheit“, erklärt Paul Heimann, Geschäftsführer von eBay Kleinanzeigen. Und unsere Leserin Jenna L. rät abschließend: „Passt auf euch auf und lasst euch nicht ausnutzen!“

Tempokontrollen: Messungen mit „Leivtec“ im Kreis Unna ausgesetzt

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comKreis Unna. Zu schnelles Fahren ist Ursache Nummer eins für tödliche Verkehrsunfälle. Deshalb kontrolliert der Kreis Unna an vielen Stellen das Tempo. Als Ergänzung zu den bekannten "Starenkästen" ist der Kreis mit fünf Messwagen zur mobilen Geschwindigkeitsüberwachung im Einsatz. Einer der Messwagen bleibt derzeit in der Garage.

Wie viele andere Behörden arbeitet auch der Kreis Unna mit dem Mess-System "Leivtec XV3". Einer der fünf kreiseigenen Messwagen ist damit ausgestattet. Nachdem der Hersteller die Straßenverkehrsbehörde über mögliche Messungenauigkeiten beim "Leivtec XV3" informiert hatte, setzte der Kreis Unna die Messungen mit dem System umgehend aus.

Physikalisch-Technischen Bundesanstalt prüft
"Jetzt wird das System von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) überprüft", berichtet der zuständige Sachgebietsleiter Christian Bornemann. Bis Ergebnisse vorliegen, wird es keine Messungen mehr mit dem "Leivtec" geben. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Verfahren noch läuft.

Einige Verfahren werden eingestellt
Hier gilt folgendes: Ist bereits ein Verwarn- oder Bußgeld gezahlt, gilt das Verfahren damit als abgeschlossen. Wenn Einspruch erhoben oder das Verwarnungsgeld noch nicht bezahlt wurde, wird das Verfahren eingestellt. "Und natürlich werden auch noch vorhandene Bilder aus den vergangenen Wochen, die wir noch nicht ausgewertet haben, nicht mehr ausgewertet", unterstreicht Christian Bornemann.

Der Hersteller hatte alle Behörden, die das Messgerät einsetzen, gebeten, vorerst keine Messungen mehr mit dem System vorzunehmen. Sachverständige hatten im Rahmen von Testmessungen nachgewiesen, dass beim "Leivtec XV3" Messabweichungen auftreten können. Demnach entstehen die Abweichungen, wenn das gemessene Fahrzeug seitlich in den Messfeldrahmen fuhr. PK | PKU

ADAC fordert: Offene Bußgeldverfahren ruhen lassen

Seit Herbst 2020 sind Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV 3 aufgrund von möglichen Messabweichungen zu Lasten der Betroffenen in der Diskussion. Auch eine zwischenzeitliche Änderung der Gebrauchsanweisung zur Durchführung der Messungen brachte keine Lösung. Die zuständige Zulassungsbehörde kündigte umfangreiche Versuche an. Bis zum Vorliegen dieser Ergebnisse empfiehlt der Hersteller, vorerst auf weitere Messungen mit dem LEIVTEC XV 3 zu verzichten.

Aus Sicht des ADAC ist das ein richtiger Schritt, um Geschwindigkeitsüberschreitungen klar und für betroffene Autofahrer nachvollziehbar zu verfolgen. Daher sollten alle noch offenen Verfahren, denen eine Messung mit diesem Gerät zu Grunde liegt, ruhen, bis diese Fragen geklärt sind.

Da das Gerät vor allem von verschiedenen kommunalen Geschwindigkeitsüberwachungszweckverbänden oder Ordnungsämtern eingesetzt wird, fordert der Club ein einheitliches Vorgehen. (ADAC)

Der Lockdown wird gelockert, die Regeln sind komplex

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darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen/Berlin. Lockern oder Lockdown - diese Frage stellte sich auf der gestrigen Ministerpräsidentenkonferenz. Bis kurz vor Mitternacht hatte die Runde beraten - Rekordlänge. Wir haben den Überblick über die neuen Regeln.

Inzidenzwerte steigen wieder an

Nach einem Trend zunächst sinkender Infektionszahlen steigen die Inzidenzwerte bundesweit wieder an. Grund dafür ist die Ausbreitung der britischen Virusmutation. Seit Anfang Februar war die 7-Tage-Inzidenz im Kreis Unna von 60 auf etwa 70 angestiegen. Ende Februar wurden in Werne alle etwa 40 Bewohner eines mehrstöckigen Hauses unter Quarantäne gestellt - der Grund: die Mutation. Kreisweit sind - Stand gestern - 165 Personen mit der britischen Corona-Mutation infiziert. Der von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) bei der letzten Ministerpräsidentenkonferenz angestrebte bundesweite R-Wert von unter 0,7 wurde seit der letzten Lockdown-Verlängerung deutlich verfehlt. Aktuell liegt der Bundes-R-Wert bei knapp über 1.

