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Neue Gesetze & Co im November

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

darf ich500Titel "Darf ich?" enthält Datei: #166484651 | © pixelkorn / Fotolia.comvon Julian Eckert

Kamen. Im November gibt es wieder einige Änderungen von Gesetzen und Co., unter anderem in den Bereichen Lebensmittel, Corona und Textilien. Ende des Monats ist außerdem ein wichtiger Stichtag...

Nutri-Score

Von einigen Lebensmittelherstellern bereits umgesetzt, von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner (CDU) lange bekämpft - der sogenannte Nutri-Score für Lebensmittel kommt auch in Deutschland. Allerdings nur freiwillig. Obwohl Klöckners Ministerium eine wissenschaftliche Studie mit positivem Ergebnis für den Nutri-Score umschreiben ließ, soll dieser ab November nun doch vermehrt im Handel zu sehen sein. Anhand einer einfachen farblichen Kennzeichnung prominent auf der Verpackung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher schnell erkennen können, wie gesund ein Lebensmittel ist. Die Skala reicht von A (grün) bis E (rot). Unter anderem in Frankreich, Belgien, Spanien und Portugal gibt es bereits das Nutri-Score-System.

Coronavirus: Quarantäne-Änderungen

Für Reiserückkehrer aus ausländischen Risikogebieten ändert sich die Test- und Quarantänepflicht. Nunmehr beträgt die einzuhaltende Quarantäne zehn Tage und kann durch einen negativen Covid-19-Test beendet werden, der allerdings frühestens am fünften Tag der Quarantäne gemacht werden kann.

Außerdem beraten am Mittwoch (28.10.) Bund und Länder über mögliche weitere Restriktionen. Die Zahl der Neuinfektionen erreicht seit Tagen Rekordwerte. Am Mittwoch (28.10.) sind erwiesenermaßen fast 15.000 Neuinfektionen im Vergleich zu Dienstag hinzugekommen. Medienberichten zufolge ist möglicherweise die Schließung von Gastronomie- und Schankbetrieben im Gespräch.

Strengere Grenzwerte für Chemikalien in Textilien

Textilhersteller müssen ab November ein neues Verbot von 33 Substanzen beachten, die entweder erwiesenermaßen oder jedenfalls wahrscheinlich krebserregend sind. Diese dürfen nun nicht mehr in Textilien verarbeitet werden, was bisher noch erlaubt war.

Gebäudeenergiegesetz

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt an die Stelle der bisher geltenden EnEV und des EnEG sowie des EEWärmeG. Durch die Vereinheitlichung soll mehr Übersichtlichkeit erreicht werden. Außerdem ändert sich inhaltlich, dass bei der Energiebilanz von Gebäuden erneuerbare Energien mehr als bisher berücksichtigt werden.

Versicherungen und Steuerklasse wechseln!?

Es ist zwar keine Gesetzesänderung, aber dennoch ein wichtig zu beachtender Termin: Bis zum 30. November können Kfz-Versicherung und Steuerklasse noch für das kommende Jahr gewechselt werden.

Über weitere gesetzliche Neuerungen informieren wir spätestens Ende November wieder im Rahmen unserer Artikelserie zum Thema Recht: „Darf ich…?“.

Neue Corona-Regeln in NRW ab Samstag (17.10.)

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

von Julian Eckert

Kamen/Düsseldorf. In Reaktion auf die Bund-Länder-Beschlüsse zum Umgang mit den kontinuierlich steigenden Infektionszahlen hat die NRW-Landesregierung heute eine neue Coronaschutzverordnung vorgestellt. Sie gilt ab morgen (17.10.). Derweil infizieren sich täglich mehr Menschen mit Corona als je zuvor. Deutschlandweit gab es heute 7.334 Neuinfektionen, kreisweit 71.

„Klare, verbindliche Regeln in Hotspots“

Die Corona-Lage spitzt sich bundesweit weiter zu. Nordrhein-Westfalen hat täglich fast doppelt so viele Neuinfektionen wie Bayern, das Platz 2 in dem Negativranking belegt. Alle 9 Tage verdoppelt sich in NRW die Zahl der Infizierten. Vor diesem Hintergrund nannte es Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) „dringend notwendig, gemeinsame, klare und verbindliche Regeln in Hotspots zu schaffen.“ In den nächsten Wochen gelte es, das Wir-Gefühl aus dem Frühjahr neu zu beleben „und gemeinsam an einem Strang zu ziehen, um das Virus zu bekämpfen.“ Entsprechend der Strategie der Landesregierung unterscheidet NRW weiterhin bei der Strenge der Maßnahmen zwischen zwei Stufen: In der „Gefährdungsstufe 1“ mit 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner eines Landkreises in sieben Tagen gelten erhöhte Schutzregeln. Ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen gelten in „Gefährdungsstufe 2“ weitere Verschärfungen. Die neue Coronaschutzverordnung gilt bis vorerst Ende Oktober.

Gefährdungsstufe 1

Kongresse, Versammlungen und Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen sind generell unzulässig. Maximal 25 Personen dürfen nur noch an Festen aus herausragendem Anlass teilnehmen, die außerhalb einer Wohnung stattfinden. Bei Konzerten, Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen oder Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt eine Maskenpflicht auch am Sitz-/Stehplatz. Gleiches gilt für Zuschauer bei Sportveranstaltungen. Die Maskenpflicht gilt darüber hinaus auch überall dort im Außenbereich (z.B. Fußgängerzone), wo der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Welche Orte hierunter konkret fallen, sollen die Kommunen ausdrücklich festlegen. Der Kreis Unna hat bereits angekündigt, die kreisweit geltende Allgemeinverfügung entsprechend an die neuen Landesvorgaben anzupassen. Kommunen erhalten nach der Landesverordnung zudem die Möglichkeit, eigenständig eine Sperrstunde für die Gastronomie oder weitere Schutzmaßnahmen anzuordnen.

Gefährdungsstufe 2

Veranstaltungen drinnen und draußen sind nur mit maximal 100 Personen zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Innerhalb von Wohnungen dürfen an Festen aus herausragendem Anlass nur maximal 10 Personen teilnehmen. In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch maximal fünf Personen treffen, soweit es sich nicht um Familienangehörige oder Angehörige zweier Haushalte handelt. Darüber hinaus gilt eine Sperrstunde für gastronomische Betriebe zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Zu derselben Zeit ist der Verkauf alkoholischer Getränke verboten.  

Weitere Maßnahmen und dringende Empfehlungen

Bei weiterer Zunahme des Infektionsgeschehens sollen weitergehende Maßnahmen geprüft werden. Erreicht ein Landkreis eine der beiden Gefährdungsstufen, kann er diese erst wieder verlassen, wenn der Grenzwert an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird. 

Die NRW-Landesregierung empfiehlt unabhängig von Gefährdungsstufen dringend, Kontakte und private Feiern zu reduzieren. Laschet zufolge geraten einzelne Gesundheitsämter bereits an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Wir stünden inzwischen an dem Punkt, an dem sich entscheide, "ob wir die Kontrolle über die Pandemie behalten". Deutschland habe im Vergleich zu den Nachbarstaaten nur einen "geringen zeitlichen Vorsprung.“ Weiterhin gelte es, einen flächendeckenden Lockdown zu vermeiden.

Neuer Negativrekord bei Neuinfektionen - weitere bundesweite Corona-Maßnahmen

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

corona2kwFoto: AdobeStock 318317884 Sergey Bitosvon Julian Eckert

Kamen/Berlin/Düsseldorf. Mit rund 6.600 Neuinfektionen innerhalb von 24 Stunden stellt Deutschland heute (15.10.) einen neuen Negativrekord in Sachen Corona auf. Noch nie zuvor infizierten sich so viele Menschen nachgewiesen binnen eines Tages. Die gestern in Berlin gefassten Beschlüsse wurden bereits heute angesichts der dynamisch-dramatischen Entwicklung von der Wissenschaftsakademie Leopoldina als „nicht ausreichend“ kritisiert.

„Sie werden nicht ausreichen.“

Kanzleramtsminister Helge Braun (CDU) zufolge steht Deutschland am Beginn einer „sehr großen zweiten Welle.“ Die gestern in Berlin beschlossen Maßnahmen nannte er einen wichtigen Schritt, aber „sie werden nicht ausreichen.“ Bei den Beschlüssen handelt es sich um Vorgaben, die noch in das jeweilige Landesrecht umgesetzt werden müssen. In Nordrhein-Westfalen will das Landeskabinett am Freitag (16.10.) über die Beschlüsse beraten und dann die Umsetzung angehen.