Lockdown erneut verlängert

Bis zunächst zum 28. März wurden die aktuell geltenden Lockdown-Maßnahmen weitestgehend verlängert. Einige Maßnahmen werden allerdings gelockert oder geändert, andere neue kommen hinzu:

Symbolbild Schnelltest 02 1220CVFoto: Christoph Volkmer / Archiv KamenWeb.deWöchentliche Schnelltests für jeden - in Betrieben und privat

Personen, die in Schulen oder der Kinderbetreuung arbeiten, erhalten pro Präsenzwoche kostenfrei mindestens einen Corona-Schnelltest. Gleiches gilt

für Schülerinnen und Schüler, auch diese sollen wöchentlich in der Schule mindestens einen Schnelltest erhalten. Unternehmen, deren Mitarbeitende - egal, aus welchen Gründen - nicht im Homeoffice arbeiten, müssen ebenfalls mindestens einmal in der Woche ein kostenloses Schnelltest-Angebot für die Mitarbeitenden bereitstellen.

Auch in der Freizeit kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger ab dem 08.03. pro Woche mindestens einem kostenfreien und anlasslosen Corona-Schnelltests unterziehen. Hierfür sollen Angebote in Corona-Testzentren und bei den niedergelassenen Hausärzten geschaffen werden.

Kontaktbeschränkungen

Ab dem 8. März werden die geltenden Kontaktbeschränkungen etwas gelockert. Es dürfen sich dann wieder maximal fünf Personen in der Öffentlichkeit treffen, die jedoch allesamt aus maximal zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Bei einer kreisweiten Inzidenz von unter 35 sind Treffen mit bis zu zehn Personen aus maximal drei Haushalten erlaubt.

Buch-, Blumen- und Gartenhandel darf öffnen

Unter den sogenannten Einzelhandel des täglichen Bedarfs fallen künftig auch Buch- und Blumenhandlungen sowie Gartenmärkte. Diese dürfen daher ab dem 8. März öffnen. Gleiches gilt für körpernahe Dienstleister, wie etwa Kosmetikstudios.

Weiterer Einzelhandel öffnet, wenn...

Bezüglich der weiteren Einzelhändler gilt eine Öffnung in zwei Stufen: Bereits ab Montag (08.03.) darf der Einzelhandel in NRW wieder öffnen, allerdings nur für Kundinnen und Kunden, die zuvor einen Shopping-Termin mit dem Einzelhändler vereinbart haben. Auch Kulturstätten können mit Termin besucht werden.

Ab einer stabilen landesweiten Inzidenz von unter 50 darf der gesamte Einzelhandel mit Beschränkung der Kundenanzahl pro Quadratmeter wieder öffnen. Eine Terminbuchung ist dann nicht erforderlich. Die NRW-weite Inzidenz beträgt aktuell 62,8.

impfungKWFoto: Archiv KamenWeb.deGastronomie, Kultureinrichtungen & mehr öffnen, wenn...

Wenn die landesweite Inzidenz zwei Wochen stabil unter 50 liegt, dürfen folgende Betriebe wieder öffnen, bzw. Aktivitäten wieder stattfinden: Außengastronomie, Theater, Konzerte, Opernhäuser, Kinos, kontaktfreier Sport im Innenbereich, Kontaktsport im Außenbereich. Bleibt die landesweite Inzidenz insgesamt vier Wochen zwischen 50 und 100, dürfen die genannten Betriebe trotzdem öffnen, allerdings müssen Kundinnen und Kunden dann einen tagesaktuellen Corona-Schnelltest mitbringen.

Bleibt die Inzidenz vier Wochen landesweit stabil unter 50, sind im Freien Freizeitveranstaltungen mit 50 Gästen und Kontaktsport wieder erlaubt.

"Notbremse"

Alle beschlossenen Lockerungen entfallen, wenn die Inzidenz in drei aufeinanderfolgenden Tagen bei 100 liegt.

Impfen: Hausärzte werden eingebunden

Deutschland hinkt beim Impftempo nach wie vor hinterher. NRW-weit erhielten 4,99 Prozent der Bevölkerung inzwischen die Erstimpfung, der Bundesschnitt liegt knapp darüber. Nur fünf Bundesländer haben weniger Erstimpfungen verabreicht, als Nordrhein-Westfalen. Etwa 8.800 Menschen erhielten im Unnaer Impfzentrum die erste Impfdosis. Viele Termine zur Impfung mit dem Vaccine von AstraZeneca wurden bundesweit kurzfristig abgesagt. Um dem schleppenden Tempo beim Impfen entgegenzutreten, sollen ab Ende März/Anfang April die niedergelassenen Hausärzte "umfassend in die Impfkampagne eingebunden werden." Was das genau bedeutet, wird sich in naher Zukunft noch entscheiden.