Bund-Länder-Beschlüsse

Die neu beschlossenen Maßnahmen sind folgende:

Weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Feiern

Wird die Warnstufe von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen 7 Tagen in einem Landkreis überschritten, sind Feiern im öffentlichen Raum nur mit maximal 25 Personen zulässig. Im privaten Raum dürfen maximal 15 Personen zusammenkommen.

Bei Überschreiten der Quote von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen sind bei öffentlichen und privaten Feiern nur maximal 10 Personen aus maximal zwei verschiedenen Haushalten zulässig.

Maskenpflicht

Die bestehende Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung bleibt bestehen. Hinzu kommt, dass die Maskenpflicht auch überall dort gelten wird, wo Menschen dichter oder länger zusammenkommen - also beispielsweise auch in Fußgängerzonen. Auf dem Dortmunder Westenhellweg etwa gilt bereits seit Dienstag (13.10.) eine Maskenpflicht.

Bei Überschreiten der 50er-Grenze soll die Maskenpflicht darüber hinaus verschärft werden.

Sperrstunde für die Gastronomie

Während bei Überschreiten der 35er-Marke eine „Empfehlung“ für die Einführung einer Sperrstunde für die Gastronomie, z.B. zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, gilt ab 50 Neuinfektionen eine verbindliche Sperrstunde ab 23 Uhr.

Ultimatum für weiteren Anstieg der Neuinfektionen

Der Bund-Länder-Beschluss besagt zudem: Wenn bundesweit der fortwährende Anstieg der Zahl der Neuinfektionen nicht spätestens binnen zehn Tagen - also bis zum 24.10. - zum Stillstand kommt, sind „weitere gezielte Beschränkungsschritte unvermeidlich.“ Es könnte dann zum Beispiel zu einer weiteren Reduzierung der zulässigen Teilnehmerzahl auf nur fünf Personen aus maximal zwei Haushalten gelten.

Beherbergungsverbot

Die in einigen Bundesländern geltende Maßnahme des Beherbergungsverbot steht in öffentlicher Kritik. Bund und Länder konnten sich gestern nicht auf eine gemeinsame Linie einigen, unter anderem stritt der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) vehement für die Beibehaltung des Verbots. In Bayerns Nachbarland Baden-Württemberg hat heute derweil der Verwaltungsgerichtshof dem Eilantrag einer Familie aus Recklinghausen stattgegeben und das Beherbergungsverbot vorläufig wegen Unverhältnismäßigkeit außer Kraft gesetzt. Die Recklinghausener Familie hatte einen Urlaub in Ravensburg gebucht und hätte nach Überschreiten der 50er-Grenze in ihrer Heimatstadt eigentlich einen negativen Corona-Test vorlegen müssen. Nach der Gerichtsentscheidung gilt nun in Baden-Württemberg ab sofort nicht mehr, dass zur Beherbergung ein negativer Corona-Test vorgelegt werden muss. Auch in anderen Bundesländern sind ähnliche Verwaltungsgerichtsverfahren aktuell anhängig, unter anderem in Niedersachsen.

Unterstützung der Bundeswehr

Die Kontaktnachverfolgung bleibt das zentrale Element zur Unterbrechung der Infektionsketten. Um die personell teils stark überforderten Gesundheitsämter dabei zu unterstützen, sollen 15.000 Kräfte der Bundeswehr als Unterstützung bereitgestellt werden.

Umsetzung der Beschlüsse

Die genannten Maßnahmen gelten in NRW nicht unmittelbar sondern bedürfen noch der Umsetzung in Landesrecht. Darüber berät die NRW-Landesregierung am morgigen Freitag (16.10.). Bayern hat bereits heute (15.10.) verkündet, noch deutlich über die Beschlüsse hinausgehende Maßnahmen einzuführen. Generell sind private Feiern dort nur mit max. zehn Personen erlaubt und die Maskenpflicht gilt in der Schule ab der fünften Klasse auch im Unterricht sowie auf stark frequentierten Plätzen, in Firmen und Ämtern. Bei Überschreiten der 50er-Grenze kommt u.a. ein abendliches Alkoholverkaufsverbot hinzu und die Maskenpflicht wird auch auf Grundschulen und Horte ausgeweitet.

Überblick über die neuesten Corona-Maßnahmen in Kreis und NRW

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

corona2kwFoto: AdobeStock 318317884 Sergey Bitosvon Julian Eckert

Kamen/Düsseldorf. Am gestrigen Samstag (10.10.) und am heutigen Sonntag (11.10.) wurden neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkündet. Diese wurden in Reaktion auf die fortwährend steigenden Zahlen der täglichen Neuinfektionen beschlossen. Wir haben den Überblick:

Kritischer Wert im Kreis Unna überschritten

Kreisweit wurde am Freitag (09.10.) die kritische Zahl an Neuinfektionen von 50 pro 100.000 Einwohnern in 7 Tagen überschritten - nur zwei Tage nach Veröffentlichung der ersten Allgemeinverfügung, die in Reaktion auf 35 Neuinfektionen in Kraft getreten war. Seit heute Nacht 00:00 Uhr gilt infolge der Überschreitung der 50er-Grenze eine neue Allgemeinverfügung im gesamten Kreisgebiet. Diese hat folgenden Inhalt:

  • Teilnehmerbegrenzung für Feste aller Art in der Öffentlichkeit auf maximal 25 Personen.
  • Ausnahmsweise können höhere Teilnehmerzahlen zugelassen werden, wenn ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wurde und die zuständige Ordnungsbehörde dies genehmigt hat. Eine Anmeldung muss mindestens drei Tage vorher erfolgen.
  • Dringliche Empfehlung, auch in privaten Räumen keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.
  • Dringliche Empfehlung an Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal, an weiterführenden Schulen auch im Unterrichtsraum eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
  • Dringende Empfehlung, in Kitas Kinder möglichst in festen Bezugsgruppen (auch im Außenbereich) zu betreuen.
  • Verbot von sämtlichen Veranstaltungen im Kontaktsport, einschließlich Spiel- und Trainingsbetrieb.

Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 25.10. im gesamten Kreisgebiet.

Beherbergungsverbot in anderen Bundesländern

Während die gerade genannten Maßnahmen räumlich nur innerhalb des Kreises Unna gelten, gibt es weitere Einschränkungen für Reisende. In folgenden Bundesländern gilt ein Beherbergungsverbot für Reisende aus einem Risikogebiet (also auch dem Kreis Unna):

Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen, Saarland, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen.

Um in den genannten Bundesländern beherbergt zu werden, müssen Reisende einen negativen Corona-Test vorlegen, der höchstens 48 Stunden alt ist. Das Beherbergungsverbot gilt für alle gewerblichen Übernachtungsbetriebe, nicht für Übernachtungen in Privatwohnungen. Nach einem Erlass des NRW-Gesundheitsministeriums sollen die Kosten für den erforderlichen Corona-Test vom Land NRW übernommen werden. Arztpraxen, die einen Corona-Test vornehmen, lassen sich hier finden: https://www.coronatestpraxis.de

Neue NRW-weite Maßnahmen

In einer Pressekonferenz am Sonntag (11.10.) teilte NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) weitere neue Maßnahmen mit, die in ganz NRW gelten:

  • Private Feiern außerhalb des privaten Bereichs mit mehr als 50 Teilnehmern müssen generell drei Werktage zuvor beim Ordnungsamt angemeldet werden.
  • Wird die Grenze von 35 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage in einem Landkreis überschritten, sind Feiern im öffentlichen Raum generell nur mit maximal 50 Teilnehmern erlaubt.
  • Bei Überschreiten der 50-er Grenze (wie aktuell im Kreis Unna) sind generell Feiern im öffentlichen Raum nur mit maximal 25 Personen gestattet. Dann dürfen sich auch nur noch bis zu fünf Personen aus verschiedenenen Haushalten in der Öffentlichkeit treffen. Auch Öffnungszeiten von Kneipen und Restaurants sollen eingeschränkt werden. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt die Maskenpflicht auch im öffentlichen Raum draußen - z.B. in Fußgängerzonen.

Archiv: Kreis Unna: Neue Corona-Allgemeinverfügung veröffentlicht | 10.10.2020 | 13 Uhr

Gesetzesänderungen im Oktober

Geschrieben von Redaktion am . Veröffentlicht in "Darf ich?"

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Kamen. Das Coronavirus bestimmt weiterhin die Neuerungen von Gesetzen und Vorschriften. Insbesondere für Reiserückkehrer gibt es einige wichtige Änderungen zu beachten. Freuen können sich diesen Monat hingegen nicht nur Eltern kindergeldberechtigter Kinder, sondern wir alle: Die Zeitumstellung beschert uns am 25.10. eine Stunde mehr.

Coronavirus I: Änderungen in NRW

Zukünftig sollen in NRW laut Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) private Feiern stärker eingeschränkt werden. Bisher galt, dass sie nur bis zu 150 Teilnehmende haben dürfen. Neu wird sein, dass bei mehr als 50 Teilnehmenden die Feier zwei Wochen vorher beim örtlichen Ordnungsamt angemeldet werden muss. Dabei sind auch Gästelisten vorzulegen und ein zentraler Ansprechpartner anzugeben. Diese neuen Maßnahmen sind auch eine Reaktion auf die Hochzeit in Hamm, die zur bundesweit höchsten Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern geführt hatte. 

Coronavirus II: Neue Regeln für Reiserückkehrer

Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten hatten in der Vergangenheit die Möglichkeit, an Flughäfen, Bahnhöfen oder autobahnnahen Standorten einen Test auf COVID-19 kostenfrei durchführen zu lassen. Diese Möglichkeit endet am 15. Oktober. Ab diesem Zeitpunkt wird es folglich keine Möglichkeit mehr geben, sich nach der Reiserückkehr direkt testen zu lassen. Gleichwohl verbleibt es bei der schon aktuell bestehenden Quarantänepflicht. Damit gilt für Reiserückkehrer ab dem 15. Oktober:

  1. Nach Einreise müssen Sie sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben, d.h. Sie dürfen in dieser Zeit Ihre Wohnung nicht verlassen. Verstöße können ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen.
  2. Erst nach fünftägiger Quarantäne haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig und auf eigene Kosten auf das Coronavirus testen zu lassen. Zuvor ist ein Test nicht möglich. Wenn Sie ein negatives Testergebnis erhalten haben, endet Ihre Quarantäne - unabhängig davon, wie lange sie angedauert hat. Wenn Sie sich nicht testen lassen möchten, endet Ihre Quarantäne mit dem Ablauf des vierzehnten Tages.
  3. Bereits vor Abreise in ein Risikogebiet müssen Sie sich in ein Online-Portal eintragen. Wer sich nicht einträgt, riskiert ein Bußgeld. Nach Eintragung erhalten Sie eine Bestätigung, die Sie bei einer Kontrolle etwa durch die Polizei vorzeigen können.

Als Risikogebiete zählen inzwischen mehr als die Hälfter der EU-Mitgliedstaaten, bzw. Teile davon. Unter anderem 14 französische, fünf niederländische und drei österreichische Regionen, die teilweise bei deutschen Touristen überaus beliebt sind. Die tagesaktuelle Liste finden Sie auf https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

Kinderbonus - zweite Rate

Im September war bereits die erste Rate des Kinderbonus ausgezahlt worden, den der Bundestag zur Entlastung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie beschlossen hatte. Im Oktober erfolgt nun die Auszahlung der zweiten Rate in Höhe von 100 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind. Die Auszahlungen erfolgt erneut nicht gemeinsam mit dem Kindergeld, sondern als eigene Zahlung. Die genauen Auszahlungstermine sind individuell und richten sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Der Bonus wird bei Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt.

Höhere Zuschüsse bei Zahnersatz

Der Zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherungen für Zahnersatz wird ab dem 1. Oktober erhöht. Für Kronen, Brücken und Zahnprothesen mussten gesetzlich Versicherte bislang fünfzig Prozent der Kosten selbst tragen. Nun trägt die Krankenkasse 60 Prozent. Kann der Patient ein lückenloses Bonusheft vorweisen, übernehmen die Kassen sogar bis zu 75 Prozent.

Zeitumstellung

Es ist zwar keine Gesetzesänderung, aber eine Änderung ist es allemal: In der Nacht vom Samstag, 24.10. auf den Sonntag, 25.10. werden die Uhren zurück auf Winterzeit umgestellt. Das bedeutet, dass diese Nacht eine Stunde länger wird.

Über weitere gesetzliche Neuerungen informieren wir spätestens Ende Oktober wieder im Rahmen unserer Artikelserie zum Thema Recht: „Darf ich…?“.